Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Ausfertigungsdatum: 26.10.2010Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. 2010 Nr. 165 S. 3646), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2020 I 2993Fußnote:
(+++  Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 14 Absatz 2 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer:

§ 1Entgelte und Entgeltberechnung

(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt. Die Entgelte werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingezogen.
(2) Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
1.
bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und
2.
bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen
a)
die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
b)
die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.
(6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82) - Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die um 15 Prozent reduzierte Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
2.
bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
3.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
4.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
5.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die nach Absatz 5 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahl oder Tonnen;
6.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumzahl oder Tonnen aller Fahrzeuge des Verbandes.

§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalsteurertarifordnung vom 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2004 (BAnz. S. 19493) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage(zu § 1 Absatz 1)Verzeichnis der Entgelte (zum 1. Januar 2021)

(Fundstelle: BAnz AT 28.02.2020 V1)

Es sind zu entrichten für
1   das Steuern von Fahrzeugen,
1.1   auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
bei einer Bruttoraumzahl 
von bis  Euro 
0500816 
501600820 
601700823 
701800825 
801900829 
9011 000835 
1 0011 100838 
1 1011 200848 
1 2011 300854 
1 3011 400859 
1 4011 500866 
1 5011 600876 
1 6011 700879 
1 7011 800884 
1 8011 900894 
1 9012 000895 
2 0012 100896 
2 1012 200898 
2 2012 300900 
2 3012 400904 
2 4012 500908 
2 5012 600914 
2 6012 700916 
2 7012 800918 
2 8012 900926 
2 9013 000938 
3 0013 250947 
3 2513 500960 
3 5013 750963 
3 7514 000975 
4 0014 250978 
4 2514 500986 
4 5014 7501 005 
4 7515 0001 017 
5 0015 2501 022 
5 2515 5001 035 
5 5015 7501 045 
5 7516 0001 057 
6 0016 2501 064 
6 2516 5001 068 
6 5016 7501 084 
6 7517 0001 099 
7 0017 2501 111 
7 2517 5001 128 
7 5017 7501 142 
7 7518 0001 146 
8 0018 2501 151 
8 2518 5001 156 
8 5018 7501 160 
8 7519 0001 174 
9 0019 2501 184 
9 2519 5001 199 
9 5019 7501 212 
9 75110 0001 218 
10 00110 2501 222 
10 25110 5001 230 
10 50110 7501 243 
10 75111 0001 258 
11 00111 2501 275 
11 25111 5001 289 
11 50111 7501 304 
11 75112 0001 319 
12 00112 5001 323 
12 50113 0001 327 
13 00113 5001 337 
13 50114 0001 351 
14 00114 5001 374 
14 50115 0001 395 
15 00115 5001 398 
15 50116 0001 424 
16 00116 5001 447 
16 50117 0001 472 
17 00117 5001 491 
17 50118 0001 520 
18 00118 5001 540 
18 50119 0001 566 
19 00119 5001 592 
19 50120 0001 614 
20 00120 5001 620 
20 50121 0001 645 
21 00121 5001 663 
21 50122 0001 689 
22 00122 5001 712 
22 50123 0001 732 
23 00123 5001 741 
23 50124 0001 773 
24 00124 5001 803 
24 50125 0001 834 
25 00125 5001 846 
25 50126 0001 863 
26 00126 5001 875 
26 50127 0001 895 
27 00127 5001 910 
27 50128 0001 931 
28 00128 5001 951 
28 50129 0001 969 
29 00129 5002 001 
29 50130 0002 023 
für jede weitere
angefangene 500
über 30 000


22
 
höchstens jedoch2 800 
1.2   auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern12 vom Hundert,
höchstens100 vom Hundert
des Betrages nach Nummer 1.1, 
2   die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf einer Stunde
für jede weitere angefangene Stunde47 Euro,
3   die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das Fahrzeug aus nicht revierbedingten Gründen ankert oder festmacht,
für jede angefangene Stunde39 Euro,
4   die Tätigkeit bei den notwendigen Manövern in Fällen der Nummer 3 und Nummer 545 Euro,

5   die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt oder Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf von zwei Stunden
für jede weitere angefangene Stunde36 Euro,
6   die Wartezeit nach beendeter Tätigkeit bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der oder die Steurer auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleiben,
für jede angefangene Stunde39 Euro,
7   den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz des Fahrzeugs außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
7.1   im Bereich der Binnenhäfen von Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie an der Anlegebrücke der
Bunkerstation Projensdorf
23 Euro,
7.2   im übrigen Bereich des Nord-Ostsee-Kanals34 Euro,
8   den vergeblichen Weg, wenn der oder die Kanalsteurer aus anderen als revierbedingten Gründen
nicht an Bord genommen oder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wieder entlassen werden
51 Euro,

9   die Zeit der Abwesenheit von der Einsatzstation in Fällen der Nummer 8, wenn das Fahrzeug außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals liegt,
für jede angefangene Stunde39 Euro,
10   das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft ein Ausgleich in Höhe von155 Euro.

Außerdem sind die Fahrtauslagen in Fällen der Nummern 7 und 8 zu erstatten.