Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Ausfertigungsdatum: 24.02.2021Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"MT-Berufe-Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274)"Status:Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 4.3.2021 +++)
Teil 1 bis Teil 6(zukünftig in Kraft)
§§ 1 bis 68(zukünftig in Kraft)
(+++ §§ 1 bis 68: Treten gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 3.3.2021 I 274 am 1.1.2023 in Kraft +++)
§§ 70 bis 76(zukünftig in Kraft)
(+++ §§ 70 bis 76: Treten gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 3.3.2021 I 274 am 1.1.2023 in Kraft +++)
Teil 7Verordnungsermächtigung
§ 69Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach Teil 3 einschließlich der praktischen Ausbildung,
- 2.
- das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 25, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung und für die Durchführung der Prüfung,
- 3.
- die Urkunden für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1,
- 4.
- für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
- a)
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- b)
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- c)
- die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d)
- die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 50 und 51 dieses Gesetzes,
- e)
- das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 52,
- 5.
- das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung.
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.