Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Ausfertigungsdatum: 21.03.2019Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 21. März 2019 (BGBl. I S. 1127, 2851)"Fußnote:(+++ Textnachweis der Bekanntmachungserlaubnis ab: zukünftig in Kraft
- im Übrigen Änderungsvorschrift - kein Textnachweis +++)
Art. 1: Änderungsvorschrift
Art. 2: Bekanntmachungserlaubnis
Art. 3: Inkrafttreten
G v. 4.8.2019 I 1126
Präambel
- Das Land Baden-Württemberg,
- der Freistaat Bayern,
- das Land Berlin,
- das Land Brandenburg,
- die Freie Hansestadt Bremen,
- die Freie und Hansestadt Hamburg,
- das Land Hessen,
- das Land Mecklenburg-Vorpommern,
- das Land Niedersachsen,
- das Land Nordrhein-Westfalen,
- das Land Rheinland-Pfalz,
- das Saarland,
- der Freistaat Sachsen,
- das Land Sachsen-Anhalt,
- das Land Schleswig-Holstein und
- der Freistaat Thüringen
- Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
Art 1Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Art 2Bekanntmachungserlaubnis
Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.
Art 3Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.