Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau*
Ausfertigungsdatum: 29.03.2017Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 668)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Luftverkehrskaufmanns und der Luftverkehrskauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Einkaufsprozesse durchführen,
- 2.
- personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,
- 3.
- Terminalprozesse gestalten,
- 4.
- Abfertigungsprozesse steuern,
- 5.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
- 6.
- Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,
- 7.
- Vertriebsprozesse gestalten und
- 8.
- Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und
- 5.
- Sicherheitsverfahren umsetzen.
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2Abschlussprüfung
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Passagierprozesse sowie
- 2.
- Personal und Beschaffung.
§ 10Prüfungsbereich Passagierprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Passagierabfertigung zu steuern,
- 2.
- Terminalprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,
- 3.
- rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten sowie Luftsicherheitsvorgaben umzusetzen und
- 4.
- die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11Prüfungsbereich Personal und Beschaffung
(1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,
- 2.
- Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Vertragsgestaltung mitzuwirken und
- 3.
- rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 12Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Kaufmännische Unterstützungsprozesse,
- 2.
- Abfertigungsprozesse sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,
- 2.
- Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb von Dienstleistungen zu unterstützen und
- 3.
- die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unterstützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 15Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Flugzeugabfertigung zu steuern,
- 2.
- Luftfrachtabfertigungsprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,
- 3.
- Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur Abwehr äußerer Gefahren umzusetzen und
- 4.
- rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten.
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.
(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Passagierprozesse mit 15 Prozent, - 2.
Personal und Beschaffung mit 15 Prozent, - 3.
Kaufmännische Unterstützungs-
prozesse mit30 Prozent, - 4.
Abfertigungsprozesse mit 30 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kaufmännische Unterstützungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Abschnitt 3Schlussvorschrift
§ 18Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 671 - 675)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Monaten im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Einkaufsprozesse durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 4 | |
2 | Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 4 | |
3 | Terminalprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| ||
| 4 | |||
4 | Abfertigungsprozesse steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 2 | |
| 3 | |||
5 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| ||
| 5 | |||
6 | Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 4 | |
7 | Vertriebsprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 5 | |
8 | Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 2 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Monaten im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| ||
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Sicherheitsverfahren umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 1 | |
| 2 |