Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes
Ausfertigungsdatum: 15.04.1997Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 801)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 22. 4.1997 +++)
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Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht:
Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Der Bundesminister der Justiz