Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Ausfertigungsdatum: 24.03.1976Text auf gesetze-im-internet.de
Weitere Informationen
Vollzitat:"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (BGBl. I S. 725), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1985 +++)
Art 1
Art 2Übergangsvorschriften
§ 1
-
§ 2
Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.
§ 3
-
§ 4
(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.
(2)
§ 5
-