Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe

Ausfertigungsdatum: 23.05.1952Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 652-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

§ 1

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.