Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen*

Ausfertigungsdatum: 14.08.2014Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.5.2022 I 777Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 21.8.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 29/92 (CELEX Nr: 31992L0029) +++)

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt
1.
die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
2.
die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
3.
die medizinische Betreuung an Bord,
4.
die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und
5.
die Registrierung von Schiffsärzten.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.

§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
4.
der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestattete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.

Abschnitt 2Seediensttauglichkeit

Unterabschnitt 1Anforderungen an Personen an Bord

§ 3Anforderungen an die Seediensttauglichkeit

Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.

§ 4Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung

(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.
(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.

§ 5Seediensttauglichkeitszeugnis

(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er
1.
den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,
2.
den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und
3.
das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.
Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.
(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.

§ 6Einschränkungen der Seediensttauglichkeit

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätigkeit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis einzutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich
1.
des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder
2.
des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel.

§ 7Ablehnung der Seediensttauglichkeit

Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese.

§ 8Widerspruchsausschuss

(1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkundiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einreichen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeitpunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewesen sein.
(2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:
1.
Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,
2.
Schiffsleute des Decksdienstes,
3.
Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,
4.
Schiffsleute des technischen Dienstes,
5.
Personal der weiteren Dienstzweige.
Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge der Liste hinzu.
(3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung.
(4) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht, nicht selbst vorgenommen haben.
(5) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.
(6) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet.

§ 9Zulassung von Ärzten

(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt
1.
die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,
2.
in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,
3.
eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst nachweist,
4.
eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
5.
an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und
6.
sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.
(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.
(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.
(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.

§ 10Verlängerung der Zulassung

(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung
1.
mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
2.
regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.

§ 11Dokumentationspflichten

(1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat die für die Feststellung der Seediensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der Seediensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vorschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen bestehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwecke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 12Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis

(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person oder der Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses erfolgen.
(3) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
1.
einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und
2.
eines Passwortes
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.
(4) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
(5) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:
1.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,
2.
Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes.
Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Berichtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu berichtigen.

Unterabschnitt 2Anforderungen an besondere Personengruppen

§ 13Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern

(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er
1.
die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und
2.
die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2
erfüllt.
(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsuntersuchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen.
(3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.

Abschnitt 3Medizinische Betreuung

Unterabschnitt 1Durchführung der medizinischen Betreuung

§ 14Betriebseigene Kontrollen

(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Ausstattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die notwendige Ergänzung und Einsortierung der medizinischen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorgeschrieben ist.
(2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden, hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfolgen.

Unterabschnitt 2Medizinische Wiederholungslehrgänge

§ 15Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen

(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von
1.
Schiffen in der weltweiten Fahrt,
2.
Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),
3.
Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei
tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden.
(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.

§ 16Zulassung von Lehrgängen

(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn
1.
er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte umfasst,
2.
der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über ausreichend fachlich qualifizierte Personen für die praktische und theoretische Durchführung des Lehrgangs verfügt,
3.
der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bietet und
4.
der Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.
(2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen.
(3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.
(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung
1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 17Überwachung der Anbieter

(1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Berufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt, bei Anbietern
1.
die Geschäftsräume und die Schulungsräume während der üblichen Dienststunden des Anbieters zu betreten und deren Ausstattung, insbesondere die medizinische Ausstattung, zu prüfen,
2.
die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechender Nachweise zu prüfen,
3.
die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne einzusehen und zu prüfen,
4.
Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu verlangen,
5.
bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.
(2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.
(3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wochen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt werden.
(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand anonymisierter Fragebögen zu befragen.

§ 18Inhalt und Durchführung der Lehrgänge

(1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der praktische Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern übernommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstrationen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen und Fallbeispiele.
(2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes.
(3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache durchgeführt werden.
(4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Personen teilnehmen.
(5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der Anbieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung aus.

Unterabschnitt 3Schiffsärzte

§ 19Registrierung von Schiffsärzten

(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossenschaft registriert worden sind.
(2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:
1.
die Vorlage der Approbationsurkunde,
2.
einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere Medizin,
3.
einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin“,
4.
einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst,
5.
einen Nachweis, dass er auf einem Kauffahrteischiff unter deutscher Flagge als Schiffsarzt tätig werden wird oder tätig ist, insbesondere einen Heuervertrag nach § 28 des Seearbeitsgesetzes.
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung über die Registrierung als Schiffsarzt.
(4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Registrierung
1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 4Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20Muster

Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.

§ 21Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte

Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem 1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt und während seiner Tätigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.

§ 22Übergangsregelung für Lehrgänge

Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Anlage 1(zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3)Anforderungen an die Seediensttauglichkeit

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1389 - 1416)
1.Grundsatz
2.Anforderungen an das Sehvermögen
2.1Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
2.2Sehhilfen
2.3Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung
3.Anforderungen an das Hörvermögen
3.1Decksdienst
3.2Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
3.3Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst
3.4Hörhilfen
4.Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
4.1Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
4.2Erforderliche körperliche Fähigkeiten
5.Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung
5.1Grundsatz
5.2Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können
5.3Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden
5.4Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
5.5Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen
6.Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
6.1Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes
6.2Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen
7.Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit
7.1Zu hoher BMI
7.2Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung
7.3Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet
7.4Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP
1.
Grundsatz
2.
Anforderungen an das Sehvermögen
2.1
Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig

Regel des STCW-ÜbereinkommensDienstzweig
an Bord
Sehvermögen in der Ferne ohne oder mit Sehhilfe1Sehvermögen
in der Nähe/mittlerer Entfernung2
Farbtüchtigkeit3Gesichtsfelder4Nachtblindheit4Diplopie
(Doppelsehen)4
Ein AugeAnderes AugeBeide Augen zusammen, mit oder ohne Sehhilfe
I/11
II/1
II/2
II/3
II/4
II/5
VII/2
Decksdienst:
Kapitäne, Decksoffiziere und Dienstgrade, die Brückendienste übernehmen
0,70,5Sehvermögen erforderlich zum Navigieren von Schiffen (z. B. Lesen von Karten und nautischen Unterlagen, Nutzung von Instrumenten und Ausstattung auf der Brücke und Identifikation der Navigationshilfen)siehe Bemerkung5Normale GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung
I/11
III/1
III/2
III/3
III/4
III/5
III/6
III/7
VII/2
Technischer Dienst:
Alle technischen Offiziere und Mannschaft oder andere, die Teil der Maschinenraumwache sind
0,460,4Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnenNicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung
I/11
III/6
III/7
Elektrotechnischer Dienst:
Alle elektrotechnischen Offiziere und elektrotechnische Mannschaftsmitglieder
0,460,4Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnensiehe Bemerkung7Ausreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung
Küche und Bedienung0,460,4Nicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung
Übriger Schiffsdienst0,460,4Nicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung


2.2
Sehhilfen

2.3
Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung

3.
Anforderungen an das Hörvermögen

3.1
Decksdienst

3.2
Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst

3.3
Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst

3.4
Hörhilfen

4.
Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit

4.1
Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten

4.2
Erforderliche körperliche Fähigkeiten

5.
Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung

5.1
Grundsatz

5.2
Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können

5.3
Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden

5.4
Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen

a)
Befristung der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses
b)
Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an Bord
c)
Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an Bord
5.5
Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen

6.
Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen

6.1
Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes

6.2
Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen

7.
Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit

7.1
Zu hoher BMI

7.2
Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung

7.3
Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet

7.4
Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP

Anlage 2(zu § 4 Absatz 1)Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1417 - 1420)
1.
Befragung nach dem Gesundheitszustand

2.
Umfang der Untersuchung

3.
Untersuchung des Sehvermögens
3.1
Sehtest-Verfahren

3.2
Prüfung des Farbsehvermögens

3.3
Prüfung des Gesichtsfeldes

3.4
Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit

4.
Untersuchung des Hörvermögens

4.1
Test durch Flüstersprache

4.2
Audiometrie bei Nachuntersuchungen

5.
Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit

5.1
Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten

5.2
Bewertung der Ergebnisse

5.3
Entscheidungsfindung
1.
Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?
a)
Nein – keine weiteren Untersuchungen erforderlich.
b)
Ja – Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können.

Anlage 3(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)Muster der Zulassungsstempel

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1421)
Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.
a)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden
b)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden

Anlage 4(zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1)Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1422 - 1429)
InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*
Großer Lehrgang
nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang
nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
Beurteilung der Gefährdungssituation   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfallsituationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/Erkrankten zu minimieren.   
Eigen-/FremdgefährdungTXX
Vorkehrungen bei:   
 InfektionskrankheitenTX 
 Gefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2)TXX
 Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank)TXX
 Chemikalien- und anderen GefahrgutunfällenTXX
 ElektrounfällenTXX
 Feuer, RauchentwicklungTXX
 Person im WasserTXX
Rettung   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch.   
 Retten aus dem akuten GefahrenbereichPXX
 Retten aus Luken, NiedergängenTXX
 Retten aus dem WasserTXX
 Rettung mit dem HubschrauberTXX
Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen, deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der anerkannten medizinischen Praxis ein.
Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.
   
Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funktionen   
 Bewusstsein   
  BewusstseinsstadienTXX
  BewusstseinsprüfungTXX
  Stabile SeitenlagePXX
 Kreislaufstillstand   
  Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein- und ZweihelfermethodePXX
  Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED)PX 
 Störung der Atemtätigkeit   
  Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege   
   Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich-
Manöver) Entfernung eines Fremdkörpers
PXX
   Einsatz des Gerätes zur AbsaugungPXX
  Freihalten der Atemwege   
   Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke
enthaltenen Hilfsmittel
PXX
  Beatmung   
   Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen
Hilfsmittel
PXX
   SauerstoffgabePXX
 Lagerung bei Atemstörungen   
  Überstreckung des Kopfes bei BeatmungPXX
  Halbsitzende Position/atemerleichternde SitzhaltungPXX
Äußere/Innere Blutung   
 Sterile Auflage, HochlagerungPXX
 DruckverbandPXX
 Abdruckpunkte der SchlagadernPXX
 AbbindenTXX
 SchockbehandlungTXX
  SchocklagerungPXX
 Kreislaufüberwachung, SchockindexTX 
Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung)   
 AugenspülungTXX
 Fremdkörperentfernung (Ektropionieren)TX 
 Einbringen von Augensalbe/AugentropfenTXX
 AugenverbandPXX
Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen   
 Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und AusdehnungTXX
 Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der Körperoberfläche beträgt)PX 
 Einschätzung der Schwere der thermischen VerletzungTXX
 BehandlungTXX
Unterkühlung   
 Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und AusdehnungTXX
 Besonderheiten im Rahmen der WiederbelebungTXX
 BehandlungTXX
Verätzungen   
 Säuren- und LaugenverätzungTXX
 BehandlungTXX
Funkärztliche Beratung   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein anerkannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig durch und übermittelt sie.   
 ErreichbarkeitTXX
 Erheben der erforderlichen BefundeTXX
 Übermittlung der notwendigen InformationenTXX
 FormularTXX
Umlagerung und Transport   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Transport und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch.   
 Umlagerung auf die KrankentragePX 
 Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der VakuummatratzePX 
 Immobilisation der HalswirbelsäulePX 
 Transport mit der KrankentragePX 
Untersuchungstechniken   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befragung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten.   
 Erheben der VorgeschichteTXX
 Körperliche Untersuchung   
  „Body Check“PXX
  Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und MotorikPXX
 Fühlen des PulsesPXX
 Messen des BlutdrucksPX 
 Messung der KörpertemperaturTX 
 Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defibrillator (AED)PX 
 UrinuntersuchungPX 
 Beurteilung von AusscheidungenTX 
Spezielle Erkrankungen   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen:„MFAG – Medical First Aid Guide“. Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.   
Kopfverletzungen   
 GehirnerschütterungTXX
 Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer)TXX
 HirnblutungenTXX
 Lagerung bei Schädel-/HirnverletzungenTXX
 KrampfanfallTXX
 ÜberwachungTXX
 Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach (Zahnverlust)TXX
 Fremdkörper in Ohr und NaseTX 
 BehandlungTXX
Wirbelsäulenverletzungen   
 QuerschnittsymptomatikTXX
 Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und MotorikPXX
 HarnblasenlähmungTX 
  Einlegen eines HarnblasenkathetersPX 
 Ruhigstellung bei HalswirbelsäulenverletzungenPX 
 Umlagerung, TransportPX 
 Lagerung bei WirbelsäulenverletzungenPXX
 ÜberwachungTX 
 BehandlungTX 
Knochenbrüche (Frakturen)   
 Offene/geschlossene FrakturenTXX
 Sichere/unsichere FrakturzeichenTXX
 Frakturlokalisationen   
  Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer AtmungTX 
  Schulter-/SchlüsselbeinfrakturTX 
  Ober-/UnterarmfrakturTX 
  Handgelenks- und HandfrakturTX 
  FingerfrakturTX 
  BeckenfrakturTX 
   BlasenpunktionTX 
  Ober-/UnterschenkelfrakturTX 
  Sprunggelenks- und FußfrakturTX 
  ZehenfrakturTX 
 Komplikationen   
  Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und MotorikTX 
  Blutverlust (innere/äußere Blutung)TX 
  KompartementsyndromTX 
  Spannungs-/PneumothoraxTX 
Behandlung von Knochenbrüchen   
 Einrichten von KnochenbrüchenTX 
 Ruhigstellung durch SchienungPXX
 Ruhigstellung mittels VakuummatratzePX 
 Thorax-EntlastungspunktionTX 
 Umlagerung, TransportPXX
 Lagerung, Hochlagerung, KühlenPXX
 ÜberwachungTXX
Verrenkungen   
 Lokalisation   
  SchulterluxationenTX 
  FingerluxationenTX 
 Behandlung   
  SchmerzbehandlungTX 
  Einrichten von VerrenkungenTX 
  RuhigstellungPXX
Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen   
 VerletzungsartenTXX
 Behandlung   
  RuhigstellungPX 
  LagerungPX 
Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe   
 WundartenTXX
 Steriles ArbeitenPXX
 Wundreinigung und DesinfektionPXX
 Örtliche BetäubungPX 
 Verschiedene Arten des WundverschlussesPX 
 Belassen und Fixierung von FremdkörpernPXX
 Entfernung kleiner FremdkörperTXX
 Komplikationen der Wundheilung, Behandlung   
  Wundinfektion (Lymphangitis)TX 
  Auseinanderklaffen von WundrändernTX 
 AbszessspaltungTX 
 Impfungen   
  Impfstoffe an BordTX 
  IndikationTX 
  Durchführung der Impfung und DokumentationTX 
Herz-/Kreislauferkrankungen   
 Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt   
 Hypertensive KriseTXX
 HerzrhythmusstörungenTXX
 Arterieller VerschlussTXX
 ThromboseTXX
 Behandlungsgrundsätze   
Neurologischer Notfall   
 Schlaganfall   
  ErkennenTXX
  BehandlungTX 
Behandlung akuter Baucherkrankungen   
 GastroenteritisTX 
 Bauchverletzung (stumpf, perforierend)TX 
 Blutung aus dem Magen-/DarmtraktTX 
 Bauchfellreizung/-entzündungTX 
 Ursache und Behandlung von KolikschmerzenTX 
 DarmverschlussTX 
 BehandlungsgrundsätzeTXX
 LagerungPXX
Harnwege   
 Harnwegsinfekt/BehandlungTX 
 Harnverhalt/BehandlungTX 
Psychiatrische Notfälle   
 Psychiatrische ErkrankungenTX 
 SuizidalitätTX 
 Alkohol- und DrogenmissbrauchTXX
  Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und DrogenmissbrauchTXX
Infektionskrankheiten   
 Tropen-, Infektions-, GeschlechtskrankheitenTX 
 KrankheitsübertragungTX 
 Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion)TX 
 Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkrankungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämpfung)TX 
 Nationale und internationale VorschriftenTX 
 Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen DienstenTX 
Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut   
 Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftungen mit chemischen Stoffen und KampfstoffenTXX
 Gefahrgutunfälle:Systematik des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen:„MFAG – Medical First Aid Guide“TXX
 BehandlungTX 
Behandlung von Zahnkrankheiten   
 Inspektion der MundhöhlePX 
 Erkennen und Beurteilen akuter ZahnerkrankungenTX 
 Verschluss eines ZahndefektesTX 
 Spalten eines ZahnwurzelabszessesTX 
Gynäkologie, Schwangerschaft, EntbindungTX 
Tod an Bord   
 Feststellung des Todes/sichere und unsichere TodeszeichenTX 
 SeetestamentTX 
 Aufbewahrung und Transport von TotenTX 
 Dokumentation von TodesfällenTXX
Weitere Behandlungsmaßnahmen   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis.   
 Schmerzbehandlung   
  RuhigstellungPXX
  KühlenPXX
  MedikamenteTXX
 Anlegen von InfusionenPX 
 Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der Schiffsapotheke erforderlicher InjektionstechnikenPXX
 Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der
Schiffsapotheke)
PXX
 Grundprinzipien der KrankenpflegeTX 
Schiffsapotheke   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen des funkärztlichen Beratungsdienstes.   
 Systematik der Schiffsapotheke   
  Aufbau des ApothekenschranksTX 
  Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfsmittel und MedizinprodukteTXX
 BetäubungsmittelTX 
  AufbewahrungTX 
  Führen des BetäubungsmittelbuchesTX 
 Kühl zu lagernde ArzneimittelTX 
 Abgabe und Dokumentation der Abgabe von MedikamentenTXX
Medizinische Anleitung   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln.   
  Systematik der medizinischen AnleitungTXX
Formulare   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der Lage, sie entsprechend den Anforderungen auszufüllen.   
 An Bord vorhandene FormulareTXX
 Führen von AufzeichnungenTXX
Rechtsvorschriften   
Lernziel:Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen.   
 STCW-ÜbereinkommenTX 
  Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2TX 
 Seearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1TX 
 Maritime-Medizin-VerordnungTXX
Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen, Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).

Anlage 5(zu § 16 Absatz 1 Nummer 4)Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1430 - 1431)
InhalteGroßer Lehrgang
nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang
nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
1.Raumausstattung
 Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal sechs Personen gewährleistet ist.XX
2.Anatomische Modelle
 Skelett (Originalgröße)X 
 Schädelmodell, 3-teiligX 
 Lendenwirbel, mindestens drei WirbelX 
 Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf TeileX 
3.Medizinische Simulatoren
 AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator entsprechend mit EKG-AnzeigeX 
 Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) TrainingspuppeX 
 Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim MannX 
 Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-TrainerX 
 Trainingsarm für intravenöse Injektionen und InfusionX 
4.Lehr- und Übungsmaterial
 Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen.Verzeichnis
A und B
Verzeichnis
C
 a)Artikel zur Untersuchung
  MundspatelX 
  Thermometer (32 – 43 Grad Celsius)X 
  Schutzhüllen für ThermometerX 
  Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, BlutX 
  StethoskopX 
  BlutdruckmessgerätX 
  Testset zur Herzinfarkt-DiagnostikX 
  TaschenlampeX 
 b)Instrumente und Hilfsmittel
  Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 mlX 
  EinmalkanüleX 
  KanülenabwurfbehälterX 
  Tupfer zur HautdesinfektionX 
  HandwaschbürsteX 
  EinmalrasiererX 
  Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden erforderlichen chirurgischen InstrumenteX 
  Chirurgisches NahtmaterialX 
  Einmal-Operationshandschuhe steril verpacktXX
  Einmal-LochtuchX 
 c)Mittel zur Krankenpflege
  Einmal-Kunststoff-KatheterX 
  UrinbeutelX 
  Kanüle zur BlasenpunktionX 
  Einmal-NierenschaleX 
 d)Desinfektionsmittel
  Mittel zur Haut- und HändedesinfektionXX
 e)Rettungsmittel
  KrankentrageX 
  VakuummatratzeX 
 f)Verschiedene Artikel
  O2-SauerstoffgerätX 
  Guedel-TubusXX
  Wendl-TubusX 
  Beatmungsbeutel mit SauerstoffreservoirXX
  Maske für BeatmungsbeutelXX
  Gerät zur AbsaugungXX
  StauschlauchX 
 g)Verbandmaterial, Schienen
  Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes Verbandmaterial und SchienenXX
 h)Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen
  Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene medizinische Anleitung, neueste AusgabeXX
  „Medical First Aid Guide“, MFAG, neueste AusgabeXX
  BetäubungsmittelbuchX 
  Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des SeearbeitsgesetzesXX
  Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2)X 
  Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1)X 
  Maritime-Medizin-VerordnungXX
  Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes)XX