Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe
Ausfertigungsdatum: 08.06.1972Text auf gesetze-im-internet.de
Weitere Informationen
Vollzitat:"Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe vom 8. Juni 1972 (BGBl. I S. 885), die durch Artikel 2 nach Maßgabe des Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 1001) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 2 nach Maßgabe des Art. 4 V v. 11.7.1980 I 1001Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1980 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für
- 1.
- Diakone,
- 2.
- Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwärter und Seelsorgehelfer,
- 3.
- Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,
- 4.
- Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.
§ 2Förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in
- 1.
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen,
- 2.
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Studierende an Höheren Fachschulen,
- 3.
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie Schüler von Berufsaufbauschulen, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studierende an Höheren Fachschulen.
§ 3Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft.