Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 10.08.1978Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Zehntes Anpassungsgesetz-KOV vom 10. August 1978 (BGBl. I S. 1217)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab:  1. 1.1979 +++)

Art 1 bis 5----

Art 6Übergangsvorschrift

(1) Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.

Art 7Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 8Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.