Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin*
Ausfertigungsdatum: 16.07.2015Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Geigenbauerausbildungsverordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1289)"Status:Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Geigenbauers und der Geigenbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 47 „Geigenbauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten,
- 2.
- Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
- 3.
- Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
- 4.
- Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
- Herstellen von Verbindungen,
- 6.
- Herstellen von Oberflächen,
- 7.
- Herstellen von Korpussen,
- 8.
- Herstellen von Hälsen,
- 9.
- Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,
- 10.
- Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,
- 11.
- Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie
- 12.
- Reparieren von Streichinstrumenten.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 9.
- Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör.
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
- 3.
- Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
- 4.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Maße und Konturen zu übertragen,
- 6.
- passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,
- 7.
- Oberflächen vorzubehandeln,
- 8.
- Korpusteile zu planen und herzustellen,
- 9.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 10.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.
Abschnitt 3Gesellenprüfung
§ 10Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 11Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,
- 2.
- Durchführen von Teilarbeiten,
- 3.
- Planung und Konstruktion sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
- 3.
- den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,
- 4.
- technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
- Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,
- 6.
- Griffbretter und Stege herzustellen,
- 7.
- Oberflächen zu gestalten,
- 8.
- Streichinstrumente spielfertig zu machen,
- 9.
- Streichinstrumente zu präsentieren,
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 11.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsproduktes ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 160 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und zu bearbeiten und zu verarbeiten,
- 4.
- Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
- 5.
- Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Streichinstrumentes mit unbehandelter Oberfläche durchzuführen,
- 6.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 7.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Teilarbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus folgenden fünf Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:
- 1.
- F-Löcher einschneiden,
- 2.
- Bassbalken einpassen,
- 3.
- Randstärke ausarbeiten,
- 4.
- Umriss zuschneiden oder
- 5.
- Arbeitsgänge zum Spielfertigmachen an einem Streichinstrument durchführen.
(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Streichinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
- 3.
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
- 4.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
- 6.
- Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- 8.
- klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden und Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Herstellen eines weißen
spielfertigen Streichinstrumentesmit 30 Prozent, - 2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 30 Prozent, - 3.
Planung und Konstruktion mit 30 Prozent, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Abschnitt 4Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 70) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1293 - 1297)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 4 | |
| 2 | |||
2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 6 | |
3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 8 | |
4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 12 | |
5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 8 | |
6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 4 | |
| 10 | |||
7 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 22 | |
8 | Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 16 | |
9 | Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 8 | |
10 | Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 16 | |
11 | Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 2 | |
12 | Reparieren von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
| 16 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildung | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 3 | |
| 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 2 | |
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
| 4 | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
| 3 | |
| 3 | |||
9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) |
| 2 | |
| 3 |