Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Ausfertigungsdatum: 06.10.2016Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2251)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 15.10.2016 +++)
Eingangsformel
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ordnet das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation an:
§ 1Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
§ 2Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
§ 3Vorbehalt des Selbsteintritts
Das Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.
§ 4Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.