Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz" vom 12. September 1990 (GBl. DDR 1990, SDr. 1479)"Fußnote:
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. n EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990. 
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatPMSchweizV Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13, 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

§ 1Festsetzung

(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Bereich der Märkischen Schweiz Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Märkische Schweiz".

§ 2Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Der Naturpark Märkische Schweiz ist ein an unterschiedlichen Waldbestockungen, vielfältig strukturierten Agrarlandschaften und Gewässern reiches Gebiet. Es ist ein typischer Ausschnitt aus dem Endmoränenbogen des Frankfurter Stadiums der Weichselvereisung. Daraus ergibt sich die starke Reliefierung und eine besonders große Mannigfaltigkeit an Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Das Gebiet hat auf Grund einer besonderen Ausstattung und seiner Lage im Umland von Berlin einen hervorragenden Stellenwert für Erholung und Tourismus.
(2) Alle den Naturpark begrenzenden Straßen und Wege sind einschließlich beider Banketten Bestandteile des Naturparkes.
Zur Grenzbeschreibung werden topographische Karten im M 1:25.000 (1: BDS - Karten und 2: Volkswirtschaftskarten) verwendet. Die Bezeichnung der Verkehrsstraßen erfolgt auf der Grundlage der Straßenkarte des Bezirkes Frankfurt (Oder) im M 1:100.000 (3:).
Der Naturpark Märkische Schweiz ist folgendermaßen im Uhrzeigersinn begrenzt:
1.
Ausgangspunkt

Ausgangspunkt1:N-33-125-A-cHochwert5819-21
  Buckow/Märk.Rechtswert3439-24
Schweiz  
2:0810-13Hochwert5818-38
  Rechtswert5439-25
2.
Südgrenze

Orientierungspunkt1:N-33-124-D-bHochwert5817-12
  KagelRechtswert3428-23
2:0809-42Hochwert5816-34
  Rechtswert5428-24
3.
Westgrenze

Orientierungspunkt1:N-33-124-B-dHochwert5828-12
  StrausbergRechtswert3431-04
 2:0809-24Hochwert5827-29
   Rechtswert5431-04
Feldgehölz gleichzeitig Gemarkungsgrenze zu Klosterdorf; die Gemarkungsgrenze (4,6 km) in Richtung N bis Kähnsdorf; (das Feldgehölz (0,32 km) Richtung E bis zur Waldkante; der Fahrweg (4,28 km) an den westlichen Grenzen der Abteilungen 5150, 5147, 5144, 5183, 5179, 5175, 5172 (von S nach N) des Forstreviers 5,01 Prötzel, Oberförsterei 05 Heidekrug, bis zur Ortsverbindungsstraße Kosterdorf - Kähnsdorf - Prötzel in Kähnsdorf);

Orientierungspunkt1:N-33-124-B-bHochwert5834-20
  Strausberg NordRechtswert3431-01
 2:0809-22Hochwert5833-33
   Rechtswert5431-00
4.
Nordgrenze

Orientierungspunkt1:N-33-125-A-aHochwert5834-00
  ReichenowRechtswert3433-13
 2:0810-11Hochwert5833-17
   Rechtswert5433-14
der Fahrweg von Prädikow nach Ihlow (4,0 km) bis zur Landstraße (3: Landstraße II. Ordnung Nr. 138); die Landstraße II. Ordnung Nr. 138 von Ihlow nach Reichenberg (3,3 km) bis zur Landstraße (3: Landstraße I. Ordnung Nr. 71) nach Ringenwalde; die Landstraße I. Ordnung Nr. 71 von Reichenberg über Ringenwalde bis zum Abzweig des Fahrweges nach Altfriedland (2,75 km);

Orientierungspunkt1:N-33-125-A-bHochwert5832-08
  MarxwaldeRechtswert3442-20
 2:0810-12Hochwert5631-24
   Rechtswert5442-21
der Fahrweg nach Altfriedland von Ringenwalde Richtung E bis zur Fernverkehrsstraße F 167 (3,65 km);

Orientierungspunkt1:N-33-125-A-bHochwert5834-34
  MarxwaldeRechtswert3446-09
 2:0810-12Hochwert5834-11
   Rechtswert5446-09
die Landstraße I. Ordnung Nr. 71 Richtung E bis zum Quappendorfer Kanal (1,45 km); der Quappendorfer Kanal in Richtung E (0,75 km);

Orientierungspunkt1:N-33-125-A-bHochwert5834-28
  MarxwaldeRechtswert3448-12
 2:0810-12Hochwert5834-04
   Rechtswert5448-13
5.
Ostgrenze

Orientierungspunkt1:N-33-125-A-bHochwert5831-20
  MarxwaldeRechtswert3446-22
 2:0810-12Hochwert5830-36
   Rechtswert3446-22
der Fahrweg nach Hermersdorf in Richtung S bis zur Kreisgrenze (2,3 km);

Orientierungspunkt1:N-33-125-A-cHochwert5821-25
  Buckow/Märk. SchweizRechtswert3439-31
 2:0810-13Hochwert5821-03
   Rechtswert5439-32
der Dahmsdorfer Weg bis zur Landstraße (3: Landstraße I. Ordnung Nr. 68) am Eingang des FZB Müncheberg (0,3 km); die Seestraße gegenüber dem FZB Müncheberg und der Fahrweg am Waldrand Richtung Fernverkehrsstraße F 1 (2,0 km) zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die Grenze des Naturparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus sind die Grenzen des Naturparkes in Karten M 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen Strausberg und Seelow und der Naturparkverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

§ 3Schutzzweck

Mit der Festsetzung zum Naturpark wird bezweckt:
1.
die Erhaltung und Verbesserung der sich aus den natürlichen Bedingungen ergebenden wertvollen und vielgestaltigen Landschaftsstrukturen,
2.
Sicherung der Nachhaltigkeit der Erholungsfunktionen bei gleichzeitiger Erfüllung der Naturschutzanliegen,
3.
Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Ufergestaltung der Seen,
4.
Erhaltung und teilweise Renaturierung der Fließgewässer,
5.
Förderung einer dem Anliegen des Erholungswesens und des Naturschutzes entsprechenden ökologisch orientierten Land- und Forstwirtschaft,
6.
Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftstypischen und historisch gewachsenen reichstrukturierten Agrarräume des Gebietes,
7.
Erhalt, Pflege und Entwicklung der vielfältigen Lebensräume insbesondere für die gefährdeten Organismenarten und eines umfassenden Biotopverbundsystems.

§ 4Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Naturparkes ist in zwei Schutzzonen gegliedert, die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) und die Schutzzone III (Erholungszone). Die Schutzzone I (Kernzone) ist nicht ausgewiesen.
(2) Die Flächen der Schutzzone werden als Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Nachfolgende Gebiete gehören zur Schutzzone II:
1.
Naturschutzgebiet "Stobbertal"
2.
Naturschutzgebiet "Klobichsee"
a)
Ostgrenze
b)
Südgrenze
c)
Süd-Westgrenze
d)
Nord-Westgrenze
3.
Naturschutzgebiet "Ruhlsdorfer Bruch"
a)
Westgrenze
b)
Nordgrenze
c)
Ostgrenze
d)
Südgrenze
e)
Westgrenze
4.
Naturschutzgebiet "Gummitz und Großer Schlagenthinsee"
a)
Ostgrenze
b)
Südgrenze

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5819-44
  Rechtswert5437-76
der Fahrweg Richtung W (1,35 km)

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5819-36
  Rechtswert5436-54
c)
Westgrenze

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5819-77
  Rechtswert5436-53
d)
Nord-Westgrenze

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5820-91
  Rechtswert5438-25
die südliche Grenze der Ortslage Schlagenthin (S-Grenze der Flurstücken 118 (Weg), 122, S-E-Grenze 128, W-N-Grenze 143 der Flur 22 der Gemarkung Müncheberg) bis zur nördlichen Kante des Großen Schlagenthinsees (0,75 km);
5.
Naturschutzgebiet "Gartzsee"
a)
Nordgrenze
b)
Ostgrenze
c)
Südgrenze
d
Westgrenze
6.
Naturschutzgebiet "Tiergarten"
a)
Ostgrenze
b)
Südgrenze
c)
Nord-Westgrenze
(3) Die Schutzzone III wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Die Schutzzone III umfaßt die nicht in Abs. 2 genannten Flächen des Naturparkes.
(4) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.

§ 5Gebote

(1) Zur Erreichung des Schutzzweckes im Landschaftsschutzgebiet ist es im Naturpark geboten,
1.
alle Maßnahmen auf die Erhaltung und Förderung des besonderen Landschaftscharakters auszurichten, insbesondere die landschaftsverträgliche Einbindung aller vorhandenen und zu planenden Erholungs- und Tourismuseinrichtungen sowie die Entwicklung der Infrastruktur in den Ortschaften zu gewährleisten,
2.
die Naturparkverwaltung an allen Planungen, die den Schutzzweck berühren, zu beteiligen,
3.
Planung und Bewirtschaftung der Wälder zur Sicherung der Erholungsfunktion auf die Schaffung von vielfältigen und den Standortbedingungen angepaßten Waldstrukturen, wie ausgeglichenes Altersklassenverhältnis, Hebung der Baumartenvielfalt, Förderung natürlicher Regeneration und kleinflächige Kahlschläge, auszurichten,
4.
bei der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen eine betriebs- und flächenspezifisch ausgeglichene Nährstoffbilanz durchzusetzen,
5.
den Flurholzanbau zur Verbesserung der Strukturen der Agrarfläche zu entwickeln und dabei einheimische, standortgerechte Gehölze einschließlich Obstgehölze vorrangig zu verwenden,
6.
die Bestandsregulierung von Tierarten im Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung vorzunehmen.
(2) Darüber hinaus ist es zur Erreichung des Schutzzweckes in den Naturschutzgebieten geboten,
1.
alle Maßnahmen dem Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung unterzuordnen,
2.
die forstliche Bewirtschaftung bevorzugt auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung auszurichten,
3.
landwirtschaftliche Flächen grundsätzlich extensiv zu bewirtschaften,
4.
die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden,
5.
die Bestandsregulierung von Tierarten nach Maßgabe der Naturparkverwaltung vorzunehmen.
(3) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

§ 6Verbote

(1) Im Naturpark ist es verboten,
1.
außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen abzustellen, Feuerstellen einzurichten oder Feuer anzuzünden,
2.
Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen, außerhalb der für eine Bebauung vorgesehenen Gebiete zu errichten oder zu ändern,
3.
Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen oder Flächen außerhalb der Ortslagen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung vorzunehmen,
4.
Meliorations- und wasserbauliche Maßnahmen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung durchzuführen,
5.
Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften außerhalb der Ortslagen anzubringen, soweit sie nicht dem Schutz des Naturparkes, dem Verkehr oder Ortshinweisen dienen,
6.
vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(2) Darüber hinaus ist es in der Schutzzone II verboten,
1.
Flächen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren sowie die Wege zu verlassen,
2.
mineralische Dünger und Biozide anzuwenden,
3.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu stören, zu beseitigen oder zu verändern,
4.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen,
5.
Pflanzen oder Tiere auszusetzen,
6.
Hunde frei laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung geschieht,
7.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten, sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auch nur kurzfristig auf- oder abzustellen,
8.
Kleingärten, Sport- oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
9.
Gebäude und bauliche Anlagen zu errichten, auch solche die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen,
10.
fischereiliche Intensivnutzung (z.B. Düngung, Zufütterung und Netzkäfighälterung) durchzuführen.

§ 7Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind,
1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen der Naturparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
3.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Naturparkverwaltung,
4.
die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit in dem gemäß § 5 Abs. 3 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan nicht etwas anderes vorgesehen ist,
5.
die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.

§ 8Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

§ 9Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei,
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.

§ 10Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

§ 11Vorrang dieser Verordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.

§ 12Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Anlage

Anhang EVAuszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239)

Artikel 3 Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ... 1.bis 29. ...Zu Kapitel XII (Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) 30.a)bis m) ...n)Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1479 des Gesetzblattes)mit folgender Maßgabe:Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen....