Verordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen*

Ausfertigungsdatum: 22.10.2021Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesundheits-IT Interoperabilitätsverordnung vom 22. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4739)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 3.11.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 375 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 66a Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1Schnittstellen in informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern

(1) Folgende im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Leitfäden und deren Fortschreibungen (Hauptversionen) müssen, soweit sie offene und standardisierte Schnittstellen betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme von Schnittstellen in der pflegerischen Versorgung, bis zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt berücksichtigt werden:
1.
Implementierungsleitfaden Primärsysteme – Elektronische Patientenakte (Version 2.0.0) bis zum 1. Januar 2022,
2.
Implementierungsleitfaden Primärsysteme – E-Rezept (Version 1.3.0) bis zum 1. Januar 2022.
(2) Fortschreibungen der Implementierungsleitfäden nach Absatz 1, die ausschließlich der Fehlerbehebung und inhaltlichen Klarstellung im Zusammenhang mit Schnittstellen dienen (Nebenversionen), müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.