Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin*
Ausfertigungsdatum: 28.04.2016Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Hörakustikerausbildungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1012), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. September 2016 (BGBl. I S. 2139) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.8.2016 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,
- 2.
- berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,
- 3.
- Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,
- 4.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,
- 5.
- Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,
- 6.
- Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,
- 7.
- Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,
- 8.
- Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und
- 9.
- Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,
- 6.
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und
- 7.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Dreidimensionale Abbilder und
- 2.
- Audiologische Kenndaten.
§ 10Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- das äußere Ohr zu otoskopieren,
- 2.
- Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,
- 4.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und
- 5.
- das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
§ 11Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
- 2.
- audiometrische Messverfahren durchzuführen.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vertäubungsregeln anzuwenden,
- 2.
- Messverfahren auszuwählen und
- 3.
- audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
Abschnitt 3Gesellenprüfung
§ 12Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 13Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 14Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten,
- 2.
- Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken,
- 3.
- Hörsystemanpassung und Patientenberatung,
- 4.
- Servicemaßnahmen sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Audiogramme zu interpretieren,
- 2.
- audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und
- 3.
- Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,
- 2.
- audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 60 Prozent, |
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 40 Prozent. |
§ 16Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,
- 3.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,
- 4.
- die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,
- 5.
- ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und
- 6.
- Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.
§ 17Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen umzusetzen und zu dokumentieren,
- 2.
- kommunikationspsychologische Strategien zu unterscheiden und adressatengerecht anzuwenden,
- 3.
- pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu beschreiben und bei der Hörsystemversorgung zu berücksichtigen und
- 4.
- auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsysteme zur vergleichenden Anpassung für Patientinnen und Patienten zu treffen.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen den Patientinnen und Patienten zu erklären,
- 2.
- Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen zu beraten,
- 3.
- die psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu berücksichtigen,
- 4.
- Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen und Patienten auszuwählen,
- 5.
- Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme voreinzustellen,
- 6.
- Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung zu modifizieren und
- 7.
- Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patientenspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und voreinzustellen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 40 Prozent, |
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 60 Prozent. |
§ 18Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,
- 2.
- Fehlerdiagnosen durchzuführen,
- 3.
- die Ursachen zu benennen,
- 4.
- Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie
- 5.
- Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.
(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,
- 2.
- Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und
- 3.
- die Geschäftskorrespondenz zu führen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 50 Prozent, |
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 50 Prozent. |
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit | 20 Prozent, |
2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit | 20 Prozent, |
3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit | 40 Prozent, |
4. Servicemaßnahmen mit | 10 Prozent, |
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Abschnitt 4Schlussvorschriften
§ 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1017 - 1024)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 5 | |
| 8 | |||
2 | Berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 11 | |
| ||||
| 16 | |||
| ||||
3 | Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 4 | |
| 9 | |||
4 | Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| ||
| 10 | |||
| 4 | |||
5 | Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 10 | |
| 8 | |||
6 | Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 12 | |
| ||||
| 18 | |||
7 | Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 3 | |
| ||||
| 5 | |||
8 | Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 6 | |
| 2 | |||
9 | Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 8 | |
| ||||
| 4 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 4 | |
| 2 | |||
6 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 3 | |
7 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
| 2 | |
| 2 |