Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

Ausfertigungsdatum: 24.07.1930Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-15, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

§ 1

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§ 2

... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)