Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 26.06.1961Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-Ä 14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.6.2006 I 1323Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1976 +++)

Art IÄnderung von Gesetzen

§ 1Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

-

§ 2Änderung des Feststellungsgesetzes

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§ 3Änderung des Währungsausgleichsgesetzes

-

§ 4Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

-

§ 5Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden hinter den Worten "bestimmt sind," die Worte eingefügt: "sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds".
b)
In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
2.
An § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
3.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
4.
In § 15 wird an Absatz 1 nach den Buchstaben a bis c folgender Satz angefügt:
5.
In § 22 Abs. 2 Buchstabe b werden die Worte "vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
6.
In § 24 wird an Absatz 4 folgender Satz angefügt:
7.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
8.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach den Worten "vom Bund" nach einem Komma die Worte "vom Ausgleichsfonds" eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach den Worten "des Bundes" nach einem Komma die Worte "des Ausgleichsfonds" eingefügt.
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten "an den Bund" die Worte "und den Ausgleichsfonds" eingefügt.
e)
In Absatz 5 werden nach den Worten "an den Bund" die Worte "und den Ausgleichsfonds" eingefügt.

§ 6Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

-

Art IIÜberleitungs- und Schlußvorschriften

§ 7Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente

(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 30. September 1962 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2) Von Personen, die erst auf Grund der §§ 278a, 291 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes Unterhaltshilfe beantragen können, kann Antrag auf Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 265 LAG) noch bis zum 30. Juni 1963 gestellt werden.
(3) Soweit an einen Berechtigten, der Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten hat und wegen Erreichens des Grundbetrags vor dem 1. Juni 1961 ausgeschieden ist, auf Grund dieses Gesetzes für einen weiteren Zeitraum Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren wäre, ist bis zum 31. Dezember 1962 zur Abgeltung dieses Anspruchs ein Betrag in Höhe des noch nicht verbrauchten Grundbetrags (Abgeltungssumme) zu zahlen. Der Anspruch auf die Abgeltungssumme entsteht am 1. Juni 1961 in der Person des Berechtigten oder seiner Angehörigen im Sinne des § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes. Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes ist die Abgeltungssumme in voller Höhe auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung anzurechnen. Die Gewährung der Abgeltungssumme steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrags nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.

§ 8Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung

Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959 (BGBl. I S. 545), des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (BGBl. I S. 613), des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637) oder dieses Gesetzes anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durchführung dieser Gesetze ein Bescheid zu seinen Gunsten erlassen wird oder wenn ein Beteiligter wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewordene Kostenentscheidungen bleiben unberührt.

§ 9Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen

Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.

§ 10

(weggefallen)

§ 11Kredite zur Räumung von Wohnlagern in Österreich

Die Bundesregierung wird ermächtigt, der Republik Österreich zum Wohnungsbau für die Unterbringung von deutschen Staatsangehörigen, insbesondere von Vertriebenen und Umsiedlern, die sich noch in österreichischen Wohnlagern befinden, zinsfreie Darlehen bis zum Gesamtbetrag von 13 Millionen Deutsche Mark zu gewähren und vom Rechnungsjahr 1961 ab je nach Baufortschritt auszuzahlen.

§ 12Erlaß einer Rechtsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Regelung zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß Ehegatten, die nach § 38 des Lastenausgleichsgesetzes zusammen veranlagt worden sind, in den Fällen der §§ 55a und 55b des Lastenausgleichsgesetzes nicht benachteiligt werden. Dabei können insbesondere Bestimmungen darüber getroffen werden, was als abgabepflichtiges Vermögen des einzelnen Ehegatten gilt. Außerdem kann zur Vereinfachung bestimmt werden, daß als abgabepflichtiges Vermögen der Ehegatten die Hälfte ihres veranlagten abgabepflichtigen Vermögens gilt, wobei es genügt, wenn die Voraussetzungen der §§ 55a und 55b des Lastenausgleichsgesetzes teils in der Person des einen und teils in der Person des anderen Ehegatten erfüllt sind.

§ 13Anwendungszeitpunkt

(1) Von den Vorschriften des Artikels I sind anzuwenden
1.
§ 1 Nr. 2, 3, 9 bis 15, 41 und 42 sowie §§ 2 und 3 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab,
2.
§ 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 ab,
3.
§ 1 Nr. 1 und Nr. 18 Buchstabe e mit Wirkung vom 1. April 1961 ab,
4.
§ 1 Nr. 17, Nr. 18 Buchstaben a bis d und f, Nr. 19 bis 34 mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab,
5.
§ 1 Nr. 4 und 5 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 ab,
6.
§§ 4 und 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (§ 40) ab,
7.
§ 6 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (§ 112) ab.
(2) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes sind für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1961 die §§ 246, 248, 249, 249a und 358 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung maßgebend. § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 11 dieses Gesetzes gilt für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes vom 1. April 1957 ab.

§ 14Anwendung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 15Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.