Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Kant-Gedenkmünze)
Ausfertigungsdatum: 06.11.1974Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Kant-Gedenkmünze) vom 6. November 1974 (BGBl. I S. 2907)"----
(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 323) ist aus Anlaß des 250. Geburtstages von Immanuel Kant eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte im Bayerischen Hauptmünzamt München, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
(2) Die Münzen werden ab 4. Dezember 1974 in den Verkehr gebracht.
(3) Der Entwurf der Münze stammt von Frau Doris Waschk-Balz, 2 Hamburg-Övelgönne.
(4) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
(5) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(6) Die Bildseite zeigt als Gesamtkomposition das Portrait Kants, den Namenszug des Philosophen und die Aufschrift
- "geb. 1724 gest. 1804 IMMANUEL KANT".
- "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . 1974 . 5 DEUTSCHE MARK"
(8) Das Münzzeichen "D" des Bayerischen Hauptmünzamtes ist am äußeren unteren Rand des Bogens der Wertziffer 5 angebracht.
(9) Der glatte Münzrand trägt die vertiefte Inschrift
- "ACHTUNG FUERS MORALISCHE GESETZ".
(10) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Schlußformel
Der Bundesminister der Finanzen
Abbildung der Münze
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)