Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin" vom 12. September 1990 (GBl. DDR 1990, SDr. 1472)"Fußnote:
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. g EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990. 
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatSGSchorfhV Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (BGBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

§ 1Festsetzung

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Landschaften nördlich des Eberswalder Urstromtals werden als Naturschutzgebiete und als ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.
(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin".

§ 2Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Zum Biosphärenreservat "Schorfheide - Chorin" gehören folgende landschaftliche Raumeinheiten:
1.
die Choriner Endmoränenlandschaft mit dem Parsteiner See und dem Grumsiner Forst,
2.
der Niederoderbruch und die Neuenhagener Oderinsel,
3.
die Britzer Platte,
4.
die Werbellin - Joachimsthaler Moränenlandschaft,
5.
die Schorfheide,
6.
die Poratzer Grund- und Endmoränenlandschaft,
7.
die Grund- und Endmoränenlandschaft um Melzow und Greiffenberg,
8.
die Ackerlandschaft Gerswalde - Stegelitz,
9.
das Templiner Seengebiet.
(2) Das in anliegender Karte im Maßstab 1:50.000 dargestellte Biosphärenreservat "Schorfheide - Chorin" setzt sich aus Totalreservaten (Kernzonen), Naturschutzgebieten, Kulturlandschaften und devastierten (stark geschädigten) Landschaften zusammen.
Das Biosphärenreservat wird im einzelnen wie folgt begrenzt:
1.
Grenzverlauf im Süden
2.
Grenzverlauf im Westen
3.
Grenzverlauf im Norden
4.
Grenzverlauf im Osten

§ 3Schutzzonen

(1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert:
1.
Schutzzone I (Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen.
2.
Zur Schutzzone II gehören alle nicht zur Schutzzone I gehörenden ausgewiesenen Naturschutzgebiete.
3.
Die Schutzzone III (Zone der wirtschaftlich genutzten harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
4.
Zur Schutzzone IV gehören die devastierten Flächen der Britzer Platte sowie der westlichen Schorfheide; sie werden als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
(2) Die Grenzen der Schutzzonen und die Gebietsnummern gemäß § 4 Abs. 3 sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen. Darüber hinaus sind die Grenzen der Schutzzonen in Karten M 1:10.000 eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und den Kreisverwaltungen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

§ 4Schutzzweck

(1) Die Unterschutzstellung dient dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt:
1.
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und
3.
wegen der besonderen Bedeutung dieses Gebietes für die Erholung.
(3) Die nachstehend näher beschriebenen Gebiete werden als Naturschutzgebiete oder Totalreservate zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes wegen der jeweils angegebenen besonderen Eigenschaften unter Schutz gestellt. Im einzelnen werden folgende Gebiete als Naturschutzgebiete (NSG) oder Totalreservate geschützt:
1.
NSG Nr. 1 "Bollwinwiesen/Großer Gollinsee"
-
zur Erhaltung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten und der oligotroph-alkalischen Seenkette und den Torfmoosmooren,
-
wegen der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes.
2.
NSG Nr. 2 "Buchheide"
-
zur Erhaltung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten in der teilweise vernäßten, kalkreichen Grundmoränenlandschaft.
3.
NSG Nr. 3 "Endmoränenlandschaft bei Ringenwalde"
-
zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vor allem der naturnahen Waldgesellschaften in der besonders typisch ausgebildeten Endmoränenlandschaft,
-
aus landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen.
4.
NSG Nr. 4 "Krinertseen"
-
zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der mesotroph-alkalischen Seen und der oligotrophen Verlandungsmoore,
-
wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
5.
Totalreservat Nr. 4 "Krinertseen"
6.
NSG Nr. 5 "Winkel", südwestlich Ringenwalde
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten der sollreichen, vernäßten Grundmoränenlandschaft.
7.
NSG/Totalreservat Nr. 6 "Reiersdorf"
8.
NSG Nr. 7 "Poratzer Moränenlandschaft"
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten der seen- und moorreichen Moränenlandschaft,
-
aus geowissenschaftlichen Gründen.
9.
Totalreservat Nr. 7a
10.
Totalreservat Nr. 7b
11.
NSG Nr. 8 "Arnimswalde"
-
zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten der stark kuppierten Moränenlandschaft mit den vielfältigen Landschaftselementen, insbesondere der Pflanzengesellschaften der Trockenrasen und der Moore inmitten der Mischwaldgebiete.
12.
Totalreservat Nr. 8
13.
NSG Nr. 9 "Labüskewiesen"
-
zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der orchideenreichen Moorwiesen.
14.
NSG Nr. 10 "Großer Briesensee"
-
zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
15.
NSG Nr. 11 "Suckower Haussee"
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der Quellmoore, Feuchtwiesen und Trockenrasen.
16.
NSG Nr. 12 "Melzower Forst"
-
zur Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten der stark kuppierten, wasserflächenreichen Moränenlandschaft,
-
aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gründen.
17.
Totalreservat Nr. 12a
18.
Totalreservat Nr. 12b
19.
NSG Nr. 13 "Eulenberge"
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten der kalkreichen Moränenlandschaft mit einem Randverschneidungsrelief zur Ückeraue, insbesondere durch Lebensgemeinschaften der Trockenrasen mit Wiesensteppenpflanzen charakterisiert.
20.
Totalreservat Nr. 13
21.
NSG Nr. 14 "Breitenteichische Mühle"
-
zur Erhaltung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten einer Sandinsel im Welsequellbereich.
22.
NSG Nr. 15 "Hintenteiche bei Biesenbrow"
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten,
-
wegen der besonderen Schönheit des Gebietes.
23.
NSG Nr. 16 "Torfbruch bei Polßen"
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der feuchten Orchideenwiesen.
24.
NSG Nr. 17 "Großer Plötzsee"
25.
NSG Nr. 18 "Fischteiche Blumberger Mühle"
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auch als Nahrungs- und Rastgebiet bedrohter Wasservögel.
26.
NSG Nr. 19 "Kienhorst/Köllnseen/Eichheide"
-
zur Erhaltung und Förderung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten der Kiefernwald- und Seenkomplexe, insbesondere der Lebensgemeinschaften der mesotrophen Seen und der Moore,
-
wegen der besonderen Eigenart des Gebietes.
27.
Totalreservat Nr. 19a
28.
Totalreservat Nr. 19b
29.
Totalreservat Nr. 19c
30.
NSG Nr. 20 "Rarangseen"
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der Seen und Moore sowie der Moosflora.
31.
NSG Nr. 21 "Großer Lubowsee"
-
zur Erhaltung und Förderung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten des Lubowsees und der Bruchgebiete.
32.
NSG Nr. 22 "Wacholderjagen"
-
zur Erhaltung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
33.
NSG Nr. 23 "Grumsiner Forst/Redernswalde"
-
zur Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
34.
Totalreservat Nr. 23a
35.
Totalreservat Nr. 23b
36.
NSG Nr. 24 "Tiefer See"
-
zur Erhaltung des Lebensraumes bedrohter Tier- und Pflanzenarten des mesotroph-alkalischen Klarwassersees.
37.
Totalreservat Nr. 25 "Breitefenn"
-
zur Erhaltung und natürlichen Entwicklung des Eichenaltholzbestandes. Die Entwicklung der Eiche soll unter den Bedingungen eines kontinental beeinflußten Großklimas in Richtung Klimaxgesellschaften weiter untersucht werden.
38.
Totalreservat Nr. 26 "Pimpinellenberg"
-
zur Erhaltung und Förderung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Pflanzen extrazonaler, steppenähnlicher, kontinentaler Trockenrasen,
-
aus naturwissenschaftlichen Gründen.
39.
NSG Nr. 27 "Plagefenn"
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften unterschiedlicher wertvoller Moortypen, Gewässer und Waldgesellschaften.
40.
Totalreservat Nr. 27a
41.
NSG Nr. 28 "Niederoderbruch"
-
zur Erhaltung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten der vielfältig mit unterschiedlichen Landschaftselementen ausgestatteten Niedermoorgebiete des Urstromtals.
42.
NSG Nr. 29 "Kanonen- und Schloßberg, Schäfergrund"
-
zur Erhaltung und Förderung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der Trockenrasen in den zwei Gebieten.
43.
NSG Nr. 30 "Fettseemoor"
-
zur Erhaltung von Lebensstätten bedrohter Tier- und Pflanzenarten in einem funktionsfähigen mesotrophen Moorkomplex.
44.
NSG Nr. 31 "Tongruben Neuenhagen"
-
zur Erhaltung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lebensgemeinschaften der ehemaligen Tongruben.

§ 5Gebote

(1) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gelten folgende Gebote:
1.
Zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservats im Sinne der Verordnung sind umgehend Pflege- und Entwicklungspläne zu erstellen.
2.
Über die Pflege- und Entwicklungspläne ist der ursprüngliche Wasserhaushalt wiederherzustellen.
3.
Die Landschaft ist schrittweise als ökologischer Landbau zu entwickeln.
4.
Die ackerbaulich genutzten hydromorphen Mineralböden sind in Grünland zurückzuführen.
5.
Die Ackerflächen entlang von Seeufern sind in einer Breite von mindestens 100 m in extensiv zu bewirtschaftendes Grünland umzuwandeln.
6.
Zur Schonung der Schilfbestände ist beim Befahren der Gewässer und beim Angeln ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten.
7.
Die historischen Pflasterstraßen und die sie begleitenden Sommerwege sind zu erhalten und zu unterhalten.
8.
Die Bestandsregulierung von Tierarten ist entsprechend der Zielstellung für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen.
9.
Die jagdlichen Einrichtungen sind auf das notwendige Maß zurückzuführen und in das Landschaftsbild einzufügen. Einzelheiten werden die Pflege- und Entwicklungspläne regeln.
10.
Die fischereiliche Nutzung in der Schutzzone II hat sich am Schutzzweck zu orientieren und ist im Einvernehmen mit der Leitung des Biosphärenreservats zu regeln.
11.
Alte Einzelbäume (Überhälter) sind soweit freizustellen, daß ein weiteres Überleben gesichert ist.
12.
Ästhetisch auffällige oder ungewöhnlich gestaltete Bäume sind als Überhälter auszuwählen.
13.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Pflege- und Entwicklungsplänen. Die Forsteinrichtung hat sich nach den Pflege- und Entwicklungsplänen zu richten.
(2) Auf den devastierten, ackerbaulich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen der Britzer Platte und der westlichen Schorfheide ist durch geeignete wissenschaftlich begleitete Maßnahmen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wiederherzustellen.
(3) Für die Benutzung der Wasserstraßen über die Berufsschiffahrt hinaus ist ein Benutzungskonzept zu erstellen.

§ 6Verbote

(1) Im Biosphärenreservat ist es unbeschadet von den ergänzenden Regelungen der Absätze 2, 3 und 4 untersagt:
1.
bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu erweitern;
2.
Motorfahrzeuge aller Art, Anhänger, Wohnwagen, Kutschen außerhalb der befestigten Wege, Park- oder Stellplätze oder Hofräume zu führen oder abzustellen; ausgenommen sind der land- oder forstwirtschaftliche Verkehr sowie der Wartungsdienst für Ver- und Entsorgungsanlagen,
3.
jeglicher Motorsport- und Modellsportbetrieb,
4.
außerhalb öffentlicher Straßen und Wege und der besonders dafür gekennzeichneten Wege oder der Feuerschutzstreifen zu reiten,
5.
die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Fahren mit nichtmotorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Werbellinsee, Wolletzsee, Parsteinsee, Oberückersee, Fährsee, Lübbesee und im bisherigen Umfang auf dem Grimnitzsee sowie das Fahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Oder-Havel-Kanal und dem Finowkanal; das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen auf dem Oberückersee ist genehmigungspflichtig; auf dem Kölpinsee, Stiernsee, Lübelowsee, Düstersee, Sabinensee und dem Großen Briesensee ist das Befahren mit nichtmotorbetriebenen Wasserfahrzeugen gestattet,
6.
außerhalb der gekennzeichneten Stellen zu baden,
7.
nicht heimische Tierarten in die Gewässer einzusetzen und Fische anzufüttern.
8.
vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen,
9.
Fischintensivhaltungen, außer in künstlich hergestellten Teichen zu betreiben,
10.
Kahlhiebe anzulegen (Saum- und Femelhiebe sowie Hiebe bis zu 0,3 ha gelten nicht als Kahlhiebe),
11.
die Erstaufforstung sowie die Wiederaufforstung mit nicht heimischen Baumarten, ausgenommen die vorhandenen Lehrforsten,
12.
Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe zu überführen,
13.
Holzrücken mit Fahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen,
14.
die Bodengestalt zu verändern,
15.
Meliorationsmaßnahmen durchzuführen (ausgenommen sind Maßnahmen auf Grund von Pflege- und Entwicklungsplänen),
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Anlagen des Luftsports zu errichten, mit Fluggeräten zu starten oder zu landen,
18.
Ufergehölze, Röhricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Wallhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden oder zu beschädigen; ausgenommen sind Pflegemaßnahmen und unvermeidbare Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer,
19.
im übrigen alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Über die Verbote des Abs. 1 hinaus ist in den Schutzzonen I und II vorbehaltlich weiterer Regelungen in den Absätzen 3 und 4 untersagt,
1.
diese Gebiete mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen und Wege zu befahren und außerhalb der Wege zu betreten,
2.
diese Gebiete darüberhinaus zu Freizeitzwecken zu nutzen, insbesondere zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen oder zu baden,
3.
natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
4.
wildlebende Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist- und Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
5.
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
6.
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
7.
Hunde frei laufen zu lassen,
8.
Wild zu füttern. Wildäcker anzulegen und geschlossene Kanzeln zu errichten,
9.
Pflanzenschutz- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden oder mineralische Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten im Schutzgebiet vorzunehmen,
10.
im übrigen alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung dieses Gebietes oder seiner Bestände oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(3) In der Schutzzone I ist über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus untersagt:
1.
das Betreten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen und Wege,
2.
die Fischerei.
(4) Für nachfolgend genannte Gebiete der Schutzzone II gelten folgende ergänzende Verbote:
1.
NSG Nr. 2 "Buchheide":
2.
NSG Nr. 3 "Endmoränenlandschaft bei Ringenwalde":
3.
NSG Nr. 24 "Tiefer See":

§ 7Bestandsschutz und nicht betroffene Tätigkeiten

(1) Unberührt von den Verboten des § 6 Abs. 1 bleiben die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübte Befugnisse sowie rechtmäßige Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung. Die bestandsgeschützten Rechte sind so schnell wie möglich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen.
(2) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben darüber hinaus:
1.
die Nutzung der vorhandenen Haus-, Hof- und Gartenflächen,
2.
die ordnungsgemäße naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 9 - 12 und 18 sowie in den Schutzzonen III und IV Kahlhiebe von bis zu drei Hektar Fläche,
3.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1, 13, 14, 15 und 18,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 8.
(3) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben weiter:
1.
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes durch die zuständigen Behörden oder die Verwaltung des Biosphärenreservates oder in deren Auftrag,
2.
das Betreten der Schutzgebiete durch Personen, die mit Überwachungsaufgaben oder wissenschaftlichen Untersuchungen durch die zuständige Behörde oder durch die Verwaltung des Biosphärenreservats beauftragt sind,
3.
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich ihrer Wartung und Unterhaltung.

§ 8Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

§ 9Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Biosphärenreservates ist herzustellen bei
1.
der Aufstellung von Bauleitplänen,
2.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer.

§ 10Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile die durch die Maßnahme verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

§ 11Vorrang dieser Verordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.

§ 12Schlußbestimmung

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Anlage

Anhang EVAuszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239)

Artikel 3 Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ... 1.bis 29. ...Zu Kapitel XII (Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) 30.a)bis f) ...g)Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1472 des Gesetzblattes)h)bis n) ...mit folgender Maßgabe:Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen....