Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

Ausfertigungsdatum: 14.08.2014Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1442)"Status:Ersetzt V 613-7-1 v. 1.7.1993 I 1132 (GrenzAV)Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 29.8.2014 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1Ausdehnung des grenznahen Raums

Der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums ergibt sich für die Bereiche, in denen der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbelange über das in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird, aus der Anlage 1. Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen, sowie Städte und Orte, die von der Begrenzungslinie berührt werden, gehören zum grenznahen Raum, soweit in der Anlage 1 nichts Abweichendes angeordnet ist.

§ 2Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind

(1) Der Grenzaufsicht unterworfen sind
1.
die in der Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände;
2.
die um die Freizonen des Kontrolltyps I (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) gelegenen Bereiche;
3.
die nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Zollverordnung bekanntgegebenen Zollflugplätze;
4.
alle übrigen Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze).
Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bestimmen, gehören zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, soweit in der Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Namen aller Flugplätze, die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen, auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de).

§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1(zu § 1)Rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raums

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1443 - 1444)
A.
An der Nordseeküste
B.
An der Ostseeküste

Anlage 2(zu § 2 Absatz 1)Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1445 - 1446)
A.
Im Bereich der mittleren Eider und des Giselau-Kanals
B.
Im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals
C.
Im Bereich der Unterelbe
D.
Im Bereich der Unterweser
E.
Im Bereich der Ems
F.
Im Bereich der Peene