Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 28.10.1927Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-2-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

§ 1

Für die Durchführung der Übereinkommen sind die Reichsversicherungsordnung und das Reichsknappschaftsgesetz maßgebend.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.