Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Ausfertigungsdatum: 01.06.1961Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 37 V v. 19.6.2020 I 1328Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.7.1978 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird von der Bundesregierung
und auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
und auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
§ 1
(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird
- 1.
- für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,
- 2.
- für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
- für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 4.
- für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.
§ 2
Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.