Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Ausfertigungsdatum: 03.05.2002Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 22 V v. 9.12.2019 I 2153Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 18.5.2002 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 212 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1
 Struktur der IT-Fortbildung
§ 1Struktur der IT-Fortbildung
Teil 2
 Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals
  Abschnitt 1
   Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals
§ 2Zulassungsvoraussetzungen (Operative Professionals)
§ 3Gliederung der Prüfung (Operative Professionals)
§ 4Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse"
§ 5Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben"
§ 6Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
§ 7Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
  Abschnitt 2
   Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager)
§ 8Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 9Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Entwickler)
§ 10Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Entwickler)
  Abschnitt 3
   Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager)
§ 11Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 12Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Projektleiter)
§ 13Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Projektleiter)
  Abschnitt 4
   Geprüfter IT-Berater/Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant)
§ 14Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 15Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Berater)
§ 16Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Berater)
  Abschnitt 5
   Geprüfter IT-Ökonom/Geprüfte IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager)
§ 17Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 18Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Ökonom)
§ 19Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom)
  Abschnitt 6
   Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 20Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 21Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 22Zeugnisse
§ 23Ausbildereignung
Teil 3
 Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals
  Abschnitt 1
   Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals
§ 24Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)
§ 25Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals)
§ 26Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“
§ 27Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“
§ 28Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategisches Personalmanagement“
  Abschnitt 2
   Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer)
§ 29Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 30Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ (Informatiker)
  Abschnitt 3
   Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer)
§ 31Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 32Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ (Wirtschaftsinformatiker)
  Abschnitt 4
   Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 33Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 34Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 35Zeugnisse
Teil 4
 Gemeinsame Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 37Wiederholung der Prüfung
§ 38Übergangsvorschriften
§ 39Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu den §§ 20, 21, 33 und 34)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2
(zu den §§ 22 und 35)
Zeugnisinhalte
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung

Teil 1Struktur der IT-Fortbildung

§ 1Struktur der IT-Fortbildung

(1) Die IT-Fortbildung gliedert sich in folgende aufeinander aufbauende Ebenen:
1.
Berufliche Qualifizierung zu den zertifizierten IT-Spezialisten (§ 2 Abs. 2),
2.
Aufstiegsfortbildung zu den operativen Professionals sowie
3.
Aufstiegsfortbildung zu den strategischen Professionals.
(2) Operative Professionals sind befähigt, Geschäftsprozesse in den Bereichen Entwicklung, Organisation, Beratung oder Vertrieb und Marketing zu gestalten sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.
(3) Strategische Professionals sind befähigt, die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend fortzuentwickeln sowie strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen.
(4) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines operativen Professionals, die durch die berufliche Fortbildung
1.
zum Geprüften IT-Entwickler/zur Geprüften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager),
2.
zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager),
3.
zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant) und
4.
zum Geprüften IT-Ökonom/zur Geprüften IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager)
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den Teilen 2 und 4 dieser Verordnung durchführen.
(5) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines strategischen Professionals, die durch die berufliche Fortbildung
1.
zum Geprüften Informatiker/zur Geprüften Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) und
2.
zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprüften Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer)
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den Teilen 3 und 4 dieser Verordnung durchführen.

Teil 2Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals

Abschnitt 1Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals

§ 2Zulassungsvoraussetzungen(Operative Professionals)

(1) Zur Prüfung der operativen Professionals ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17 genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten nach einem der Profile der Anlage 5 oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3Gliederung der Prüfung (Operative Professionals)

Die Prüfung für die operativen Professionals gliedert sich jeweils in die Prüfungsteile:
1.
Betriebliche IT-Prozesse,
2.
Profilspezifische IT-Fachaufgaben,
3.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 4Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse"

(1) Im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" erstellt die zu prüfende Person eine Dokumentation nach Maßgabe der §§ 9, 12, 15 oder 18 über ein praxisrelevantes Projekt oder über Aufgaben aus betrieblichen IT-Prozessen. Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person darüber ein Beratungsgespräch und trifft mit ihr eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.
(2) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Daran schließt sich ein Fachgespräch an. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.
(3) Durch die Präsentation und das Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die in der Dokumentation dargestellten IT-Prozesse zu analysieren, Lösungen zu konzipieren, Projekte zu planen, getroffene Entscheidungen transparent zu machen und übergreifende Zusammenhänge darzustellen sowie ihre Konzeptionen und Lösungsvorschläge zu vertreten.

§ 5Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben"

(1) Die zu prüfende Person soll im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" drei Situationsaufgaben nach Maßgabe der §§ 10, 13, 16 oder 19 schriftlich bearbeiten. Eine der Situationsaufgaben wird in englischer Sprache gestellt. Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten.
(2) Hat die zu prüfende Person in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist ihr darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement"

(1) Die zu prüfende Person soll im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" zwei Situationsaufgaben schriftlich bearbeiten und eine praktische Demonstration vorbereiten und durchführen.
(2) Die Prüfungsdauer der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten. Die praktische Demonstration soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Die zu prüfende Person erhält Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzubereiten.
(3) Hat die zu prüfende Person in nicht mehr als einer Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist ihr in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 7Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement"

(1) Die Situationsaufgaben sind so gestaltet, dass jeder der folgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird:
1.
Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalplanung und -auswahl" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen; Erstellen von Anforderungsprofilen,
b)
Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,
c)
Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,
d)
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,
e)
Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiter- und Teamführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen, entwickeln, motivieren und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,
b)
Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,
c)
Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,
d)
Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
e)
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,
f)
Führen von Teams, insbesondere
aa)
gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei Zielabweichung,
bb)
Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
cc)
Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Qualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalentwicklungspotentiale einschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,
b)
Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,
c)
Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung, Auswählen der Qualifizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,
d)
Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings,
e)
Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungsträgern und Berufsschulen,
f)
Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;
4.
im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeitsrecht" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts,
b)
Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen,
c)
Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
d)
Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,
e)
Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, Erstellen von Zeugnissen.
(2) Für die praktische Demonstration wählt die zu prüfende Person einen der folgenden Anwendungsfälle aus:
1.
Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches,
2.
Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches,
3.
Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit,
4.
Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung.
(3) In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderungen nachzuweisen:
1.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen kann,
2.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen kann,
3.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann,
4.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann.

Abschnitt 2Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager)

§ 8Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Entwickler/ zur Geprüften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager) und damit die Befähigung,
1.
in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen zu entwickeln und zu implementieren, IT-Entwicklungsprojekte zu planen, zu steuern und zu kontrollieren,
2.
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,
3.
Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:
a)
Analysieren der vorgegebenen Projektkenngrößen (fachliches Modell),
b)
Designen des zu entwickelnden Produkts anhand der Kundenanforderungen,
c)
Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten (Implementierung),
d)
Integrieren der Komponenten in die Gesamtlösung, Durchführen der Tests und Abnahme der Produkte und Lösungen,
e)
Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen von IT-Projekten, Vorgeben der Rahmenbedingungen für die Projektarbeit,
f)
Bewerten und Evaluieren der Produkte, Lösungen und Entwicklungsprozesse im Hinblick auf wirtschaftlichen Erfolg und Kundenzufriedenheit,
g)
Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,
h)
Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs, Einleiten und Unterstützen von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und Leiten der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager).

§ 9Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Entwickler)

(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden betrieblichen IT-Prozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
1.
Analysieren von Projektkenngrößen und Designen von IT-Lösungen,
2.
Implementieren und Integrieren der Lösungskomponenten, Durchführen von Tests und Abnahme der Produkte oder Lösungen,
3.
Planen, Steuern und Kontrollieren von IT-Entwicklungsprojekten.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
a)
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,
b)
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,
c)
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen zu designen,
d)
IT-Lösungskomponenten zu entwickeln und die Gesamtlösung zu implementieren,
e)
Projektalternativen zu untersuchen,
f)
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
g)
die Finanzierung von Projekten zu planen und zu sichern,
h)
Anforderungen an das Personal zu beschreiben,
i)
Entscheidungsträger zu informieren und zu beraten,
k)
Umsetzung der Projekte zu leiten,
l)
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und umzusetzen.

§ 10Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Entwickler)

(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
1.
Analysieren der Bedingungen für marktgerechte IT-Lösungen,
2.
Planen des Entwicklungsprozesses von IT-Lösungen,
3.
Durchführen des Entwicklungsprozesses von IT-Lösungen.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird:
1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Technical Engineering" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, vorgegebene Projektkenngrößen zu analysieren, Produkte unter Einbeziehung innovativer Lösungen zu designen, Lösungskomponenten zu entwickeln und zu erstellen, Komponenten zu integrieren sowie Tests und die Abnahme des Produkts durchzuführen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Analysieren und Bewerten von Benutzeranforderungen sowie Umsetzen dieser, unter Einbeziehung innovativer Lösungen in eine Produktsicht,
b)
Festlegen des Grob-Gesamt-Designs, Auswählen der Plattformen, einschließlich Hard- und Software, Betriebssystem, Architektur, Datenbank und Datenkommunikation, Netzwerk und Erstellen der Grob-Spezifikationen,
c)
Festlegen der Hilfsmittel, insbesondere der Programmiersprache, Tools, Netzwerk, Quellcodeverwaltung,
d)
Entwickeln von System- und Softwarearchitekturen und Beschreiben der Schnittstellen,
e)
Festlegen des Designs, insbesondere Gesamtsystem, Komponenten, Protokolle, Datenbankmodell und Erstellen der Detail-Spezifikationen,
f)
Festlegen und Erstellen der Vorgehensmodelle, der Migrationspläne, der Testpläne und der Wartungskonzepte,
g)
Entwickeln und Testen der Lösungskomponenten,
h)
Erstellen von Testszenarien, Testwerkzeuge und Testmonitore,
i)
Integrieren der Komponenten, Durchführen der Tests und Abnahme des Produkts,
k)
Evaluieren der erreichten Leistungsfähigkeit,
l)
Erstellen der Dokumentation;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, IT-Projekte zu strukturieren und zu leiten. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Durchführen von Projekten unter Beachtung der gesetzten Projektziele und des dafür vorgegebenen Ressourcenrahmens,
b)
Durchführen der Projektstrukturierung, Aufwandsschätzung, Ressourcenplanung, Kostenplanung und Risikoanalyse,
c)
Organisieren effizienter Arbeits- und Systemabläufe,
d)
Planen und Umsetzen qualitätssichernder Aktivitäten im Rahmen des eingesetzten Qualitätsmanagementsystems,
e)
Sichern der Qualitätsziele, Steigern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren bei der Entwicklung einer technisch optimalen und marktgerechten IT-Lösung zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieblichen Abläufen in seinem Umfeld nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
b)
Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln,
c)
Anwenden von Kalkulationsverfahren,
d)
Konzipieren und Entwickeln von Methoden zur betriebswirtschaftlichen Bewertung von Planungen für Produktverlagerungen, Beschaffungen neuer Produkte und Vorgehensweisen von Kostenoptimierungen.

Abschnitt 3Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager)

§ 11Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager) und damit die Befähigung,
1.
in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, einmalige Vorhaben, die gekennzeichnet sind durch spezifische Ziele, zeitliche, finanzielle und personelle Begrenzungen sowie eine projektspezifische Organisation, in der Projekt- und Linienorganisation selbständig und eigenverantwortlich zu leiten,
2.
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,
3.
Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:
a)
Beraten von Kunden, Mitarbeiten an der Erstellung von Angeboten,
b)
Einrichten von neuen und Optimieren von bestehenden Leistungsprozessen,
c)
Einrichten einer projektspezifischen Organisation, Rekrutieren des Projektpersonals sowie Auswählen der Arbeitsmittel, Festlegen von Standards und Konventionen,
d)
Strukturieren des Projektablaufes, Auswählen und Anpassen eines projektspezifischen Vorgehensmodells, Erstellen und verantwortliches Umsetzen von Plänen, insbesondere Projekt-, Kosten- und Einsatzmittelpläne, sowie Konzipieren und Organisieren der Qualifizierungsprozesse der Projektmitarbeiter,
e)
Erstellen und Fortschreiben der Personaleinsatz- sowie Sach- und Finanzmittelplanung; Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen sowie Überwachen und Steuern des Projektablaufes unter Berücksichtigung von Prioritäten; Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurations- und Claimmanagements, Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen und Begrenzen von Risiken,
f)
Durchführen von Projektnachkalkulationen, Erstellen von Abschlussberichten, Auflösen der Projektorganisation unter Berücksichtigung der Interessen der Projektmitarbeiter,
g)
Pflegen des Kundenkontaktes, Präsentieren der Projektergebnisse gegenüber dem Kunden und den verschiedenen Mitarbeitergruppen beim Kunden, Sichern der Akzeptanz des Projektes beziehungsweise seiner Ergebnisse,
h)
Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,
i)
Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs sowie Einleiten und Unterstützen von Qualifizierungsaktivitäten; Planen und Leiten der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager).

§ 12Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Projektleiter)

(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
1.
Beraten von Kunden und Erstellen von Angeboten,
2.
Einrichten, Durchführen und Auflösen von Projekten,
3.
Einführen, Betreuen und Optimieren von Produktionsprozessen,
4.
Leiten von Projekten, einschließlich Planen des Personaleinsatzes und der Mitarbeiterentwicklung.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
a)
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,
b)
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,
c)
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen,
d)
Projektalternativen zu untersuchen,
e)
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
f)
Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,
g)
Entscheidungsträger zu beraten,
h)
die Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren,
i)
Controlling-Instrumente einzusetzen, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
k)
geeignete Aktivitäten zur Abwendung von Risiken zu planen,
l)
IT-Lösungen in bestehende Kundenumfelder zu integrieren,
m)
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen, zu sichern und zu lenken sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter zu fördern.

§ 13Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Projektleiter)

(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
1.
Initiieren und Planen von Projekten,
2.
Realisieren und Steuern von Projekten,
3.
Evaluieren und Verwerten von Projekten und Projektergebnissen.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:
1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Projektanbahnung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sichtweisen des Kunden und des eigenen Unternehmens sowie von Rechtsvorschriften in der Lage ist, Kunden zu beraten und Angebote zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
zielgerichtetes Strukturieren und Führen von Beratungsgesprächen,
b)
Erkennen und Strukturieren des zusätzlich benötigten Informationsbedarfs hinsichtlich der Kundenaufgabenstellung und Kundenziele,
c)
Prüfen der inhaltlichen Konsistenz von Aufgabenstellungen und Zielsetzungen und Entwickeln und Aufzeigen von Alternativen,
d)
Strukturieren von Angeboten und Organisation des Angebotsprozesses,
e)
Strukturieren von Projektablaufplänen mit Beschreibung und Definition von Meilensteinen,
f)
Erkennen und Bewerten von Risiken,
g)
Prognostizieren der benötigten Zeitanteile zur Realisierung der definierten Meilensteine, Umsetzen des Zeitgerüstes in einen Kostenrahmen,
h)
Beachten der rechtlichen Bestimmungen zur Vertragsgestaltung, insbesondere Gewährleistungspflichten und -rechten und sonstigen Haftungsregelungen,
i)
Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen zum Software- und Datenschutz;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Projektorganisation und -durchführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, eine aufgabenspezifische Projektorganisation einzurichten, den Projektablauf zu strukturieren, zu überwachen, zu steuern und das Projekt abzuschließen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Festlegen der Aufbau- und Ablauforganisation,
b)
Rekrutieren des Projektpersonals,
c)
Auswählen der Arbeitsmittel,
d)
Festlegen von Standards und Konventionen,
e)
Planen der Projektaktivitäten hinsichtlich der Aufwände, Termine und Zeiten, des Personals, der Sach- und Finanzmittel sowie der Qualitätssicherung sowie Fortschreiben der Planung,
f)
Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen unter Berücksichtigung von Prioritäten,
g)
Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurationsmanagements; Sicherstellen des Change-Managements,
h)
Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen und Begrenzen von Risiken,
i)
Informieren von Kunden, Beteiligten und Gremien,
k)
Durchführen der Abnahme mit dem Kunden,
l)
Auflösen der Projektorganisation und Überführung in die Linienorganisation,
m)
Durchführen einer Projektnachkalkulation, Erstellen von Abschlussberichten, Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmarketing" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte im Projektumfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen und Projektinteressen zu vertreten. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im Hinblick auf Zielsetzung und Zielgruppen,
b)
Erkennen und Berücksichtigen von Interessen und Vorstellungen der am Projekt beteiligten Gremien und Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien und Abteilungen,
c)
Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen, Gestalten und Formulieren einer Präsentation sowie Umgehen mit Einwänden und Störungen,
d)
Moderieren bei Konflikten und Anwendung von Konfliktlösungsstrategien,
e)
Darstellen und Vermarkten des Projektes im Umfeld des Kunden.

Abschnitt 4Geprüfter IT-Berater/Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant)

§ 14Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin, (Certified IT Business Consultant) und damit die Befähigung,
1.
Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition, Konzeptentwicklung und -umsetzung von IT-Lösungen zu beraten, um die Entwicklungspotentiale sowie die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu stärken und den Unternehmen neue oder erweiterte Geschäftschancen zu ermöglichen,
2.
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,
3.
Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:
a)
Bewerten von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen IT-Systemen unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
b)
Gestalten von Veränderungsprozessen in Unternehmen,
c)
Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungsprojekten,
d)
Erstellen kundenspezifischer Lösungsangebote,
e)
Planen und Überwachen der Umsetzung der IT-Lösung beim Kunden,
f)
Organisieren von effizienten Arbeits- und Systemabläufen,
g)
Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,
h)
Planen des Personalbedarfs und der Personalentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs und Einleiten von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und Leiten der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Berater/Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant).

§ 15Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Berater)

(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
1.
Analysieren von Geschäftsprozessen und Bewertung von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen Systemen unter technischen Gesichtspunkten,
2.
Gestaltung von Veränderungsprozessen in Unternehmen,
3.
Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungsprojekten,
4.
Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten,
5.
Planen und Überwachen der Umsetzung der IT-Lösung beim Kunden.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder einer Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
a)
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,
b)
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,
c)
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen,
d)
Projektalternativen zu untersuchen,
e)
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
f)
Finanzierungsstrategien zu prüfen und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzubereiten,
g)
Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,
h)
Entscheidungsträger zu beraten,
i)
Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren,
k)
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und einzusetzen.

§ 16Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Berater)

(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
1.
Beraten von Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition und Konzeptentwicklung,
2.
Beraten von Unternehmen bei der Einführung und Umsetzung von IT-Lösungen,
3.
Durchführen von Projektevaluationen.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:
1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Geschäftsprozessanalyse" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in Unternehmen Analysen durchzuführen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Beurteilen von IT-Systemen und Lösungen unter Kosten/Nutzen-Aspekten,
b)
Auswählen von IT-Lösungsvarianten,
c)
Bewerten von Unternehmensentscheidungen unter rechtlichen Aspekten,
d)
Integrieren von Kundenanforderungen in den jeweiligen zu modellierenden Geschäftsprozess;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Angebotserstellung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Beachtung rechtlicher Vorschriften, formaler Vorgaben und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein kundenspezifisches Angebot zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Zusammenführen von Daten aus verschiedenen Quellen,
b)
Durchführen von Ist-Analysen,
c)
Identifizieren möglicher Problemursachen,
d)
Entwickeln von alternativen Vorgehensweisen und Lösungswegen,
e)
Kosten/Nutzen-Analyse eines Projektvorhabens,
f)
Erstellen von Vorlagen für Make-or-Buy-Entscheidungen;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "IT-Projektcontrolling" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, IT-Lösungen zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Erstellen von Projektplänen,
b)
Einsetzen von Controllinginstrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
c)
Planen geeigneter Aktivitäten zur Abwendung von Risiken,
d)
Integrieren von IT-Lösungen in bestehenden Kundenumfeldern;
4.
im Qualifikationsschwerpunkt "Produktmarketing" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produkte im Umfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen und Projektinteressen zu vertreten. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im Hinblick auf Zielsetzung und Zielgruppe,
b)
Erkennen von Interessen und Vorstellungen der am Projekt beteiligten Gremien und Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien und Abteilungen,
c)
Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen,
d)
Darstellen und Vermarkten der Produkte im Umfeld des Kunden.

Abschnitt 5Geprüfter IT-Ökonom/Geprüfte IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager)

§ 17Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Ökonom/zur Geprüften IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager) und damit die Befähigung,
1.
in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen bereitzustellen, Vermarktung und Einkauf von IT-Produkten und IT-Dienstleistungen zu leiten und unter kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten strategische Unternehmensentscheidungen vorzubereiten,
2.
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,
3.
Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:
a)
Entwickeln von Marketingstrategien, Analysieren von Kunden- und Marktdaten, Planen und Durchführen von Werbung für IT-Produkte, IT-Lösungen oder IT-Dienstleistungen,
b)
Erstellen von Projektverlaufsplänen für Marketing-, Beschaffungs- und Vertriebsaktivitäten und deren Umsetzung,
c)
Planen und Zusammenstellen von Projektteams, Führen und Motivieren von Mitarbeitern, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,
d)
Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs und Einleiten von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und fachliche Leitung der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Ökonom/Geprüfte IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager).

§ 18Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Ökonom)

(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
1.
Planen und Durchführen von IT-Beschaffungsprozessen, einschließlich Durchführen von Bestandsanalysen und Entwicklung von Beschaffungskonzepten entsprechend dem Marktstandard, Entwickeln von Steuerungsinstrumenten zur Entscheidungsvorbereitung für die Unternehmensleitung sowie Nutzen von IT-Systemen,
2.
Entwickeln und Umsetzen von IT-spezifischen Vertriebsstrategien, einschließlich Entwickeln von Steuerungssystemen und -instrumenten zur Entscheidungsvorbereitung für die Geschäftsführung, Auf- und Ausbauen von Geschäftsbeziehungen, insbesondere zu strategischen Kunden, Entwickeln von Kundenbindungsstrategien sowie Nutzen von IT-Systemen,
3.
Entwickeln und Umsetzen von IT-spezifischen Marketingstrategien, einschließlich Initiieren und Durchführen von Markt- und Kundenanalysen, Entwickeln von Marketingstrategien, insbesondere zur Gewinnung von Neukunden, Durchführen von Produktpräsentationen, Veranstaltungen und Events, insbesondere bei strategisch bedeutsamen Kunden, Koordinieren von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Der Dokumentation ist eine englischsprachige Kurzfassung (Abstract) mit den wesentlichen Inhalten der Projektdokumentation voranzustellen. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
a)
Projektalternativen in der Projektinitialisierungsphase zu untersuchen,
b)
Projektaufträge zu erstellen,
c)
die Finanzierung von Projekten zu planen und durchzuführen,
d)
Finanzierungsstrategien im Projektvorfeld zu prüfen und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzubereiten,
e)
Finanzierungsalternativen auf der Basis von Kennzahlen zu prüfen und zu bewerten,
f)
Entscheidungsträger zu beraten,
g)
Umsetzung der Projekte budgetwirksam zu leiten,
h)
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen, zu sichern und zu lenken sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter zu fördern.

§ 19Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom)

(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
1.
Beschaffen von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
2.
Vertreiben von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
3.
Vermarkten von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:
1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Rechtsbewusstes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Berücksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifischem Urheberrecht, auch in internationalem Rechtszusammenhang,
b)
Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung, Gewährleistung,
c)
Berücksichtigen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Fernmeldegeheimnisses;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Wirtschaften und Finanzieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Analysieren und Beurteilen von Unternehmensformen sowie deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben,
b)
Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Geschäftsprozesse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
c)
Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der Absatzfinanzierung,
d)
Beachten steuerrechtlicher Regelungen,
e)
Einsetzen von Controllingmethoden,
f)
Planen von Umsätzen,
g)
Gestalten von Preisen;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln,
b)
Anwenden von Kalkulationsverfahren,
c)
Beurteilen und Berücksichtigen von organisatorischen und personellen Maßnahmen als Kostenfaktoren.

Abschnitt 6Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

§ 20Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.
(3) In den Prüfungsteilen „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ sowie „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

§ 21Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
1.
der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ mit 50 Prozent,
2.
die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ mit jeweils 25 Prozent.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Teil 3Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals

Abschnitt 1Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals

§ 22Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 21 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 23Ausbildereignung

(1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zu einem Abschluss der operativen Professionals bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
(2) Wer dabei im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" für die praktische Demonstration den Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" oder "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierüber ist der zu prüfenden Person ein Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

§ 24Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)

(1) Zur Prüfung der strategischen Professionals ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung in einer der in § 1 Abs. 4 genannten Abschlüsse oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Hochschulprüfung in einem Studiengang, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann, sowie Qualifikationen im Bereich Mitarbeiterführung und Personalmanagement entsprechend § 7 dieser Verordnung
sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis und englische Sprachkenntnisse nachweist.
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 27 oder § 29 genannten Aufgaben haben.
(3) Die antragstellende Person muss belegen, dass sie
1.
berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der Fremdsprache Englisch bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen kann und dabei befähigt ist, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen,
2.
auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat in englischer Sprache reagieren kann und über ein angemessenes Ausdrucksvermögen verfügt.
Der Nachweis über englische Sprachkenntnisse erfolgt durch das Zeugnis einer Bildungseinrichtung, durch das Zeugnis über einen Sprachtest oder den Beleg eines berufsrelevanten Auslandsaufenthalts.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 25Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals)

Die Prüfung für die strategischen Professionals gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Strategische Prozesse,
2.
Projekt- und Geschäftsbeziehungen,
3.
Strategisches Personalmanagement.
Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 26Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Strategische Prozesse"

(1) Im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" soll die zu prüfende Person eine Fallstudie (Business-Case) gemäß den Anforderungen in § 28 oder § 30 schriftlich bearbeiten. Prüfungsausschuss und zu prüfende Person entwickeln in einem Beratungsgespräch unter Berücksichtigung von Vorschlägen der zu prüfenden Person und ihres beruflichen Hintergrundes die Themenstellung der Fallstudie. Der Prüfungsausschuss legt auf der Grundlage des Beratungsgesprächs die Themenstellung der Fallstudie fest und teilt sie der zu prüfenden Person schriftlich mit. Der Prüfungsausschuss kann den zeitlichen Umfang der Ausarbeitung begrenzen. Der Bearbeitungsaufwand soll zehn Arbeitstagen entsprechen. Der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Themenstellung und dem Abgabetermin der Ausarbeitung soll 90 Tage nicht überschreiten. Der Ausarbeitung ist eine Zusammenfassung (Abstract) voranzustellen.
(2) Entspricht die Ausarbeitung den Anforderungen, wird ein Fachgespräch durchgeführt, in dessen Rahmen die zu prüfende Person die Ergebnisse der Ausarbeitung präsentiert und darüber eine Aussprache geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten dauern.

Abschnitt 2Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer)

§ 27Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen"

(1) Im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" soll die zu prüfende Person eine Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen strategisch planen und umsetzen kann. Dabei hat sie insbesondere nachzuweisen, dass sie Folgendes berücksichtigt:
1.
rechtliche Rahmenbedingungen sowie Traditionen und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr,
2.
gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie spezifische Märkte,
3.
gesellschaftliche und soziale Gegebenheiten,
4.
formelle und informelle Regeln für Interaktionen,
5.
kulturell bedingte emotionale Reaktionen.
Der zu prüfenden Person werden 14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstellung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt.
(2) Nachfolgende internationale IT-Geschäftsprozesse kommen als Grundlage für die Situationsaufgabe in Betracht:
a)
Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie,
b)
Etablieren einer Marketingstrategie,
c)
Pflege strategisch wichtiger internationaler Kunden und Partner,
d)
Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte.

§ 28Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Strategisches Personalmanagement"

(1) Die zu prüfende Person soll im Prüfungsteil "Strategisches Personalmanagement" ein situationsbezogenes Gespräch vorbereiten und führen. Das situationsbezogene Gespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Die zu prüfende Person erhält Gelegenheit, sich mindestens 30 Minuten, längstens 60 Minuten vorzubereiten.
(2) Für das situationsbezogene Gespräch wählt die zu prüfende Person einen der folgenden Anwendungsfälle aus:
a)
Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie am Markt,
b)
Etablieren einer neuen Marketingstrategie,
c)
Erschließen neuer regionaler Märkte,
d)
Neuorganisation eines Betriebes oder eines Kundenbetriebes,
e)
Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte.
(3) Das situationsbezogene Gespräch soll die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigen:
1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Strategische Personalplanung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie entsprechend der prognostizierten Geschäftsentwicklung eine Personalplanung für einen Geschäftsbereich vornehmen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Planen der strategischen Arbeitsorganisation, einschließlich Outsourcen von Aufgaben, Einsetzen von eigenem Personal, freien Mitarbeitern und Fremdfirmen, Übergeben von Aufgaben an Kooperationspartner,
b)
Ermitteln des mittelfristig benötigten qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung von technischen und organisatorischen Veränderungen, Vorgeben von Stellenplänen, Planen von Personalaufbau- und Abbauprozessen,
c)
Entwickeln von Strategien zur Deckung des Personalbedarfs, insbesondere zur Ausschöpfung der internen Potentiale sowie unter Berücksichtigung nationaler und internationalen Arbeitsmarktentwicklungen;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Fach- und Führungskräfte führen, Organisationseinheiten und große Teams aufbauen, koordinieren, motivieren, führen und weiter entwickeln sowie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter gestalten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Durchführen von personellen Auf- und Abbau von Organisationseinheiten sowie Koordinieren, Motivieren und Führen der Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter in räumlich getrennt arbeitenden und international zusammengesetzten Teams,
b)
Beurteilen und Anwenden von Führungssystemen zum Führen von unterstellten Fach- und Führungskräften, einschließlich Zielvereinbarungen, Anwenden von Beurteilungssystemen sowie Einsetzen von Reportingsystemen und Evaluationsinstrumenten,
c)
Entwickeln von Maßnahmen zur Bindung und Motivation von Mitarbeitern, insbesondere zur Karriereentwicklung, zur Übertragung von Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten, zur Arbeitszeitgestaltung, zu Vergütungs- und Sozialleistungssystemen,
d)
Entwickeln von Lösungsstrategien beim Umgang mit betrieblichen oder projektbezogenen, sozialen oder kulturellen Konflikten;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung und Qualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalentwicklungsstrategien gestalten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Einsetzen von Instrumenten zur Analyse und Bewertung von Kompetenzpotentialen,
b)
Entwickeln von Qualifizierungskonzepten zur Personalentwicklung, einschließlich Bildungs- und Personaltransfer im In- und Ausland, arbeitsplatzgebundene und bildungsträgergestützte Aus- und Fortbildung,
c)
Einsetzen unterschiedlicher Bildungssysteme für unterschiedliche Zielgruppen und den spezifischen betrieblichen Bedarf,
d)
Realisieren von Konzepten zum Wissensmanagement (Knowledge-Management).

Abschnitt 3Geprüfter/ Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer)

§ 29Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Informatiker/zur Geprüften Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) und damit die Befähigung,
1.
die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend weiterzuentwickeln,
2.
strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen, in den Handlungsfeldern Technologie und Entwicklung strategische Entscheidungen zu treffen,
3.
strategische Personalmaßnahmen zu entwickeln und zu entscheiden sowie Führungskräfte zu führen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person folgende Prozesse verantwortlich festlegen und koordinieren kann:
a)
Entwickeln von Unternehmensstrategien für die Produktentwicklung auf Basis aktueller technologischer Entwicklungen, Marktbedingungen, eigener Visionen und existierender Rahmenbedingungen,
b)
Koordinieren des technologischen Bereichs auf strategischer Ebene im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens,
c)
Präsentieren von Technologieanalysen und Entwicklungsplänen innerhalb des Unternehmens sowie Einleitung von entsprechenden Aktivitäten zu den Umsetzungsstrategien,
d)
Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb des eigenen Unternehmens für Entwicklungspläne sowie Verhandeln von Verträgen mit Kooperationspartnern,
e)
Bilden von Entwicklungsteams, Vereinbaren von entsprechenden Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiterführungsaufgaben im Rahmen der strategischen Verantwortung,
f)
Transparentes Darstellen der Entwicklungsprozesse für alle im eigenen Unternehmen Beteiligten,
g)
Entwickeln von langfristigen Qualitätssicherungskonzepten, bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmensebenen,
h)
Bilden von strategischen Partnerschaften mit Unternehmen des Marktes für Technologie- und Entwicklungsprozesse, um Risiken zu minimieren und Chancen zu erhöhen,
i)
Führen von Mitarbeitern gemäß der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben und Zielerreichung, Bestimmen von Meilensteinen für Entwicklungsprojekte,
k)
Entwickeln und Fördern von Sensibilität gegenüber fremden Kulturen,
l)
Entwickeln und Pflegen fremdsprachlicher Kommunikation im eigenen Unternehmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer).

§ 30Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" (Informatiker)

Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß § 24 soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, strategische Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen:
a)
Ausarbeiten von Ideen für neue Technologien zur Integration in das Portfolio (Gesamtbestand) des eigenen Unternehmens,
b)
Konzipieren von technologischen Analysen,
c)
Planen von Umsetzungskonzepten einschließlich von Qualitätssicherungsaktivitäten in Bezug auf die formulierten technologischen und wirtschaftlichen Vorgaben,
d)
Erläutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Methoden und Verfahren,
e)
analytisches Bewerten der dargestellten Lösungsvorschläge.

Abschnitt 4Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

§ 31Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprüften Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer) und damit die Befähigung,
1.
die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend weiterzuentwickeln,
2.
strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen, in den Handlungsfeldern Marketing, Vertrieb, Finanzwesen und Controlling sowie Beratung strategische Entscheidungen zu treffen,
3.
strategische Personalmaßnahmen zu entwickeln und zu entscheiden sowie Führungskräfte zu führen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person folgende Prozesse verantwortlich festlegen und koordinieren kann:
a)
Entwickeln von Ideen und Strategien für geschäftliche Unternehmensentwicklung im jeweiligen Marktsegment auf der Basis aktueller geschäfts- und branchenpolitischer Entwicklungen, eigener Visionen und existierender Rahmenbedingungen,
b)
Koordinieren des geschäftlichen Bereichs auf strategischer Ebene im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens,
c)
Präsentieren von Marktanalysen und Vertriebsstrategien innerhalb des Unternehmens sowie Einleiten von entsprechenden Aktivitäten zu den Vertriebsstrategien,
d)
Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb des eigenen Unternehmens für Marketing- und Vertriebsaktivitäten sowie Verhandeln von Verträgen mit Kooperationspartnern,
e)
Bilden von gegebenenfalls internationalen Teams für die Bereiche Marketing und Vertrieb sowie Finanzwesen und Controlling, Vereinbaren von entsprechenden Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiterführungsaufgaben im Rahmen der strategischen Verantwortung,
f)
Transparente Darstellung der Marketing- und Vertriebsprozesse für alle im eigenen Unternehmen Beteiligten,
g)
Entwickeln von langfristigen Qualitätssicherungskonzepten bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmensebenen,
h)
Bilden von strategischen Allianzen und Partnerschaften mit Unternehmen des Marktes für Marketing-, Vertriebs- und Beratungsprozesse, um Risiken zu minimieren und Chancen zu erhöhen,
i)
Führen von Mitarbeitern gemäß der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben und der Zielerreichung; die Vorgabe der Gebiete, Quoten und Vertriebsaktivitäten für das Geschäftsjahr und für die Quartale,
k)
Entwickeln und Fördern von Sensibilität gegenüber fremden Kulturen,
l)
Entwickeln und Pflegen fremdsprachlicher Kommunikation im eigenen Unternehmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer).

Teil 4Gemeinsame Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" (Wirtschaftsinformatiker)

Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß § 24 soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, strategische Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen:
a)
Ausarbeiten von Ideen und Strategien für die geschäftliche Entwicklung des eigenen Unternehmens,
b)
Planen und Realisieren von Umsetzungskonzepten inklusive der Sicherung der notwendigen Qualitätsstandards in Bezug auf die formulierten marktorientierten und wirtschaftlichen Vorgaben,
c)
Erläutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Methoden und Verfahren,
d)
Darstellen der Ergebnisse von Marktanalysen und Marketingstrategien,
e)
analytisches Reflektieren der dargestellten Lösungsvorschläge.

§ 33Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsteile „Strategische Prozesse“, „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ und „Strategisches Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.

§ 34Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsteilen nach § 33 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
1.
der Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ mit 50 Prozent,
2.
die Prüfungsteile „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ und „Strategisches Personalmanagement“ mit jeweils 25 Prozent.
(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 35Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 36Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 20, 21, 33 und 34 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 37Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis für das Bestehen berücksichtigt.

§ 38Übergangsvorschriften

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. März 2005 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 33 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2003 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

§ 39Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin vom 20. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1502) sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen, insbesondere über die der Prüfungen Informationsorganisator, IT-Prozess-Manager, Organisationsprogrammierer, Anwendungsprogrammierer, Betriebsinformatiker, Mathematisch-technischer Assistent, Mathematisch-technischer Informatiker, Netzwerk-Manager IHK für heterogene Netzwerktechnik und Kommunikation, Programmierer, Softwareentwickler, IT-Fachwirt und Informatikassistent außer Kraft.

Anlage 1(zu den §§ 20, 21, 33 und 34)Bewertungsmaßstab und -schlüssel

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2239 - 2240)
PunkteNote
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 991,1
96 und 971,2
94 und 951,3
92 und 931,4
911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 862,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 762,8
742,9
72 und 733,0
713,1
703,2
68 und 693,3
673,4
65 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 643,6
623,7
60 und 613,8
58 und 593,9
56 und 574,0
554,1
53 und 544,2
51 und 524,3
504,4
48 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 474,6
44 und 454,7
42 und 434,8
40 und 414,9
38 und 395,0
36 und 375,1
34 und 355,2
32 und 335,3
30 und 315,4
25 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 245,6
15 bis 195,7
10 bis 145,8
5 bis 95,9
0 bis 46,0

Anlage 2(zu den §§ 22 und 35)Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2240)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 5,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1.
zum Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ die Benennung, die Themenstellung, die Bewertung und die Note,
2.
zum Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“
a)
Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils sowie
b)
das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,
3.
zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
a)
Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die zwei Situationsaufgaben,
b)
Benennung, den für die praktische Demonstration gewählten Anwendungsfall und dessen Bewertung sowie
c)
das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,
4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6.
die Gesamtnote in Worten,
7.
Vorliegen des Nachweises nach § 24,
8.
Befreiungen nach § 36.

Anlage 3(zu § 2 Absatz 2)Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung

Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung der operativen Professionals erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.
Profilgruppe Software und Solution Developer
1.
Digital Media Developer (Entwickler Digitale Medien und Entwicklerin Digitale Medien),
2.
IT Solution Developer (Lösungsentwickler und Lösungsentwicklerin),
3.
IT Tester (IT-Tester und IT-Testerin),
4.
Software Developer (Softwareentwickler und Softwareentwicklerin);
Profilgruppe Customer Advisor
5.
IT Sales Advisor (IT-Vertriebsbeauftragter und IT-Vertriebsbeauftragte),
6.
IT Service Advisor (IT-Kundenbetreuer und IT-Kundenbetreuerin),
7.
IT Trainer (IT-Trainer und IT-Trainerin);
Profilgruppe Administrator
8.
IT Administrator (IT-Administrator und IT-Administratorin);
Profilgruppe Coordinator
9.
IT Project Coordinator (IT-Projektkoordinator und IT-Projektkoordinatorin),
10.
IT Quality Management Coordinator (IT-Qualitätssicherungskoordinator und IT-Qualitätssicherungskoordinatorin),
11.
IT Security Coordinator (IT-Sicherheitskoordinator und IT-Sicherheitskoordinatorin);
Profilgruppe Technician
12.
Component Developer (Komponentenentwickler und Komponentenentwicklerin),
13.
Industrial IT Systems Technician (Industriesystemtechniker und Industriesystemtechnikerin),
14.
Security Technician (Sicherheitstechniker und Sicherheitstechnikerin).
Profilgruppe Software und Solution Developer
1.
Digital Media Developer (Entwickler Digitale Medien und Entwicklerin Digitale Medien)
1.1
Arbeitsgebiet:
1.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
1.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Kommunikationsfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Teamfähigkeit,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Analytische Fähigkeiten,
Beurteilungsvermögen,
Entscheidungsfähigkeit,
Ergebnisorientiertes Handeln,
Fachübergreifende Kenntnisse,
Folgebewusstsein,
Gewissenhaftigkeit,
Konfliktlösungsfähigkeit,
Konzeptionsstärke,
Marktkenntnisse,
Projektmanagement,
Sprachgewandtheit,
Systematisch-methodisches Vorgehen;
1.4
Nachweis der Qualifikationen:
2.
IT Solution Developer (Lösungsentwickler und Lösungsentwicklerin)
2.1
Arbeitsgebiet:
2.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
2.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Ergebnisorientiertes Handeln,
Gewissenhaftigkeit,
Kommunikationsfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Teamfähigkeit,
Analytische Fähigkeiten,
Beurteilungsvermögen,
Fachübergreifende Kenntnisse,
Folgebewusstsein,
Konzeptionsstärke,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Entscheidungsfähigkeit,
Akquisitionsstärke,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Problemlösungsfähigkeit,
Sprachgewandtheit,
Marktkenntnisse,
Projektmanagement,
Konfliktlösungsfähigkeit,
Belastbarkeit,
Entscheidungsfähigkeit,
Lehrfähigkeit;
2.4
Nachweis der Qualifikationen:
3.
IT Tester (IT-Tester und IT-Testerin)
3.1
Arbeitsgebiet:
3.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
3.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Kommunikationsfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Teamfähigkeit,
Analytische Fähigkeiten,
Belastbarkeit,
Beurteilungsvermögen,
Folgebewusstsein,
Gewissenhaftigkeit,
Problemlösungsfähigkeit;
3.4
Nachweis der Qualifikationen:
4.
Software Developer (Softwareentwickler und Softwareentwicklerin)
4.1
Arbeitsgebiet:
4.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
4.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Analytische Fähigkeiten,
Belastbarkeit,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Folgebewusstsein,
Gewissenhaftigkeit,
Konzeptionsstärke,
Problemlösungsfähigkeit,
Ergebnisorientiertes Handeln,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Kommunikationsfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Teamfähigkeit,
Eigenverantwortung,
Lernbereitschaft,
Selbstmanagement;
4.4
Nachweis der Qualifikationen:
Profilgruppe Customer Advisor
5.
IT Sales Advisor (IT-Vertriebsbeauftragter und IT-Vertriebsbeauftragte)
5.1
Arbeitsgebiet:
5.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
5.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Akquisitionsstärke,
Belastbarkeit,
Fächerübergreifende Kenntnisse,
Konzeptionsstärke,
Problemlösungsfähigkeit,
Analytische Fähigkeiten,
Beurteilungsvermögen,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Entscheidungsfähigkeit,
Ergebnisorientiertes Handeln,
Ganzheitliches Denken,
Gewissenhaftigkeit,
Kommunikationsfähigkeit,
Marktkenntnisse,
Planungsverhalten,
Sprachgewandtheit,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Teamfähigkeit;
5.4
Nachweis der Qualifikationen:
6.
IT Service Advisor (IT-Kundenbetreuer und IT-Kundenbetreuerin)
6.1
Arbeitsgebiet:
6.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
6.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Analytische Fähigkeiten,
Beurteilungsvermögen,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Problemlösefähigkeit,
Entscheidungsfähigkeit,
Fachübergreifende Kenntnisse,
Kommunikationsfähigkeit,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Belastbarkeit,
Konfliktlösungsfähigkeit,
Folgebewusstsein;
6.4
Nachweis der Qualifikationen:
7.
IT Trainer (IT-Trainer und IT-Trainerin)
7.1
Arbeitsgebiet:
7.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
7.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Beurteilungsvermögen,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Lehrfähigkeit,
Kommunikationsfähigkeit,
Akquisitionsstärke,
Analytische Fähigkeiten,
Belastbarkeit,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Entscheidungsfähigkeit,
Ergebnisorientiertes Handeln,
Fachübergreifende Kenntnisse,
Folgebewusstsein,
Konfliktlösungsfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Offenheit für Veränderungen,
Problemlösungsfähigkeit,
Projektmanagement,
Sprachgewandtheit,
Teamfähigkeit;
7.4
Nachweis der Qualifikationen:
Profilgruppe Administrator
8.
IT Administrator (IT-Administrator und IT-Administratorin)
8.1
Arbeitsgebiet:
8.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
8.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Analytische Fähigkeiten,
Beurteilungsvermögen,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Kommunikationsfähigkeit,
Gewissenhaftigkeit,
Belastbarkeit,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Entscheidungsfähigkeit,
Konfliktlösungsfähigkeit,
Konzeptionsstärke,
Kooperationsfähigkeit,
Planungsverhalten,
Problemlösungsfähigkeit,
Sprachgewandtheit,
Teamfähigkeit;
8.4
Nachweis der Qualifikationen:
Profilgruppe Coordinator
9.
IT Project Coordinator (IT-Projektkoordinator und IT-Projektkoordinatorin)
9.1
Arbeitsgebiet:
9.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
9.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Kommunikationsfähigkeit,
Belastbarkeit,
Beurteilungsvermögen,
Fachübergreifende Kenntnisse,
Analytische Fähigkeiten,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Entscheidungsfähigkeit,
Ergebnisorientiertes Handeln,
Folgebewusstsein,
Konfliktlösungsfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Planungsverhalten,
Problemlösungsfähigkeit,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Teamfähigkeit;
9.4
Nachweis der Qualifikationen:
10.
IT Quality Management Coordinator (IT-Qualitätssicherungskoordinator und IT-Qualitätssicherungskoordinatorin)
10.1
Arbeitsgebiet:
10.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
10.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Kommunikationsfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Folgebewusstsein,
Gewissenhaftigkeit,
Beurteilungsvermögen,
Planungsverhalten,
Teamfähigkeit,
Problemlösungsfähigkeit,
Konfliktlösungsfähigkeit;
10.4
Nachweis der Qualifikationen:
11.
IT Security Coordinator (IT-Sicherheitskoordinator und IT-Sicherheitskoordinatorin)
11.1
Arbeitsgebiet:
11.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
11.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Analytische Fähigkeiten,
Folgebewusstsein,
Konfliktlösungsfähigkeit,
Planungsverhalten,
Sprachgewandtheit,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Kommunikationsfähigkeit,
Beurteilungsvermögen,
Ergebnisorientiertes Handeln,
Gewissenhaftigkeit,
Teamfähigkeit;
11.4
Nachweis der Qualifikationen:
Profilgruppe Technician
12.
Component Developer (Komponentenentwickler und Komponentenentwicklerin)
12.1
Arbeitsgebiet:
12.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
12.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Kommunikationsfähigkeit,
Teamfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Sprachgewandtheit,
Lehrfähigkeit,
Ergebnisorientiertes Handeln,
Gewissenhaftigkeit,
Belastbarkeit,
Analytische Fähigkeiten,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Beurteilungsvermögen,
Entscheidungsfähigkeit,
Konzeptionsstärke,
Problemlösungsfähigkeit,
Fachübergreifende Kenntnisse,
Folgebewusstsein,
Planungsverhalten;
12.4
Nachweis der Qualifikationen:
13.
Industrial IT Systems Technician (Industriesystemtechniker und Industriesystemtechnikerin)
13.1
Arbeitsgebiet:
13.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
13.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Kommunikationsfähigkeit,
Teamfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Sprachgewandtheit,
Lehrfähigkeit,
Ergebnisorientiertes Handeln,
Gewissenhaftigkeit,
Belastbarkeit,
Analytische Fähigkeiten,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Beurteilungsvermögen,
Entscheidungsfähigkeit,
Konzeptionsstärke,
Problemlösungsfähigkeit,
Fachübergreifende Kenntnisse,
Folgebewusstsein,
Planungsverhalten;
13.4
Nachweis der Qualifikationen:
14.
Security Technician (Sicherheitstechniker und Sicherheitstechnikerin)
14.1
Arbeitsgebiet:
14.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:
14.3
Berufliche Befähigungen:
Lernbereitschaft,
Eigenverantwortung,
Selbstmanagement,
Kommunikationsfähigkeit,
Teamfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit,
Konfliktlösungsfähigkeit,
Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
Sprachgewandtheit,
Ergebnisorientiertes Handeln,
Belastbarkeit,
Gewissenhaftigkeit,
Analytische Fähigkeiten,
Systematisch-methodisches Vorgehen,
Beurteilungsvermögen,
Problemlösungsfähigkeit,
Folgebewusstsein,
Planungsverhalten,
Projektmanagement;
14.4
Nachweis der Qualifikationen: