Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung

Ausfertigungsdatum: 19.05.1941Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 22 Nr. 1 G v. 22.12.1983 I 1532Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1984 +++)

Eingangsformel

Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzeskraft:

Abschnitt INeuordnung der Krankenversicherung der Bergleute

§ 1

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§ 2

(1) Über die Zuständigkeit ... der besonderen Krankenkassen sowie über die Berechnung des Grundlohns bestimmt die Satzung das Nähere. Sie stellt Richtlinien auf für die Gewährung der Mehrleistungen. Diese können für Arbeiter, Angestellte und Rentner verschieden festgesetzt werden. Bestandteil der Satzung bildet auch die Krankenordnung.
(2)
(3) u. (4) ...

§ 3

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Abschnitt IIGesundheitsfürsorge

§ 4

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Abschnitt IIIKrankenversicherung der Rentner

§ 5

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Abschnitt IVGemeinschaftshilfe des Reichsstocks für Arbeitseinsatz

§ 6

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Abschnitt VUmfang der Versicherung

§ 7

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§ 8

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Abschnitt VIÜbergangs- und Schlußvorschriften

§§ 9 u. 10(weggefallen)

§ 11

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1941 in Kraft.

§ 12

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