Verordnung über Kryptofondsanteile *

Ausfertigungsdatum: 03.06.2022Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über Kryptofondsanteile vom 3. Juni 2022 (BGBl. I S. 868)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 18.6.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 95 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), der durch Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz:

§ 1Kryptofondsanteile

Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.

§ 2Anwendbare Vorschriften

Auf Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, die §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.
an die Stelle des Kryptowertpapiers oder der Schuldverschreibung der Kryptofondsanteil tritt,
2.
an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
3.
an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.

§ 3Registerführende Stelle

Abweichend von § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist registerführende Stelle bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle oder ein anderes von der Verwahrstelle beauftragtes Unternehmen, das gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes über eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügt. Beauftragt die Verwahrstelle gemäß Satz 1 ein anderes Unternehmen, muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen gemäß den §§ 70 bis 78 Absatz 1 und § 79 oder gemäß den §§ 81 bis 89 Absatz 1 und den §§ 89a und 90 des Kapitalanlagegesetzbuchs nachkommen kann.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.