Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kosmetiker-Gewerbe

Ausfertigungsdatum: 16.01.2015Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Kosmetikermeisterverordnung vom 16. Januar 2015 (BGBl. I S. 17), die durch Artikel 2 Absatz 83 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 2 Abs. 83 V v. 18.1.2022 I 39Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2015 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kosmetiker-Gewerbe. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.

§ 2Meisterprüfungsberufsbild

Im Kosmetiker-Gewerbe sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
1.
auftragsbezogene Kundenanforderungen und -bedarfe ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts- und Hygienemanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes sowie unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,
4.
Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Modetrends, Behandlungstechniken, kosmetischen Produkten, berufs- und produktbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen, der Arbeitshygiene, des Einsatzes von Personal und Auszubildenden sowie von Material, Apparaten und Geräten, auch hinsichtlich energieeffizienter Aspekte,
5.
Konzepte für Behandlungs- und Verkaufsräume sowie für Betriebs- und Lagerausstattung eines Kosmetikinstituts unter Berücksichtigung von hygienischen Bedingungen und Marketingaspekten entwickeln und umsetzen,
6.
kosmetische Produkte nach Inhaltsstoffen sowie Wirkungsweisen unterscheiden, nach Hauttyp und Hautzustand auswählen und Auswahl begründen, Kontrolle der Produktqualität sicherstellen,
7.
kosmetische Apparate und Geräte nach Wirkungsweisen unterscheiden, nach Hauttyp und Hautzustand auswählen und Auswahl begründen, dazu Kunden beraten; Möglichkeiten, Grenzen und Risiken der apparativen Kosmetik berücksichtigen,
8.
kosmetische Dienstleistungs- und Verkaufsangebote konzipieren, umsetzen, kontrollieren und bewerten, kosmetische Dienstleistungen und Produkte präsentieren,
9.
Typen und Hauttypen ganzheitlich beurteilen, individuelle Behandlungs- und Pflegekonzepte, insbesondere unter Berücksichtigung von Hautbeschaffenheit und -empfindlichkeit sowie bestehender Hautanomalien und -allergien, erstellen, dabei Grenzen der kosmetischen Behandlung aufzeigen,
10.
auf den Hautzustand abgestimmte kosmetische Behandlungen, insbesondere Intensiv- und Ausreinigung der Haut sowie pflegende Behandlungsmaßnahmen, durchführen und kontrollieren, Masken und Modellagen anfertigen und auftragen,
11.
nicht-medizinische Massagen unter Anwendung unterschiedlicher Massagegriffe durchführen,
12.
Methoden der Depilation und Epilation unter Berücksichtigung von Körperzone, Hautzustand und Haarstruktur auswählen und anwenden,
13.
dekorative und kreative Gestaltungskonzepte, auch bei optischen Anomalien, insbesondere für Gesicht und Nägel, unter Berücksichtigung der Farb-, Stil- und Typenlehre entwickeln, umsetzen und dokumentieren,
14.
Möglichkeiten der Gesichts- und Körperkonturierung sowie des Permanent Make-ups, insbesondere zur Gestaltung von Augenbrauen, Lidrändern und Lippen, aufzeigen und durchführen,
15.
pflegerische Maßnahmen an Händen und Füßen durchführen, dabei Grenzen der kosmetischen Behandlung aufzeigen,
16.
Konzepte zur Gesundheitsförderung unter Berücksichtigung von Ernährung, Bewegung und Lebensweise erstellen und hierzu beraten,
17.
erbrachte Leistungen kontrollieren und dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.

§ 3Ziel und Gliederung des Teils I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Kosmetiker-Gewerbes meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.
Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.
Durchführung einer Situationsaufgabe.

§ 4Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein themen- oder hautbezogenes kosmetisches Behandlungskonzept sowie die Auswahl einer Systempflege und einer Gerätebehandlung an einem Modell zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Planungsarbeiten bestehen aus der Erstellung eines kundenbezogenen Gesamtkonzepts mit Behandlungs- und Gestaltungsplan auf der Grundlage der Beurteilung von Typ, Hauttyp und Hautzustand sowie einer Angebotskalkulation. Die Durchführung umfasst die Umsetzung des Behandlungskonzepts einschließlich einer Intensivreinigung, einer Gestaltung von Wimpern und Augenbrauen, einer fachgerechten Entfernung von Hautunreinheiten, einer hautspezifischen Pflegemaske sowie einer Gesichts-, Hals- und Dekolletémassage. Die durchgeführten Arbeiten sind vom Prüfling zu kontrollieren und in einer Kundenkartei zu dokumentieren.
(4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten mit 40 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
3.
die Erstellung der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.

§ 5Fachgespräch

In dem Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er befähigt ist,
1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
den Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches; dabei sind wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Kosmetiker-Gewerbe zu berücksichtigen.

§ 6Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kosmetiker-Gewerbe. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(2) Als Situationsaufgabe sind vier der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, darunter in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 1, die an einem dem Prüfling unbekannten Modell auszuführen ist:
1.
Hautbeschaffenheit sowie Hautempfindlichkeit beurteilen und dokumentieren, spezifische Pflegeempfehlung erstellen,
2.
eine Behandlung zur temporären Haarentfernung durchführen,
3.
eine geräteunterstützte oder manuelle Problemzonenbehandlung, insbesondere von Cellulite oder Rückenbehandlung, durchführen,
4.
eine nicht-medizinische Ganzkörpermassage unter Auswahl geeigneter Massagetechniken sowie des dafür geeigneten Massagemittels durchführen,
5.
eine Gesichts- oder Körperkonturierung oder ein Permanent Make-up an den Augenbrauen, am oberen und unteren Lidrand oder an den Lippen planen, vorzeichnen und durchführen,
6.
eine kosmetische Hand- und Fußpflege durchführen und dokumentieren.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe ist die Summe der Einzelbewertungen für die vier ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.

§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt soll zwei Arbeitstage, das Fachgespräch höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden dauern.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sein müssen.

§ 8Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II

(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Kosmetiker-Gewerbe zur Lösung komplexer fallbezogener Aufgaben anwendet.
(2) In beiden nachfolgend aufgeführten Handlungsfeldern ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung können die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 und 2 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden:
1.
Kosmetische Dienstleistungen
2.
Management eines Kosmetikinstituts

§ 9Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden.
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.
(3) Wurde in einem der beiden Handlungsfelder mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in diesem Handlungsfeld eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Wurden in beiden Handlungsfeldern jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist.

§ 10Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.