Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994
Ausfertigungsdatum: 14.06.1977Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist"Status:Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1996 I 365;zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 1.4.2015 I 434Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 24.6.1977 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
-Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
§ 1Allgemeines
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen.
- 2.
- Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbehaltlich der Regelung in § 6 des Gesetzes satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
- 3.
- Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sein.
§ 2Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension | 25.769 Euro | jährlich, |
als Witwengeld | 17.179 Euro | jährlich, |
als Waisengeld | 5.154 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
10.308 Euro | jährlich für jede Vollwaise, | |
als Sterbegeld | 7.669 Euro | als Gesamtleistung. |
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension | 38.654 Euro | jährlich, |
als Witwengeld | 25.769 Euro | jährlich, |
als Waisengeld | 7.731 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
15.461 Euro | jährlich für jede Vollwaise. |
§ 3Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
- 2.
- Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
- 3.
- Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.
-Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
§ 4Kleinere Versicherungsvereine
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
- 1.
- ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben:
- a)
- 797.615 Euro bei Versicherungsvereinen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben,
- b)
- 306.775 Euro bei allen übrigen Versicherungsvereinen, oder
- 2.
- sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und sie im übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.
-Zu § 26 Abs. 3 des Gesetzes
§ 5(weggefallen)
-Schlußvorschrift
§ 6Anwendungszeitraum
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
§ 7
(Inkrafttreten)