Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 09.12.2020Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 1 V v. 22.7.2021 I 3552Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2020 +++)

Teil 1Allgemeines

§ 1Vorbereitungsdienste

Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes sind
1.
das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“,
2.
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ oder
3.
die verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorbereitungsdienste an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) durchgeführt.

§ 1aAllgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

§ 2Dienstbehörde

(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. Falls sie bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bundeskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhältnis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Cyberkriminalität“ fort.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.

§ 3Dienstaufsicht

(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).
Während der praxisintegrierenden Studienzeiten bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser Dienststelle.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).
Während der Fachpraxis außerhalb des Bundeskriminalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.

§ 4Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.

§ 5Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
 193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 287,50 bis  93,6914
 383,40 bis  87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 479,20 bis  83,3912
 575,00 bis  79,1911
 670,90 bis  74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 766,70 bis  70,89 9
 862,50 bis  66,69 8
 958,40 bis  62,49 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1054,20 bis  58,39 6
1150,00 bis  54,19 5
1241,70 bis  49,99 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1333,40 bis  41,69 3
1425,00 bis  33,39 2
1512,50 bis  24,99 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 0,00 bis  12,49 0
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet oder werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Bei der Bewertung durch zwei Prüfende ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden einzelnen Bewertungen.
(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

Teil 2Studium

Abschnitt 1Auswahlverfahren für das Studium

§ 6Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung.

§ 7Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 8Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt und
3.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

Abschnitt 2Studienordnung

Unterabschnitt 1Allgemeines

§ 9Ziel des Studiums

Das Studium hat insbesondere zum Ziel,
1.
den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und akademischen Standards sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind,
2.
die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen,
3.
die Studierenden zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum zu befähigen und
4.
die Studierenden zu befähigen, dass sie ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.

§ 10Dauer des Studiums

(1) Das Studium dauert nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester.
(2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben können.

§ 11Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht

(1) Das Studium gliedert sich in
1.
Module und
2.
polizeispezifische Trainings.
(2) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module und an den polizeispezifischen Trainings ist verpflichtend.

Unterabschnitt 2Module

§ 12Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die Module des Studiums verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte:
Fachstudien IModul 1Staatsrechtliche und
politische Grundlagen
des Verwaltungshandelns
Modul 2Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, soweit nicht in Modul 4
Modul 3Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 4Sozialwissenschaftliche und dienstrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
Fachstudien IIModul 5Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr,
Teil 1:Grundlagen zu den Aufgaben, zur Organisation und zum Handeln der Polizei
Modul 6Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit, Massen- und Straßenkriminalität und besonderen Tätergruppen
Modul 7Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr,
Teil 2:Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität
Praxisinte-
grierende
Studienzeiten I
Modul 8Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Landespolizei
Fachstudien IIIModul 9Das Bundeskriminalamt im nationalen, europäischen und internationalen Kontext:Zuständigkeiten, Zentralstellentätigkeit und Zusammenarbeit auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
Modul 10Maßnahmen der Strafverfolgung und der
Gefahrenabwehr,
Teil 3:Polizeiliche Informationserhebung und
Informationsverwendung sowie Phänomen
Cybercrime
Modul 11Schwere Kriminalität,
organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
Modul 12Politisch motivierte
Kriminalität
Praxisinte-
grierende
Studienzeiten II
Modul 13Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Bundeskriminalamt
BachelorarbeitModul 14Thesis der Bachelorarbeit
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Studienabschnitt „Bachelorarbeit“ dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
(2) Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.
(3) Die Module 1 bis 14 sind interdisziplinär auszurichten.
(4) Der Inhalt der Module 1 bis 14 richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“. Der Inhalt der Module 1 bis 4 entspricht dem Inhalt des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.

§ 13Durchführungsort

(1) Die Fachstudien I werden als gemeinsames fachbereichsübergreifendes Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Fachstudien II und III sowie die Bachelorarbeit werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Die praxisintegrierenden Studienzeiten I werden bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Die praxisintegrierenden Studienzeiten II werden beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

§ 14Gestaltung und Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten

Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten.

§ 15Ausbildungsplan für die praxisintegrierenden Studienzeiten

Für die praxisintegrierenden Studienzeiten erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.

§ 16Ausbildungsverantwortliche für die praxisintegrierenden Studienzeiten

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
1.
eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die praxisintegrierenden Studienzeiten und
2.
eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.
(2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der praxisintegrierenden Studienzeiten verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.

Unterabschnitt 3Polizeispezifische Trainings

§ 17Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings

(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend in den fachtheoretischen Studienzeiten II und III durchgeführt.
(2) In den polizeispezifischen Trainings werden den Studierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Situations- und Einsatztrainings und hinsichtlich der Dienstkunde vermittelt.
(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

§ 18Praktische Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings

(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die oder der Studierende vor der praxisintegrierenden Studienzeit I zwei praktische Prüfungen abzulegen.
(2) Die Prüfungen finden nach den Lehrblocks des polizeispezifischen Trainings statt. Je eine Prüfung ist
1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und
2.
die Kontrollübung Schießen.
(3) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(4) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt im Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.
(5) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
(6) Das Bestehen der beiden Prüfungen ist Voraussetzung für die Teilnahme an der praxisintegrierenden Studienzeit I.

Abschnitt 3Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1Allgemeines und Organisatorisches

§ 19Zweck der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der oder des Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.

§ 20Bestandteile der Laufbahnprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
den Modulprüfungen und
2.
der Bachelorarbeit.

§ 21Prüfungsamt der Laufbahnprüfung

(1) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(3) Für die Organisation und Durchführung der Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Unterabschnitt 2Modulprüfungen

§ 22Module mit Modulprüfungen

(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.
(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.

§ 23Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten

(1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form
1.
einer Klausur,
2.
einer Präsentation,
3.
einer Hausarbeit,
4.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder
5.
eines Kurzvortrags.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022
1.
können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und
2.
kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

§ 24Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung

(1) Die Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.
(2) Über die Zwischenprüfung erstellt das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule der oder dem Studierenden eine gesonderte Bescheinigung. In der gesonderten Bescheinigung sind die Rangpunkte anzugeben, die die oder der Studierende in den Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 erreicht hat.

§ 25Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienzeiten

(1) Im Modul 8 besteht die Modulprüfung aus
1.
der Erstellung eines Praktikumsberichts und
2.
der dienstlichen Bewertung.
(2) Im Modul 13 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.
(3) Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

§ 26Prüfende für die Modulprüfungen

(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.
(2) Für eine Modulprüfung wird eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt. Ist die Modulprüfung jedoch eine Präsentation oder ein Kurzvortrag, so werden zwei Prüfende bestellt.
(3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Modulen 8 und 13 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.
(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.
(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 27Bestehen einer Modulprüfung

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 28Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 7 und 9 bis 12 nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung in einer der Modulprüfungen der Module 1 bis 7 und in einer der Modulprüfungen der Module 9 bis 12 möglich.
(2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.
(3) Wer die Modulprüfung im Modul 8 nicht bestanden hat, kann den Praktikumsbericht einmal nachbessern.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

Unterabschnitt 3Bachelorarbeit

§ 29Bestandteile der Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit besteht aus
1.
der Thesis und
2.
der Verteidigung der Thesis.

§ 30Zweck der Thesis

In der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden und wissenschaftlichen Standards selbständig zu bearbeiten.

§ 31Thema der Thesis

(1) In Modul 13 hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen.
(2) Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet.
(3) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen.
(4) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden.

§ 32Abgabetermin und Bearbeitungszeit für die Thesis

(1) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf Wochen. Sie beginnt erst fünf Wochen vor dem Abgabetermin.
(3) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

§ 33Prüfende für die Thesis

(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.
(2) Als Prüfende können bestellt werden:
1.
hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
2.
nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder
4.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die
a)
einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder
b)
mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.
Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.
(3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(4) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 34Betreuung bei Anfertigung der Thesis

Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.

§ 35Freistellung vom Dienst

Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende vom Dienst freigestellt.

§ 36Vorgaben für die Form der Thesis

Die Vorgaben für die Form der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.

§ 37Abgabe der Thesis

(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben.
(2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
1.
die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.
(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.

§ 38Bestehen der Thesis

Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 39Wiederholung der Thesis

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.
(3) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf Wochen. Sie beginnt fünf Wochen vor dem Abgabetermin.
(5) Der Beginn der Bearbeitungszeit und der Termin für die Abgabe der Thesis werden vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
(6) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen. In diesem Zeitraum ist sie oder er jedoch vom Dienst freigestellt.
(7) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.

§ 40Zulassung zur Verteidigung

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer
1.
die Thesis bestanden,
2.
die Modulprüfungen bestanden und
3.
während des Studiums 180 Leistungspunkte erworben
hat.

§ 41Termin für die Verteidigung

(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.

§ 42Prüfungskommission

(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
2.
einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und
3.
einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 43Durchführung und Bestandteile der Verteidigung

(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die Verteidigung besteht aus
1.
einer Präsentation der Thesis und
2.
einem Prüfungsgespräch.
(3) In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
1.
gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und
2.
fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.
(4) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten sind zulässig. Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.

§ 44Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung

(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.
(2) Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 45Protokoll über die Verteidigung

(1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.
(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

§ 46Bewertung der Verteidigung

(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.
(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus
1.
der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und
2.
der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.

§ 47Bestehen der Verteidigung

Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 48Wiederholung der Verteidigung

(1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholung muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Verteidigung stattfinden.
(3) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.
(4) Für die Person, die die Verteidigung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.

§ 49Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit

(1) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit berechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.
(3) Für die Festsetzung der Note wird die den Leistungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt. Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.

Unterabschnitt 4Weitere Prüfungsbestimmungen

§ 50Bestehen der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer die Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.

§ 51Akademischer Grad

Der Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird zugleich der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.

§ 52Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote

(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten mit 65 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der praxisintegrierenden Studienzeiten mit 20 Prozent und
3.
die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent.
Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
(3) Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(4) Die Rangpunktzahl der praxisintegrierenden Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 8 und 13 berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

§ 53Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen

(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
1.
zu jedem absolvierten Modul
a)
die Bezeichnung des Moduls,
b)
die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
c)
die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
2.
anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.
(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

§ 54Abschlusszeugnis und Diploma Supplement

(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie
3.
die Rangpunktzahl des Moduls 14 und die Note der Bachelorarbeit.
(3) Das Diploma Supplement enthält
1.
die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)“ und
2.
die relative Note nach der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs:
a)
die Note „A“ für die besten 10 Prozent,
b)
die Note „B“ für die nächsten 25 Prozent,
c)
die Note „C“ für die nächsten 30 Prozent,
d)
die Note „D“ für die nächsten 25 Prozent und
e)
die Note „E“ für die nächsten 10 Prozent.
Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt.

§ 55Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung aus.

§ 56Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
1.
die Thesis der Bachelorarbeit,
2.
das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit und
3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.

Abschnitt 4Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen

§ 57Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:
1.
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen) erbracht worden sind,
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
a)
außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
b)
außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
a)
an einer staatlichen Hochschule oder
b)
an einer staatlich anerkannten Hochschule.
(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Über die Anerkennung entscheidet
1.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule,
2.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 5 bis 13 entsprechen, das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt und
3.
bei der Thesis das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(4) Anerkannt werden Leistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Leistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind. Bei Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, dürfen höchstens 50 Prozent der Leistungen, die im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind, anerkannt werden.
(5) Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
(6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen.

Teil 3Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

Abschnitt 1Auswahlverfahren für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

§ 58Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(6) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(7) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(8) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(9) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(10) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(11) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 59Einstellung

(1) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Cyberkriminalistik“ durchgeführt wird, kann zugelassen werden, wer
1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden.
(4) Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung.

Abschnitt 2Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“

§ 60Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer

(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat das Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln und dabei ihre technischen Vorkenntnisse und Studienleistungen zu berücksichtigen.
(2) Die kriminalpolizeiliche Qualifizierung dauert 24 Monate.

§ 61Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst

(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind Präsenzlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen.

§ 62Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ gliedert sich in
1.
Module und
2.
polizeispezifische Trainings.

§ 63Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
Modul 1Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 2Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei
Modul 3Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit
Modul 4Ausgewählte Formen der Kriminalität, Gewaltkriminalität
Modul 5Begleitende Berufspraxis
Modul 6Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammenarbeit
Modul 7Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität
Modul 8Politisch motivierte Kriminalität
Modul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.
(3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

§ 64Durchführungsort

(1) Die Module 1 bis 4 und 6 bis 9 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul 5 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

§ 65Dienstliche Beurteilung für Modul 5

(1) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

§ 66Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings

(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich
1.
„Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
2.
Dienstkunde und
3.
„Polizeirelevantes Englisch“.
(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“.

§ 67Praktische Prüfungen

(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei praktische Prüfungen abzulegen.
(2) Je eine Prüfung ist
1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und
2.
die Kontrollübung Schießen.
(3) Die beiden Prüfungen müssen bis zum Abschluss des Moduls 9 durchgeführt sein.
(4) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“.
(5) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Bei jeder der beiden Prüfungen sind zwei Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.
(6) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.

Abschnitt 3Modulprüfungen

§ 68Prüfungsamt

(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.

§ 69Module mit Modulprüfungen

In jedem der Module 1 bis 4 und 6 bis 9 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ eine Modulprüfung abzulegen.

§ 70Zeitpunkt der Modulprüfung

(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.

§ 71Klausur

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

§ 72Kennzeichnung der Klausuren

(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen.
(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.
(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.

§ 73Prüfende für die Klausuren

(1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 74Bestehen einer Modulprüfung

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 75Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.
(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.

Abschnitt 4Mündliche Abschlussprüfung

§ 76Prüfungsamt

(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.

§ 77Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.

§ 78Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.

§ 79Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
2.
einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 80Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 4 und 6 bis 9.

§ 81Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

§ 82Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.

§ 83Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung

Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.

§ 84Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 85Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.

Abschnitt 5Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

§ 86Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.

§ 87Rangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 4 und 6 bis 8) mit 11,4 Prozent und
2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.
(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

§ 88Abschlusszeugnis

(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
4.
die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.

§ 89Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen

(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
1.
die absolvierten Module mit ihrem Namen,
2.
die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.

§ 90Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind
1.
die Klausuren der Modulprüfungen,
2.
das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.

Teil 4Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

Abschnitt 1Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

§ 91Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor oder Master abgeschlossenen Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen hat und nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(6) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

§ 92Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 93Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer
1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(3) Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

Abschnitt 2Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

§ 94Ziel der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.

§ 95Dauer der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ dauert 24 Monate.

§ 96Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst

(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Präsenzlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.

§ 97Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gliedert sich in
1.
Module und
2.
polizeispezifische Trainings.

§ 98Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:
Modul 1Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 2Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei
Modul 3Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit
Modul 4Ausgewählte Formen der Kriminalität
Modul 5Fachpraxis
Modul 6Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammenarbeit
Modul 7Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität
Modul 8Politisch motivierte Kriminalität
Modul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
Modul 10Fachpraxis Bundeskriminalamt
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt.
(3) In den Modulen 5 und 10 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

§ 99Durchführungsort

(1) Die Module 1 bis 4 und 6 bis 9 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul 5 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul 10 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

§ 100Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings

(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich
1.
„Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
2.
Dienstkunde und
3.
„Polizeirelevantes Englisch“.
(3) Die Inhalte der beiden polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“.

§ 101Praktische Prüfungen

(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei praktische Prüfungen abzulegen.
(2) Je eine Prüfung ist
1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und
2.
die Kontrollübung Schießen.
(3) Die beiden Prüfungen müssen bis zum Abschluss des Moduls 9 durchgeführt sein.
(4) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“.
(5) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Bei jeder der beiden Prüfungen sind zwei Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
(6) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.

Abschnitt 3Modulprüfungen

§ 102Prüfungsamt

(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.

§ 103Module mit Modulprüfungen

In jedem der Module 1 bis 4 und 6 bis 9 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung abzulegen.

§ 104Zeitpunkt der Modulprüfungen

(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.

§ 105Klausur

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

§ 106Kennzeichnung der Klausuren

(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.
(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.
(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.

§ 107Prüfende für die Klausuren

(1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 108Bestehen einer Modulprüfung

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 109Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.
(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

Abschnitt 4Mündliche Abschlussprüfung

§ 110Prüfungsamt

(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.

§ 111Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.

§ 112Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.

§ 113Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission bestellt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 114Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 4 und 6 bis 9.

§ 115Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

§ 116Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.

§ 117Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung

Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.

§ 118Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

§ 119Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

Abschnitt 5Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

§ 120Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme

An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.

§ 121Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Bewertung von jeder der acht Modulprüfungen mit 10 Prozent und
2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.
(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

§ 122Abschlusszeugnis

(1) Jeder Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
4.
die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ und die Gesamtnote.

§ 123Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen

(1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
1.
die absolvierten Module mit ihrem Namen,
2.
die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind, und
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.

§ 124Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
1.
die Klausuren der Modulprüfungen,
2.
das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.

Teil 5Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen

§ 125Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil

(1) Tritt eine Person von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung zurück oder bleibt dieser ohne Genehmigung fern, so gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt der Prüfungsteil oder die Prüfung als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das zuständige Prüfungsamt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(5) Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests nachgewiesen wird. Aus dem qualifizierten ärztlichen Attest müssen sich die Umstände ergeben, die zur Prüfungsunfähigkeit geführt haben. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist, vorzulegen.

§ 126Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil

(1) Wenn eine den Vorbereitungsdienst absolvierende Person bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder am Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet
1.
im Studium
a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
b)
bei der Verteidigung der Bachelorarbeit die Prüfungskommission und
2.
in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
b)
bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission und
3.
in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
b)
bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission.
(3) Das zuständige Prüfungsamt oder die zuständige Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes
1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären oder
3.
die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Thesis der Bachelorarbeit festgestellt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes festgestellt, so kann das zuständige Prüfungsamt
1.
beim Studium die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären und
2.
bei der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen und
3.
bei der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen.
(6) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 anzuhören.