Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" in das Schuldbuch des Fonds "Kreditabwicklungsfonds"
Ausfertigungsdatum: 11.11.1990Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" in das Schuldbuch des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" vom 11. November 1990 (BGBl. I S. 2504)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 20.11.1990 +++)
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Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
Der Bundesminister der Finanzen
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
Der Bundesminister der Finanzen