Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Ausfertigungsdatum: 17.03.2022Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 17. März 2022 (BGBl. I S. 602)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 17.3.2022 +++)

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Gemäß § 44c Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 17. März 2022 die Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wie folgt gefasst:
1.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) ist zuständig für Überprüfungen gemäß § 44c des Abgeordnetengesetzes.
2.
Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1. Ausschuss befindlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
3.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages ersucht das Bundesarchiv um Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des Bundestages und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des Bundestages es verlangt.
4.
Der 1. Ausschuss trifft auf Grund der Mitteilungen des Bundesarchivs sowie gegebenenfalls eines Berichts oder einer Stellungnahme der oder des Opferbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.
5.
Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.
6.
Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemessenem Umfang aufzunehmen.
Die Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3094) geändert worden ist, und die Bekanntmachung zur Übernahme der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 11. November 2009 (BGBl. I S. 3819) treten außer Kraft.

Schlussformel

Der Direktor beim Deutschen Bundestag