Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form oder in Containern, ortsbeweglichen Tanks, Straßentankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen befördert werden (Anlage III zu den Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe)

Ausfertigungsdatum: 02.11.1973Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form oder in Containern, ortsbeweglichen Tanks, Straßentankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen befördert werden (Anlage III zu den Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) vom 2. November 1973 (BGBl. 1982 II S. 2 )"Fußnote:
G v. 23.12.1981 II 1982, 2 
Inkraft gem. Bek. v. 19.9.1983 II 632 mWv 2.10.1983