Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

Ausfertigungsdatum: 22.12.1981Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), das durch Artikel 14. des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 14. G v. 29. 6.1998 I 1666Fußnote:
Art. 27: MVzAFWoG 2330-22 
Art. 27 Unterart. 1: AFWoG 2330-22
Art. 39: StIndInvZuLG 707-13

Art 1Bundesbesoldungsgesetz

Art 2Beamtenversorgungsgesetz

§ 1

-

§ 2Übergangsvorschrift

(1) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 1 bis 5, 7, 11 bis 13 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre
1982elf Zwölftel,
1983zehn Zwölftel,
1984neun Zwölftel,
1985acht Zwölftel,
1986sieben Zwölftel,
1987sechs Zwölftel,
1988fünf Zwölftel,
1989vier Zwölftel,
1990drei Zwölftel,
1991zwei Zwölftel,
1992ein Zwölftel

des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert.
(2) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a)
der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert,
b)
neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen;
solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(5) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 4 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift. Ein Ausgleich nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 4 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden.

§ 3Rückforderungsvorbehalt

Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 und 2 zurückgefordert werden.

Art 3

§ 1

-

§ 2

-

§ 3Übergangsvorschriften

(1) Für Soldaten auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1982 eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklärung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren abgegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser Erklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienstzeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung. Artikel 10 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) bleibt unberührt.
(2) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre
1982elf Zwölftel,
1983zehn Zwölftel,
1984neun Zwölftel,
1985acht Zwölftel,
1986sieben Zwölftel,
1987sechs Zwölftel,
1988fünf Zwölftel,
1989vier Zwölftel,
1990drei Zwölftel,
1991zwei Zwölftel,
1992ein Zwölftel

des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes vermindert.
(3) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 2 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a)
der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert,
b)
neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen;
solange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.
(5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Soldatenverhältnis, wenn dem Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(6) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab dem 1. Januar 1999. Ein Ausgleich nach Absatz 2 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden.

§ 4Rückforderungsvorbehalt

Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden.

§ 5

Die §§ 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin.

Art 4Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes

§ 1

-

§ 2

Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

Art 5Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 1

-

§ 2

Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

Art 6Schwerbehindertengesetz

Art 7Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung

Art 8Bundesausbildungsförderungsrecht

Art 9Reichsversicherungsordnung

Art 10Gesetz über Krankenversicherung der Studenten

Art 11Reichsknappschaftsgesetz

Art 12Angestelltenversicherungsgesetz

Art 13Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte

Art 14Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte

Art 15Mutterschutzgesetz

Art 16Bundesversorgungsgesetz

Art 17Rehabilitationsangleichungsgesetz

Art 18Unterhaltssicherungsgesetz

Art 19Entwicklungshelfer-Gesetz

Art 20Wohngeldgesetz

Art 21Bundessozialhilfegesetz

Art 22Strafvollzugsgesetz

Art 23Straßenbaufinanzierungsgesetz

Art 24Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin

Art 25Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von bundeseigenen Grundstücken

Art 26Einkommensteuergesetz

Art 27Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

Unterartikel 1Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)

Unterartikel 2Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

Unterartikel 3Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Unterartikel 4Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

Unterartikel 5Schlußvorschriften

Art 28Wohnungsbau-Prämiengesetz

Art 29Drittes Vermögensbildungsgesetz

Art 30Kapitalerhöhungsteuergesetz

Art 31Gewerbesteuergesetz

Art 32Berlinförderungsgesetz

Art 33Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft

Art 34Entwicklungsländer-Steuergesetz

Art 35Investitionszulagengesetz

Art 36Umsatzsteuergesetz

Art 37Abgabenordnung

Art 38Bewertungsgesetz

Art 39Gesetz über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie

Art 40Berlin-Klausel

Art 41Inkrafttreten