Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure
Ausfertigungsdatum: 17.08.2001Text auf gesetze-im-internet.de
Weitere Informationen
Vollzitat:"Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 27.4.2016 I 980Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.9.2001 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1Anforderungen
(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind,
- 1.
- die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,
- 2.
- die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
- 3.
- Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
- 4.
- Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären.
(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:
- 1.
- Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
- a)
- Schutz der Gesundheit,
- b)
- Hygiene,
- c)
- Zusatzstoffe,
- d)
- Behandlung mit ionisierenden Strahlen,
- e)
- Rückstände und Umweltkontaminanten,
- f)
- Schadstoffe,
- g)
- Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
- h)
- betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen,
- i)
- neuartige Lebensmittel;
- 2.
- Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt;
- 3.
- Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
- a)
- Kennzeichnung,
- b)
- Kenntlichmachung,
- c)
- Verbote zum Schutz vor Täuschung,
- d)
- Werbung;
- 4.
- sensorische Prüfung der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;
- 5.
- orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen;
- 6.
- Prüfung technologischer Vorgänge;
- 7.
- Probenahme;
- 8.
- a)
- Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
- b)
- Erlass von Ordnungsverfügungen,
- c)
- im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Maßnahmen;
- 9.
- Prüfung der Schrift- und Datenträger;
- 10.
- Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;
- 11.
- Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen;
- 12.
- Dokumentation der Außendiensttätigkeiten;
- 13.
- Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen;
- 14.
- Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung.
§ 2Anforderungsnachweis
(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt,
- 1.
- eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat und
- 2.
- einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
- 1.
- Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,
- 2.
- Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren oder
- 3.
- Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben,
§ 3Lehrgang
(1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in
- 1.
- tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und
- 2.
- geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Ämtern.
(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
- 1.
- Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;
- 2.
- Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- 3.
- Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht;
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;
- 6.
- Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik;
- 7.
- Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen;
- 8.
- Lebensmittel- und Betriebshygiene;
- 9.
- Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;
- 10.
- Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen;
- 11.
- Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;
- 12.
- Betriebliche Eigenkontrollsysteme;
- 13.
- Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.
(3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorliegen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden.
§ 4Fortbildung
Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig.
§ 5Vorschriften der Länder
Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen, insbesondere können sie
- 1.
- eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach § 2,
- 2.
- das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs
§ 6Ausnahmen und Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes;
- 2.
- amtliche Fachassistenten im Sinne des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die
- 1.
- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder
- 2.
- vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und sie danach nach diesen Vorschriften abschließen; die zuständigen obersten Landesbehörden können abweichend davon den Beginn der Ausbildung auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festsetzen.
(3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.