Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Ausfertigungsdatum: 06.11.2002Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist"Status:Neugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 229
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 26.3.2021 I 475
Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von
1.
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist und
2.
der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131).
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:
1.
„B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),
2.
„E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),
3.
„M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und
4.
„S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).

§ 2Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

§ 3Grenzüberschreitende Beförderung

Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.

Anlage(zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl I 2019, 231 – 257; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten:
ADNEuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
ADRÜbereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSEAllgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Bem.Bemerkung
BGBl.Bundesgesetzblatt
CSCInternationales Übereinkommen über sichere Container
CTUGüterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmSUnfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp.Flammpunkt
GGVSEBGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSeeGefahrgutverordnung See
IMDG-CodeInternational Maritime Dangerous Goods Code
MEGCGascontainer mit mehreren Elementen
MEMUMobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g.nicht anderweitig genannt
PBDD(weggefallen)
PBDF(weggefallen)
PCB(weggefallen)
PCDD(weggefallen)
PCDF(weggefallen)
PCT(weggefallen)
Richtlinie 2008/68/EGRichtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58) geändert worden ist
RIDOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S.Seite
StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TCDD(weggefallen)
TE(weggefallen)
UNUnited Nations (Vereinte Nationen)
VMBIMinisterialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
Inhaltsverzeichnis
Ausnahme 1– offen –
Ausnahme 2– offen –
Ausnahme 3– offen –
Ausnahme 4– offen –
Ausnahme 5– offen –
Ausnahme 6– offen –
Ausnahme 7– offen –
Ausnahme 8 (B)Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S)Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
Ausnahme 10– offen –
Ausnahme 11– offen –
Ausnahme 12– offen –
Ausnahme 13– offen –
Ausnahme 14– offen –
Ausnahme 15– offen –
Ausnahme 16– offen –
Ausnahme 17– offen –
Ausnahme 18 (S)Beförderungspapier
Ausnahme 19– offen –
Ausnahme 20 (B, E, S)Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S)Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S)Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23– offen –
Ausnahme 24 (S)Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
Ausnahme 25– offen –
Ausnahme 26– offen –
Ausnahme 27– offen –
Ausnahme 28 (E, S)Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Ausnahme 29– offen –
Ausnahme 30– offen –
Ausnahme 31 (S)Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32 (S, E)Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
Ausnahme 33 (M)Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
Ausnahme 34 (M)Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung
Ausnahme 1
– offen –
Ausnahme 2
– offen –
Ausnahme 3
– offen –
Ausnahme 4
– offen –
Ausnahme 5
– offen –
Ausnahme 6
– offen –
Ausnahme 7
– offen –
Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 1.16.1.1.1, Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.
2
Bau und Ausrüstung
2.1
Offene Fähren
2.2
Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein.
2.3
Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.
2.4
Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1
Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1
Offene Fähren
2.4.1.2
Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3
Offene Fähren
2.4.1.4
Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
2.4.2
Offene Fähren
2.4.3
Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5
Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.
2.6
Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7
Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung sind folgende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1
Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2
Gedeckte/geschlossene Fähren
2.7.3
Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die Hydranten fest angeschlossen sein.
2.7.4
Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5
Offene Fähren
2.8
Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden. Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht erforderlich.
3
Betriebsvorschriften
3.0
Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fällen der Nummer 2.8.
3.1
Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1
Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2
Gedeckte/geschlossene Fähren
3.1.3
Gedeckte/geschlossene Fähren
3.1.4
Gedeckte/geschlossene Fähren
3.2
Pflichten des Fährführers
3.2.1
Offene Fähren
3.2.2
Gedeckte/geschlossene Fähren
3.2.3
Gedeckte/geschlossene Fähren
3.2.4
Gedeckte/geschlossene Fähren
3.2.5
Gedeckte/geschlossene Fähren
3.2.6
Gedeckte/geschlossene Fähren
3.2.7
Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.
3.2.8
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9
Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.10
Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3
Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern
3.3.1
Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.
3.3.2
Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.
3.3.3
Offene Fähren
3.3.4
Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.
3.3.5
Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6
Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4
Zulassungszeugnis
5
Sonstige Vorschriften
Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6 ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte
a)
entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,
b)
entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
c)
giftige Stoffe der Klasse 6.1,
d)
ätzende Stoffe der Klasse 8
2
Angaben im Beförderungspapier
Ausnahme 10
– offen –
Ausnahme 11
– offen –
Ausnahme 12
– offen –
Ausnahme 13
– offen –
Ausnahme 14
– offen –
Ausnahme 15
– offen –
Ausnahme 16
– offen –
Ausnahme 17
– offen –
Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a)
dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b)
darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
aa)
Empfänger,
bb)
Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2
Befreiung vom Beförderungspapier
2.1
Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen, sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
2.2
Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3
Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1
Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die Angabe
a)
des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durchgeführt wird,
b)
der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a)
der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b)
der Klasse 5.2.
3.2
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme 18“.
4
Sonstige Vorschriften
5
Befristung
Ausnahme 19
– offen –
Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.
2
Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung
2.1
Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können.
2.2
Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.
2.3
Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde.
2.4
Tabelle der gefährlichen Abfälle
Abfall-/
Unter-
gruppe
Klasse(n)Verpa-
ckungs-
gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizie-
rungscode
BenennungAngaben im Beför-
derungspapier
Gefahrzettel-
muster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss mindestens gegen-
über folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
Tunnel-
beschrän-
kungs-
code
Verpa-
ckungs-
gruppe
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)
1.12Klassifizie-
rungscode
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN 2037)
mit folgenden Eigenschaften:
   Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
  5Aerstickend,(E) 2.2 
  5Fentzündbar,  2.1 
  5FCentzündbar, ätzend oder  2.1 + 8 
  5Ooxidierend(E) 2.2 + 5.1 
   Bem. 1:Dieser Gruppe dürfen auch nach Kapitel 3.4 des ADR/RID/ADN freigestellte Gegenstände der Klasse 2 beigegeben werden (z. B. Kohlendioxidpatronen).    
   Bem. 2:Feuerzeuge und deren Nachfüllpatronen der UN 1057 sind Gegenstände des Klassifizierungscodes 6F des ADR/RID/ADN und dürfen daher nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden (Beförderung nach Sondervorschrift 654 ADR/RID/ADN).    
1.22Klassifizie-
rungscode
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN 2037)
mit folgenden Eigenschaften:
    
  5Tgiftig,(D) 2.3 
  5TFgiftig, entzündbar,  2.3 + 2.1 
  5TCgiftig, ätzend,  2.3 + 8 
  5TOgiftig, oxidierend,  2.3 + 5.1 
  5TFCgiftig, entzündbar, ätzend oder  2.3 + 2.1 + 8 
  5TOCgiftig, oxidierend, ätzend  2.3 + 5.1 + 8 
1.326AAbfallfeuerlöscher(D) 2.2 
2.13II und IIIEntzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol und mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder Heizöl, leicht(D/E)II3Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
2.23I bis IIIKlebstoffabfälle sowie
Farb- und Lackabfälle
(außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sondervorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse
(D/E)I3 
   Bem.:Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8    
3.13I bis IIIEntzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol(C/E)I3 + 6.1Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
3.26.1I bis IIIAbfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel(C/D)I6.1 + 3 
3.39IIPolychlorierte Biphenyle (PCB) (UN 2315 und UN 3432), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten, wie Kleinkondensatoren(D/E)II9 
   Bem.:Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152.    
3.43I und IIAbfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C(C/E)I3 + 6.1 
3.56.1I bis IIIAbfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln(C/E)I6.1 + 3 
4.13I bis IIIEntzündbare flüssige, ätzende Abfälle(C/E)I3 + 8Essigsäure,
Kohlenwasser-stoffgemisch
4.23I und IIEntzündbare flüssige,
giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten
(C/E)I3 + 6.1 + 8 
5.19IIIUmweltgefährdender Stoff fest oder flüssig(E)III9
Zusätzlich ist dauerhaft die Kennzeichnung nach 5.2.1.8.3 anzubringen
 
6.14.1II und IIIAbfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können,
z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten
(E)II4.1 
   Bem.:Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen.    
6.24.1II und IIIAbfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten(E)II4.1 
6.34.1II und IIIAbfälle, die entzündbare feste Stoffe, giftig enthalten(E)II4.1 + 6.1 
6.44.1II und IIIAbfälle, die entzündbare feste Stoffe, ätzend enthalten(E)II4.1 + 8 
6.54.2II und IIIGebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette(D/E)II4.2 
   Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände    
6.64.2II und IIIAbfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten(D/E)II4.2 
6.74.2II und IIIAbfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig enthalten(D/E)II4.2 + 6.1 
6.84.2II und IIIAbfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend enthalten(D/E)II4.2 + 8 
6.94.2II und IIISulfide, Hydrogensulfide
und Dithionite, wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend
(D/E)II4.2 
6.104.3II und IIIAbfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln(D/E)II4.3 
7.14.3I und IIMetallcarbide und Metallnitride, wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid(B/E)I4.3 
7.24.3IMetallphosphide, giftig,
wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid
(B/E)I4.3 + 6.1 
7.36.1IPhosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel(C/E)I6.1 
8.15.1II und IIIAbfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten(E)II5.1Salpetersäure, 55 %
   Bem. 1:Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14.    
   Bem. 2:Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.    
8.25.1II und IIIAbfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten(E)II5.1 + 6.1 
8.35.1II und IIIAbfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten(E)II5.1 + 8 
8.45.2IIPastenförmige Abfälle
mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen
und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze
(D)II5.2 
9.16.1I bis IIIAbfälle, fest oder flüssig,
mit Quecksilberverbindungen
(C/E)I6.1Netzmittellösung
9.28IIIAbfälle, die metallisches Quecksilber enthalten(E)III8 
   Bem.:Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden.    
9.36.1I bis IIIAbfälle mit Cyanidgehalt, z. B. Gold- und Silberputzmittel(C/E)I6.1 
9.46.1I bis IIIFeste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar(C/E)I6.1 
9.56.1I bis IIIFeste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, ätzend(C/E)I6.1 + 8 
9.66.1I und IIFeste und flüssige Abfälle mit organischen giftigen Stoffen, entzündbar(C/D)I6.1 + 3 
9.76.1I bis IIIFeste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7(C/E)I6.1 
10.18II
I und II


II
Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder
Perchlorsäure (UN 1802), z. B. bestimmte Reinigungsmittel
(E)I8Salpetersäure, 55 %,
Netzmittellösung
   Bem. 1:Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen.    
   Bem. 2:Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen.    
   Bem. 3:Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, sind zur Beförderung nicht zugelassen.    
11.18IIAbfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat(E)II8Netzmittellösung
   Bem.:Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen.    
11.28IIAbfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel(E)II8 + 6.1 
11.38I bis IIIFlüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen(C/D)I8 + 6.1 
11.48I bis IIIWässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride, sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid(E)I8 
12.18I bis IIIFeste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei;Zinkchlorid, wasserfrei;Aluminiumchlorid, wasserfrei;Phosphorpentachlorid(E)I8 
12.28I bis IIIFeste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen(E)I8 + 6.1 
13.18IIIAbfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak(E)III8Wasser,
Netzmittellösung
13.28I bis IIIÜbrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z. B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid)(E)I8 
13.38IIIAbfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel(E)III8 
14.18II und IIIAbfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8(E)II8Salpetersäure, 55 %,
Netzmittellösung
14.25.1II und IIIAbfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten(E)II5.1 
14.35.1II und IIIAbfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel(E)II5.1 + 8 
14.45.1II und IIIAbfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten(E)II5.1 + 6.1 
15.1  Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle(B/E) Kennzeichnung gemäß 5.2.1.10.1 
   Bem.:Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 dieser Ausnahme.  Zusätzlich
ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift „Gefahrgut, nicht identifiziert“ anzubringen.
 
2.5
Sonstige Vorschriften
2.6
Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.
2.7
Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.
2.8
Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.
2.9
Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.
2.10
Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind.
2.11
Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.
2.12
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern, Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
a)
Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermieden werden.
b)
Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.
2.13
Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden:
2.14
Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.
2.15
Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.
3
Verantwortlichkeiten
3.1
Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen.
3.2
Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
a)
die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und
b)
die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.
3.3
Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen – entsprechend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
4
Sonstige Vorschriften
4.1
Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.
4.2
Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.
4.3
Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
4.4
Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.
4.5
Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.
4.6
Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.
5
Beförderungspapier
6
Befristung
Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
1
Zusammenpackungszulassung
1.1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 23 ADR/RID und Kapitel 4.1 ADN dürfen
a)
Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt werden.
b)
Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der GGVSEB unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt werden.
1.2
Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 17 und MP 19 ADR/RID sind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.
1.3
Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert werden.
2
Verpackung
2.1
Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Codierung 4A, Kisten aus Aluminium der Codierung 4B, Kisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Codierung 4G zu verwenden.
2.2
Bauartprüfung
3
Sonstige Vorschriften
4
Angaben im Beförderungspapier
5
Befristung
Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
a)
in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
b)
in Aufsetztanks,
c)
in Tankcontainern,
2
Sonstige Vorschriften
a)
Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
b)
Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen.
3
Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier
Ausnahme 23
– offen –
Ausnahme 24 (S)
Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR
a)
für die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C), UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, UN 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1978 PROPAN,
b)
für die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und III und
c)
für flüssige Stoffe der Klasse 9
2
Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Liter
2.1
Die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten.
2.2
Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefäße von höchstens 450 Liter gelten als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR.
2.3
Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.
2.4
Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.
2.5
Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu kennzeichnen.
2.6
Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten.
3
Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter befördern
3.1
Die Eichnormale für flüssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale für Gase sind entleert und mit einem Inertgas beaufschlagt zu befördern. Alle Öffnungen für das Befüllen und für das Entleeren müssen dicht verschlossen sein.
3.2
Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.
3.3
Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen, nicht jedoch die darin aufgeführte Ausrüstung.
3.4
Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, sowie mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Absatz 5.2.1.8.3 und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.
3.5
Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter sind mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und mit Großzetteln nach Abschnitt 5.3.1 ADR an beiden Längsseiten und hinten zu versehen.
3.6
Die Beförderungseinheiten sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer für den Stoff, der zuletzt in den Eichnormalen enthalten war, zu kennzeichnen.
3.7
Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat die Überwachungsstelle eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.
3.8
Zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften der Absätze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten.
3.9
Die Fahrzeuge für die Beförderung von Eichnormalen müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen.
3.10
In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf die Angabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben: „Ausnahme 24“.
4
Sonstige Vorschriften
5
Befristung
Ausnahme 25
– offen –
Ausnahme 26
– offen –
Ausnahme 27
– offen –
Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR/RID dürfen Automobilteile
UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie
UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH
2
Tabelle der Gefahrgüter
UN-NummerBenennung und BeschreibungKlasse/
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Höchstzulässige
Gesamtmenge
je Beförderungs-
einheit/Wagen/
Container
12345
1090ACETON3/F1II333 I
1133KLEBSTOFFE3/F1II und III333/1 000 I
1139SCHUTZANSTRICHLÖSUNG3/F1II und III333/1 000 l
1170ETHANOL, LÖSUNG3/F1II333 l
1173ETHYLACETAT3/F1II333 l
1219ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)3/F1II333 l
1263FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE3/F1II und III333/1 000 l
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.3/F1II333 l
1300TERPENTINÖLERSATZ3/F1III1 000 l
1805PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG8/C1III1 000 l
1866HARZLÖSUNG, entzündbar3/F1II und III333/1 000 l
1950DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, bis max. 1 l Fassungsraum2/5F333 kg
1987ALKOHOLE, N.A.G.3/F1III1 000 l
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.3/F1II und III333/1 000 l
2735AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
8/C7III1 000 l
2796SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER8/C1II333 l
2797BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH8/C5II333 l
3077UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.9/M7III1 000 kg
3082UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G9/M6III1 000 l
3
Verpackung
4
Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen
5
Sonstige Vorschriften
6
Angaben im Beförderungspapier
7
Befristung
Ausnahme 29
– offen –
Ausnahme 30
– offen –
Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2
Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.
3
Befristung
Ausnahme 32 (S, E)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:

a)Bw 01 (S, E)AGGABw„Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr
b)Bw 17 (S, E)AGGABwKennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe
c)Bw 21 (S, E)AGGABwBeförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen;keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8;Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
d)Bw 23 (S, E)AGGABwZusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör)
e)Bw 24 (S, E)AGGABwKeine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1
f)Bw 25 (S)AGGABwBeförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1, die beim Verschuss anfallen
g)Bw 27 (S, E)AGGABwVerpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h)Bw 29 (S)AGGABwBeförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung.
2
Angaben im Beförderungspapier
Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
1
Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2
Anwendungsbereich
3
Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter
4
Eignungsbescheinigung
5
Feuerlöscheinrichtungen
6
Mengengrenzen
7
Meldepflicht
8
Sicherungsmaßnahmen
9
Angaben im Beförderungspapier
10
Schriftliche Weisungen
11
Anlaufbedingungsverordnung
Ausnahme 34 (M)
Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung
Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden:
1
Art der Beförderungsdurchführung
2
Verpackung und Kennzeichnung von Versandstücken
2.1
Die gefährlichen Güter sind nach Kapitel 4.1 in Verbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu verpacken.
2.2
Die Versandstücke sind nach Kapitel 5.2 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeichnen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter ist nicht erforderlich.
3
Dokumentation
3.1
Für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter müssen die auf die jeweiligen Stoffe und Gegenstände zutreffenden Sicherheitsdatenblätter mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die kein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist.
3.2
Zusätzlich ist ein Verzeichnis mitzuführen, in dem die gefährlichen Güter mit folgenden Angaben aufgeführt sind:
a)
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
b)
der richtige technische Name nach Spalte 2 der Gefahrgutliste des IMDG-Codes,
c)
die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe,
d)
die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr und
e)
gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe.
4
Ladung
5
Menge der Güter
6
Von der Freistellung ausgenommene Güter