Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Ausfertigungsdatum: 08.01.2020Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39)"Status:Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in KraftFußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 38 Satz 1, 46 Abs. 5, 51 Abs. 3, 59 Abs. 1 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Teil 1Studium

Abschnitt 1Allgemeines

§ 1Inhalt des Studiums

Im Hebammenstudium sind der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

§ 2Studiengangskonzept

(1) Im Studiengangskonzept legt die Hochschule den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 200 Stunden können dem berufspraktischen oder dem hochschulischen Teil des Studiums zugewiesen werden.
(2) Bei der Konzeption des hochschulischen Studienteils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
(3) Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen Studienteils konkretisiert die Hochschule im Studiengangskonzept die jeweils zu vermittelnden Kompetenzen und verknüpft die Praxiseinsätze inhaltlich mit den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.

§ 3Inhalt des modularen Curriculums

(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden.
(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:
1.
die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,
2.
welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und
3.
die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.

Abschnitt 2Der berufspraktische Teil des Studiums

§ 4Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze

Im berufspraktischen Teil des Studiums wird die studierende Person durch Praxiseinsätze befähigt, die in den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.

§ 5Kooperationsvereinbarungen

(1) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.
(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:
1.
zur Auswahl der Studierenden,
2.
zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,
3.
zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,
4.
zur Durchführung der Praxisanleitung und
5.
zur Durchführung der Praxisbegleitung.

§ 6Praxiseinsätze in Krankenhäusern

(1) Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt:
1.
zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und
2.
zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.
Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.
(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:
1.
Neonatologie und
2.
Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.

§ 7Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen

(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“, I.2 „Geburt“ und I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1 vermittelt.
(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.
(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden.

§ 8Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.
(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.

§ 9Praxisplan

Bei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8.

§ 10Qualifikation der Praxisanleitung

(1) Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie
1.
über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a)
„Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder
b)
„Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,
2.
über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,
3.
eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
4.
kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.

§ 11Praxisbegleitung

Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor.

§ 12Tätigkeitsnachweis

In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.

Teil 2Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Abschnitt 1Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung

§ 13Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
einem praktischen Teil.
(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.

§ 14Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.

§ 15Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,
3.
einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist,
4.
einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, und
5.
einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist.
Kooperiert die Hochschule nach § 75 des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule Mitglieder des Prüfungsausschusses werden.
(2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.
(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.

§ 16Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.
(2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.
(3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer.

§ 17Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung

Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht nicht.

§ 18Zulassung zur staatlichen Prüfung

(1) Auf Antrag der studierenden Person entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die studierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
(2) Die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer jeweiligen Prüfungsordnung. Dabei berücksichtigt sie, dass die studierende Person am praktischen Teil der staatlichen Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat.

§ 19Nachteilsausgleich

(1) Einer studierenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt worden ist.
(3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

§ 20Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:
 Erreichter WertNoteNotendefinition
1bis unter 1,50sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
21,50 bis
unter 2,50
gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
32,50 bis
unter 3,50
befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
43,50 bis
einschließlich 4,00
ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5über 4,00mangelhaft
(5)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht

Abschnitt 2Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 21Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
1.
schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,
2.
Kompetenzbereich II,
3.
Kompetenzbereich IV und
4.
Kompetenzbereich V.
(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 22Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten.
(2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern die Note der einzelnen Klausuren fest.

§ 23Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
(2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung.
(3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn
1.
den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen und
2.
die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.

Abschnitt 3Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 24Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
1.
Kompetenzbereich IV,
2.
Kompetenzbereich V und
3.
Kompetenzbereich VI.
Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 25Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst Prüfungsfragen zu stellen.
(2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.

§ 26Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.
(2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung.

§ 27Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

Abschnitt 4Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

§ 28Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:
1.
im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage 1,
2.
im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1,
3.
im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 29Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.
(2) Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und Simulationspersonen.

§ 30Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus
1.
einem Vorbereitungsteil,
2.
einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,
3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.
(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus
1.
einem Vorbereitungsteil,
2.
mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten,
3.
der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.
(3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus
1.
einem Vorbereitungsteil,
2.
einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,
3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.
(4) Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.

§ 31Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von zwei Werktagen unterbrochen werden.
(3) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.

§ 32Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.
(2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

§ 33Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.
(2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.
(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:
1.
die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,
2.
die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und
3.
die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.

Abschnitt 5Weitere Vorschriften

§ 34Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den schriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat.
(2) Für jede studierende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
(3) In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht ein:
1.
die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel,
2.
die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel und
3.
die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel.

§ 35Zeugnis

(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.

§ 36Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze

(1) Wenn eine studierende Person
1.
eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,
2.
den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
3.
einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
nicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
(3) Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.
(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 37Rücktritt von der staatlichen Prüfung

(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.
(3) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.
(4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.

§ 38Versäumnisse

Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.

§ 39Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Hat eine studierende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung zulässig.
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.

§ 40Niederschrift

(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 41Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

(1) Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche Prüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(3) Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hochschule.

Teil 3Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 42Erlaubnisurkunde

(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 4.
(2) Im Fall eines Antrags nach § 74 Absatz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 5.
(3) Im Fall des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6.

Teil 4Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Abschnitt 1Verfahren

§ 43Fristen

(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hebammengesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Hebammengesetzes erforderlich sind.
(2) Legt die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vor, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
(3) Legt die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vor, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
(4) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

§ 44Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die in Deutschland zur Ausübung des Hebammenberufs notwendig sind,
4.
eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 56 des Hebammengesetzes durch Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und
5.
die Anpassungsmaßnahmen nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.

Abschnitt 2Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes

§ 45Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung

(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Die zu prüfende Person hat in drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu zeigen.
(3) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen:
1.
dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“,
2.
dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ und
3.
dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.
(4) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Eignungsprüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.
(5) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach Absatz 3 Nummer 2 wird mit Modellen und Simulationspersonen an der Hochschule durchgeführt.
(6) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile fest.

§ 46Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können.
(2) Die Eignungsprüfung soll für jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.
(3) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen. Ist eine Betreuungssituation nicht bestanden worden, so darf sie einmal wiederholt werden.
(4) Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.
(5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.

§ 47Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von
1.
theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder
2.
Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder
3.
beidem
durchgeführt.
(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.

Abschnitt 3Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes

§ 48Gegenstand der Kenntnisprüfung

(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

§ 49Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung

(1) Im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ist eine Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und mindestens zwei weiteren Kompetenzbereichen enthält. Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Betreuungskontext als dem des praktischen Teils der Prüfung.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet.
(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer in einer Gesamtbetrachtung die erbrachte Leistung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern über das Bestehen.

§ 50Praktischer Teil der Kenntnisprüfung

(1) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person in drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu zeigen.
(2) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen:
1.
dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“,
2.
dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ und
3.
dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.
(3) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Kenntnisprüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.
(4) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach Absatz 2 Nummer 2 wird mit Modellen und Simulationspersonen an der Hochschule durchgeführt.
(5) Die Hochschulen legen im Benehmen mit den zuständigen Behörden die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile fest.
(6) Der praktische Teil der Prüfung soll für jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern. Die Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.
(7) Der praktische Teil der Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen.

§ 51Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können.
(2) Die Kenntnisprüfung darf im mündlichen Teil sowie in jeder Betreuungssituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.
(4) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

§ 52Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von
1.
theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder
2.
Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder
3.
beidem
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

§ 53Abschluss des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang nach § 59 des Hebammengesetzes schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab.
(2) Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehrgangs wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person nach § 52 Absatz 2 Satz 2, die die teilnehmende Person während des Lehrgangs betreut hat, geführt.
(3) Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 4 nicht erteilt werden, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
(4) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 10.

Abschnitt 4Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat

§ 54Nachweise der Zuverlässigkeit

(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem Hebammenberuf entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Hebammengesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatsachen zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Strafregisterauszüge ausgestellt noch die nach Absatz 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder über die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt, ersetzen.

§ 55Nachweise der gesundheitlichen Eignung

(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.
(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.

§ 56Aktualität von Nachweisen

Die Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.

Teil 5Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung

Für fachschulische Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 58Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben

Für Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 in Form von Modellvorhaben begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 59Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung

(1) Auf Personen, die am 31. Dezember 2019 als praxisanleitende Person tätig sind oder auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Die Ermächtigung oder Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Absatzes 1 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 60Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. § 43 Absatz 4 tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1(zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2,§ 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2,§ 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2)Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 51 - 53)
I.
Selbstständige und evidenzbasierte Förderung und Leitung physiologischer Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Erkennen von Risiken und Regelwidrigkeiten bei der Frau und dem Kind sowie Gewährleistung einer kontinuierlichen Hebammenversorgung unter Hinzuziehung der erforderlichen ärztlichen Fachexpertise.
1.
Schwangerschaft
2.
Geburt
3.
Wochenbett und Stillzeit
II.
Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch von hochkomplexen Betreuungsprozessen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Effektivität, Qualität, Gesundheitsförderung und Prävention während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit
III.
Förderung der Selbstständigkeit der Frauen und Wahrung ihres Rechts auf Selbstbestimmung während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit unter Einbezug ihrer Lebenssituation, ihrer biographischen Erfahrungen sowie von Diversitätsaspekten unter Beachtung der rechtlichen Handlungspflichten
IV.
Personen- und situationsorientierte Kommunikation während des Betreuungsprozesses
V.
Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemischen Kontexten, Weiterentwicklung der hebammenspezifischen Versorgung von Frauen und ihren Familien sowie Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitäts- und Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards
VI.
Reflexion und Begründung des eigenen Handelns unter Berücksichtigung der rechtlichen, ökonomischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung

Anlage 2(zu § 8 Absatz 1)Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 54)
VorschriftEinsatzortKompetenzbereich aus Anlage 1
oder medizinisches Fachgebiet
Stunden
§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1KrankenhausI.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“1280
§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2KrankenhausI.3 „Wochenbett und Stillzeit“280
§ 6 Absatz 2 Nummer 1KrankenhausNeonatologie80
§ 6 Absatz 2 Nummer 2KrankenhausGynäkologie, insbesondere
Diagnostik und Operationen
80
§ 7 Absatz 1Freiberufliche Hebamme, ambulante hebammengeleitete EinrichtungI.1 „Schwangerschaft“,
I.2 „Geburt“,
I.3 „Wochenbett und Stillzeit“
480
§ 7 Absatz 3weitere, zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignete EinrichtungI.1 „Schwangerschaft“,
I.2 „Geburt“,
I.3 „Wochenbett und Stillzeit“
1602
_________

Anlage 3(zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2)Inhalt der Praxiseinsätze

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 55)
Während der Praxiseinsätze sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben:
1.
Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen,
2.
Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt,
3.
Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht erreicht werden kann, kann sie im begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die studierende Person außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt,
4.
aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich, ist der Vorgang zu simulieren,
5.
Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahmefall auch simuliert werden,
6.
Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im Wochenbett,
7.
Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und 100 gesunden Neugeborenen,
8.
Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen,
9.
Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
10.
Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.

Anlage 4(zu § 42 Absatz 1)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 56)
Name, Vorname
 
..............................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
   
..............................................................................................................................................................................................................................................
 
erhält auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Hebamme“
zu führen.
Ort, Datum  
..........(Siegel) 
..........  
(Unterschrift)  

Anlage 5(zu § 42 Absatz 2)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 57)
Name, Vorname
 
.............................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum
 
 Geburtsort
   
.............................................................................................................................................................................................................................................
 
erhält auf der Grundlage von § 74 Absatz 2 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz) die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Hebamme“
zu führen.
 
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ wurde am .................................... aufgrund des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt.
Ort, Datum
 
  
.........(Siegel) 
.........  
(Unterschrift)  

Anlage 6(zu § 42 Absatz 3)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 58)
Name, Vorname
 
...........................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum
 
 Geburtsort
   
...........................................................................................................................................................................................................................................
 
erhält auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Hebamme“
zu führen.
 
Aufgrund des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc des Hebammengesetzes wird die Berufsqualifikation der Inhaberin oder des Inhabers dieser Erlaubnis nicht automatisch anerkannt nach Artikel 21 Absatz 3derRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;L 271 vom 16.10.2007, S. 18;L 93 vom 4.4.2008, S. 28;L 33 vom 3.2.2009, S. 49;L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ort, Datum
 
  
..........(Siegel) 
..........  
(Unterschrift)  

Anlage 7(zu § 46 Absatz 4)Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme“

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 59)
Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Name, Vorname
 
..............................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum
 
 Geburtsort
..............................................................................................................................................................................................................................................
 
hat am ..................................... die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 45 und 46 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen bestanden/nicht bestanden* .
 
Ort, Datum
 
  
..........(Stempel) 
..........  
(Unterschrift der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
________

Anlage 8(zu § 47 Absatz 3)Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 60)
Bezeichnung(en) der durchführenden Institution(en)
 
..............................................................................................................................................................................................................................................
Name, Vorname
 
..............................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum
 
 Geburtsort
..............................................................................................................................................................................................................................................
hat in der Zeit vom .................................... bis ............................... regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 47 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Ort, Datum
 
  
..........(Stempel) 
..........
 
  
(Unterschrift(en) der durchführenden Institution(en))

Anlage 9(zu § 51 Absatz 4)Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme“

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 61)
Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Name, Vorname
 
.............................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
 
.............................................................................................................................................................................................................................................
hat am ........................... die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 48 bis 51 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen bestanden/nicht bestanden* .
 
Ort, Datum
 
  
..........(Stempel) 
 
..........
  
(Unterschrift der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
________

Anlage 10(zu § 53 Absatz 4)Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 62)
Bezeichnung(en) der durchführenden Institution(en)
 
..............................................................................................................................................................................................................................................
Name, Vorname
..............................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
..............................................................................................................................................................................................................................................
 
hat in der Zeit vom ................ bis ................ regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach den §§ 52 und 53 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden* .
Ort, Datum
 
  
..........(Stempel) 
..........
 
  
(Unterschrift(en) der durchführenden Institution(en))
________