Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Ausfertigungsdatum: 24.02.2021Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"MT-Berufe-Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274)"Status:Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 4.3.2021 +++)

Teil 1 bis Teil 6(zukünftig in Kraft)

§§ 1 bis 68(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 1 bis 68: Treten gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 3.3.2021 I 274 am 1.1.2023 in Kraft +++)

§§ 70 bis 76(zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 70 bis 76: Treten gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 3.3.2021 I 274 am 1.1.2023 in Kraft +++)

Teil 7Verordnungsermächtigung

§ 69Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1.
die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach Teil 3 einschließlich der praktischen Ausbildung,
2.
das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 25, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung und für die Durchführung der Prüfung,
3.
die Urkunden für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1,
4.
für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
a)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
b)
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
c)
die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
d)
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 50 und 51 dieses Gesetzes,
e)
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 52,
5.
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung.
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

Teil 8 bis Teil 9(zukünftig in Kraft)