Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Ausfertigungsdatum: 04.10.1993Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1993 (BAnz. 1993 Nr. 196 S. 9566 (Nr 219, 10221))"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 17.10.1993 +++)
Eingangsformel
Auf Grund § 60 Abs. 3 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch die Verordnung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880), wird von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet:
§ 1
Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen:
- A.
- Gebots- und Verbotszeichen
- A.26
- Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:
- A.27
- Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:
- A.28
- Fahrverbot für Segelfahrzeuge:
- A.29
- Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:
- A.30
- Fahrverbot für Sportfahrzeuge:
- A.31
- Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten:
- a)
- Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"
- b)
- Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"
- c)
- Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"
- A.32
- Durchfahren beweglicher Brücken
- a)
- Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):
- b)
- Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:
- c)
- Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:
- d)
- Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):
- B.
- Warn- und Hinweiszeichen
- B.18
- Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:
- B.19
- Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:
- B.20
- Durchfahren von festen Brücken:
- Einschränkungen:
- a)
- Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:
- b)
- Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:
- c)
- Nur gültig für Sportfahrzeuge:
- d)
- Nicht gültig für Sportfahrzeuge:
- Einschränkungen:
§ 2
Diese schiffahrtspolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.