Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Ausfertigungsdatum: 10.09.1998Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 5 G v. 20.11.2015 I 2025Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 22.9.1998 +++)

Artikel 1Zustimmung zum Vertrag

Art 2Durchführungsbestimmungen

§ 1(weggefallen)

§ 2Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 3Auslandstaten

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.

§ 4(weggefallen)

Art 3Inkrafttreten