Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Ausfertigungsdatum: 04.10.1993Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1993 (BAnz. 1993 Nr. 196 S. 9566 (Nr 219, 10221))"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 17.10.1993 +++)

Eingangsformel

Auf Grund § 60 Abs. 3 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch die Verordnung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880), wird von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet:

§ 1

Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen:
A.
Gebots- und Verbotszeichen
A.26
Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:
A.27
Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:
A.28
Fahrverbot für Segelfahrzeuge:
A.29
Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:
A.30
Fahrverbot für Sportfahrzeuge:
A.31
Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten:
a)
Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"
b)
Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"
c)
Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"
A.32
Durchfahren beweglicher Brücken
a)
Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):
b)
Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:
c)
Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:
d)
Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):
B.
Warn- und Hinweiszeichen
B.18
Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:
B.19
Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:
B.20
Durchfahren von festen Brücken:
Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -.
Einschränkungen:
a)
Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:
b)
Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:
c)
Nur gültig für Sportfahrzeuge:
d)
Nicht gültig für Sportfahrzeuge:

§ 2

Diese schiffahrtspolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.