Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.07.1955Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-Ä 4, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

Art IÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes

Art IIÄnderung des Feststellungsgesetzes

Art IIIÄnderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener

Art IVÄnderung des Altsparergesetzes

Art VSonstige und Überleitungsvorschriften

§ 1

Wird der Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente bis zum 31. Dezember 1955 gestellt, wird Kriegsschadenrente abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in folgenden Fällen rückwirkend gewährt:
1.
bei Personen, die auf Grund dieses Gesetzes zur Geltendmachung von Schäden erstmalig berechtigt sind, mit Wirkung vom 1. April 1952 ab,
2.
bei Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 267 des Lastenausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe bisher nicht erhalten haben, mit Wirkung vom 1. Juli 1954 ab,
3.
bei Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 279 des Lastenausgleichsgesetzes Entschädigungsrente bisher nicht erhalten konnten, mit Wirkung vom 1. April 1952 ab,
frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.

§ 2

Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301 LAG) an Personen gewährt worden sind, die nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes Schäden geltend machen können, gilt folgendes:
1.
Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Unterhaltshilfeleistungen und werden auf die Unterhaltshilfe angerechnet; § 273 Abs. 2 Satz 1 und § 278 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sind auf diese Leistungen anzuwenden.
2.
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen der Hausrathilfe nach § 297 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes.
3.
Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.

§ 3

(1) Das Gesetz über die Gewährung von Vorschußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 341) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Die Vorschußzahlungen werden auf die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz oder auf die Beihilfen zum Lebensunterhalt angerechnet.
(2) Soweit die Leistungen nach dem in Absatz 1 erwähnten Gesetz auf die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz anzurechnen sind, gehören sie zu dem Jahresaufwand für Unterhaltshilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes).

§ 4

Soweit bis zum Ende des Monats, in dem dieses Gesetz verkündet wird, auf Grund der bisher geltenden Vorschriften laufende Leistungen mit einem höheren Betrage, als sie nach diesem Gesetz zu gewähren sein würden, gewährt worden sind, findet eine Rückforderung zuviel bezahlter Beträge nicht statt.

§ 5

Bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsabgaben aufkommen, mit je 5 vom Hundert als Aufkommen des Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre anzusetzen.

Art VIAnwendung in Berlin

Art VIIInkrafttreten