Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald" vom 12. September 1990 (GBl. DDR 1990, SDr. 1473)"Fußnote:
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. h EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990. 
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatSGSpreewV Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

§ 1Festsetzung

In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Spreewald Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald" festgesetzt.

§ 2Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Die Niederungslandschaft des Biosphärenreservates Spreewald weist als Hauptbesonderheit ein feinmaschiges Fließgewässernetz von 971 km Länge auf. Zahlreiche periodische Hochwasserereignisse bilden die Voraussetzung für die Vielfalt an Lebensräumen mit hoher Artenmannigfaltigkeit der Flora und Fauna. Der Oberspreewald ist durch ein kleinflächiges Mosaik historisch gewachsener Landnutzungsformen, durch die sorbische und deutsche Bevölkerung gekennzeichnet, während der Unterspreewald vor allem durch eine naturnahe Waldbestockung von Erlenbruchwäldern und Hartholzauen geprägt wird.
(2) Die Grenze des Biosphärenreservates verläuft wie folgt:
1.
Straßenmitte am nördlichen Ortsausgang Neuendorf am See,
2.
Straßenmitte der den Neuendorfer See umgehenden Straße in nördlicher Richtung bis zur Kreisgrenze Lübben-Beeskow,
3.
Kreisgrenze der Kreise Lübben und Beeskow in östlicher Richtung zum westlichen Ufer des südlichen Spreealtarmes nördlich Pretschen,
4.
Kreisgrenze in südliche Richtung folgend bis einschließlich Weg südlich des Spreedammes,
5.
Weg in östlicher Richtung bis Einmündung des Waldweges aus südlicher Richtung,
6.
einschließlich Waldweg in südliche Richtung bis Ortseingang Pretschen,
7.
einschließlich Straße innerhalb der Ortslage bis zum Dorfanger,
8.
einschließlich Straße in südöstliche Richtung bis Abzweig der Straße nach Kuschkow in südwestliche Richtung,
9.
Straße einschließend in Richtung Kuschkow bis Ortsausgang, Straße in westliche Richtung bis Dorfanger F 179,
10.
Dorfanger südlich Straße nach Dürrenhofe bis Abzweig des Feldweges in Richtung Schlepzig ca. 1 km südlich F 179,
11.
Weg einschließend bis zur Mitte der Straßeneinmündung Schlepzig-Neu Lübbenau,
12.
Mitte der Straße zum Ortskern Schlepzig,
13.
Mitte der südöstlich aus Schlepzig führenden Straße über Börnichen zur F 87,
14.
Straßenmitte der F 87 in südwestliche Richtung bis zur Einmündung der F 320 in Lübben,
15.
Feldweg einschließend an der Stromversorgungsleitung in südöstliche Richtung nach Byhlen,
16.
ab Kreuzung in Byhlen einschließend in südliche Richtung bis Ortsausgang,
17.
anschließenden Feldweg einschließend in südliche Richtung bis östlichen Ortsrand Byhleguhre,
18.
einschließend Straße als Verlängerung des Feldweges in südliche Richtung,
19.
Straßenverbindung über Neu Byhleguhre und Saccassne nach Schmogrow,
20.
ab Straßenkreuzung in Schmogrow Straße einschließend in östliche Richtung bis Straßenkreuzung in Fehrow,
21.
Straße einschließend in südliche Richtung über Striesow einschließlich des Dorfangers in Briesen,
22.
Straße über Guhrow, Ruben, Papitz und Kunersdorf zum Bahnübergang des Bahnhofs Papitz,
23.
Bahndamm einschließend entlang der Bahnstrecke Görlitz-Berlin über Vetschau bis Bahnübergang Göritzer Mühle,
24.
Straße einschließend in südwestliche Richtung bis zur F 115,
25.
Straßenmitte der F 115 in nordwestliche Richtung über Lübbenau und Ragow bis zur Einmündung des Feldweges nach Neuendorf ca. 300 m nördlich Ortsausgang Ragow,
26.
Feldweg einschließend bis zur F 87 in Neuendorf,
27.
Straßenmitte der F 87 in nordöstliche Richtung bis Bahnübergang der Strecke Görlitz-Berlin südwestlich Lübben,
28.
Bahndamm einschließend nordwestliche Richtung bis Bahnübergang Groß Lubolz,
29.
Straßenmitte der Dorfstraße in nördliche Richtung bis ca. 200 m nördlich der Kirche einmündenden Straße aus nordwestlicher Richtung,
30.
Straße einschließend in westliche Richtung bis Ortsausgang,
31.
anschließenden Wiesen-Wald-Weg einschließend in nördliche Richtung bis zum Bugkgraben,
32.
einschließend der F 320 in östliche Richtung über Radensdorf und Straupitz bis Butzen,
33.
einschließend Waldweg entlang der Gemarkungsgrenze in nordwestliche Richtung bis zur Landstraße Schönewalde-Krausnick,
34.
einschließlich Landstraße bis zur Einmündung der Straße aus Richtung Brand in der Ortslage Krausnick,
35.
einschließend Straße in westliche Richtung nach Brand bis Waldgestell Forstabteilungsgrenze 368/375,
36.
einschließend Waldweg Forstabteilungsgrenze 368/375 in nördliche Richtung bis Forstabteilungsgrenze 393/397,
37.
einschließend Waldweg in westliche Richtung bis Kreisgrenze Lübben-Königs Wusterhausen,
38.
Kreisgrenze in nördliche Richtung, nördlich den Köthener See umführend, bis Uferweg nach Neuköthen,
39.
einschließend Uferweg Neuköthen bis Ortslage,
40.
Weg durch Neuköthen bis Dahme-Umflutkanal in östlicher Richtung folgend,
41.
Dahme-Umflutkanal querend, der 20 kV-Leitung nordöstlich folgend bis Einmündung Zufahrtsweg Försterei Klein Wasserburg,
42.
Zufahrtsweg Försterei Klein Wasserburg einschließend nordwestlich folgend bis F 179,
43.
F 179 einschließend südöstlich bis Abzweig Straße Neuendorf,
44.
Straßenmitte der Straße Richtung Neuendorf bis nördlich einmündender Wiesenweg bis ca. 750 m vor der Ortslage Neuendorf,
45.
entlang der hier beginnenden Gemarkungsgrenze, Neuendorf nördlich umführend zur Straße am Ortsausgang in östliche Richtung.
(3) Die Grenze des Biosphärenreservates ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus ist die Grenze des Biosphärenreservates in Forstkarten M 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und den zuständigen Kreisverwaltungen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

§ 3Schutzzweck

Die Festsetzung des Biosphärenreservates bezweckt:
1.
den Schutz der in Europa einmaligen Niederungslandschaft des Spreewaldes mit seinem fein strukturierten Fließgewässersystem, artenreichen Feuchtbiotopen, Wiesen und Niederungswäldern,
2.
die Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Wasserregimes mit periodischen Überstauungen als Grundlage der Tier- und Pflanzenwelt in ihren durch Wasser bestimmten Lebensräumen,
3.
die Bewahrung traditioneller Bewirtschaftungsformen wie Horstäcker, Streuwiesen und das dadurch hervorgebrachte kleinflächige Mosaik der Landnutzung,
4.
die Bestandspflege und -förderung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten in ihren Biotopen,
5.
die Regenerierung ökologisch degradierter Meliorationsflächen und Fließgewässer zu weiträumig vernetzten, ökologisch stabilen Lebensräumen,
6.
die Entwicklung zukunftsfähiger ökologischer Landnutzungsmodelle zur Existenzsicherung der Spreewaldbauern als Pfleger und Gestalter dieser Landschaft, verbunden mit der Wiedergeburt traditionellen Handwerks,
7.
Erkenntnisgewinn aus Naturbeobachtung durch einen umweltverträglichen und gelenkten Fremdenverkehr, der sich vor allem auf Wasserwegen vollzieht,
8.
die Vermittlung breiten Umweltbewußtseins bei der ansässigen Bevölkerung und den Spreewaldbesuchern durch Erleben funktionierender Ökosysteme,
9.
eine kontinuierliche ökologische Grundlagenforschung, die insbesondere dazu dient, eine ganzheitliche Sicht der Beziehung zwischen Mensch und Biosphäre zu finden.

§ 4Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Biosphärenreservats wird in die Schutzzonen I, II, III und IV gegliedert. Die Schutzzonen I und II werden als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung, die Schutzzonen III und IV als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
(2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt die Gebiete, die völlig ihrer natürlichen Dynamik überlassen bleiben. Im einzelnen sind dies folgende Gebiete:
1.
Kernzone Groß Wasserburg
2.
Kernzone Buchenhain
3.
Kernzone Kriegbusch
4.
Kernzone Luchsee
5.
Kernzone Hochwald-Polenzoa
6.
Kernzone Huschepusch
7.
Kernzone Luschna
(3) Die Schutzzone II (Pflege- und Entwicklungszone) dient der Abschirmung der Kernzonen vor Schadeinflüssen sowie die Erhaltung und Pflege landschaftstypischer Vielfalt. Die Schutzzone II umfaßt folgende Gebiete:
1.
Naturschutzgebiet Josinsky-Luch
2.
Naturschutzgebiet Brasinski-Luch
3.
Naturschutzgebiet Wutschgerogge
4.
Naturschutzgebiet Neuendorfer Seewiesen
5.
Naturschutzgebiet Sölla
6.
Naturschutzgebiet Luchsee
7.
Naturschutzgebiet Meiereisee
8.
Naturschutzgebiet Innerer Unterspreewald
9.
Naturschutzgebiet Kockot
10.
Naturschutzgebiet Bibersdorfer Wiesen
11.
Naturschutzgebiet Börnichen
12.
Naturschutzgebiet Wiesenau
13.
Naturschutzgebiet Ellerborn
14.
Naturschutzgebiet Lehniksberg
15.
Naturschutzgebiet Ribocka
16.
Naturschutzgebiet Heideseen
17.
Naturschutzgebiet Verlandungszone Köthener See
18.
Naturschutzgebiet Hain Lübben
19.
Naturschutzgebiet Bukoitza
20.
Naturschutzgebiet Birkenwald
21.
Naturschutzgebiet Innerer Oberspreewald
22.
Naturschutzgebiet Byhleguhrer See
23.
Naturschutzgebiet Neu Zaucher Weinberg
(4) In der Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) verbinden sich Schutz und Nutzung der Natur mit kulturellen Traditionen zur harmonischen Ganzheit. Nachhaltige Wirtschaftsweisen bewahren das über Jahrhunderte gewachsene Landschaftsbild.
Die Schutzzone der harmonischen Kulturlandschaft umfaßt alle weder als Kernzonen, noch als Pflege- und Entwicklungszonen oder als Regenerierungszonen ausgewiesenen Flächen.
(5) In der Schutzzone IV (Regenerierungszone) wird die durch unsachgemäße Bewirtschaftung geschädigte Landschaft unter Anwendung ingenieurbiologischer und ökotechnologischer Methoden zur harmonischen Kulturlandschaft entwickelt. Die Schutzzone IV umfaßt folgende Gebiete:
1.
Regenerierungszone Groß Wasserburg
-
Dahme-Umflutkanal in östliche Richtung,
-
südlicher Ortsrand Leibsch in östliche Richtung bis Grenze des Naturschutzgebietes Innerer Unterspreewald am Puhlstrom,
-
Grenze des Naturschutzgebietes in südwestlicher Richtung bis Ortslage Groß Wasserburg,
-
entlang Randkanal in nordwestlicher Richtung bis zur Reservatsgrenze,
-
entlang Reservatsgrenze in nördliche Richtung bis Dahme-Umflutkanal.
2.
Regenerierungszone Adlers Horst-Polder-Krausnick-Texas-Kriegbuschwiesen
-
Westliche Grenze des Naturschutzgebietes Innerer Spreewald ab Groß Wasserburg in südliche Richtung bis einschließlich der Kriegsbuschwiesen nördlich des Sommerdamms am Bugkgraben,
-
ab Waldwegkreuzung am Bugkgraben an der Gemarkungsgrenze Krausnick-Lubolz, Weg Krausnik - Lubolz in nördliche Richtung bis zur Straße Schönewalde - Krausnick,
-
Straße Richtung Krausnick,
-
südlicher Rand der Ortslage in östliche Richtung bis zur Straße Krausnick-Schlepzig,
-
östlich der Straße nach Groß Wasserburg bis zur Ortslage.
3.
Regenerierungszone Löwasbrück
-
Straße Neu Lübbenau-Schlepzig ab Pretschener Spree in südliche Richtung bis Schlepzig,
-
nördlicher Ortsrand Schlepzig in westliche Richtung bis Zerniasfließ an der Straße nach Krausnick,
-
entlang Zerniasfließ in nördliche Richtung bis Pretschener Spree.
4.
Regenerierungszone Schlepzig - Pauck und Teichgruppe 4
-
Südlicher Ortsrand Schlepzig in östliche Richtung zu Straße Schlepzig - Börnichen,
-
entlang der Straße in südliche Richtung bis Abzweig der Straße nach Petkamsberg,
-
Straße nach Petkamsberg bis zur Spree,
-
Spree in nördliche Richtung bis Schlepzig.
5.
Regenerierungszone Polder Hartmannsdorf
-
Spree an Hartmannsdorfer Wehr in südliche Richtung bis Ortsgrenze Hartmannsdorf,
-
Ortsgrenze in westliche Richtung,
-
Feldweg Hartmannsdorf - Bugk zum Kabelgraben,
-
Kabelgraben in nordöstliche Richtung bis Ostgrenze des Naturschutzgebietes Innerer Unterspreewald,
-
entlang der Naturschutzgebietsgrenze bis Hartmannsdorfer Wehr.
6.
Regenerierungszone Teichgruppe 2 und 3
-
Teichgebiet südlich Petkamsberg in südlicher Richtung bis zum Naturschutzgebiet Wiesenau,
-
entlang nördlicher Naturschutzgebietsgrenze bis zur Spree,
-
Spree in nördliche Richtung bis Petkamsberg.
7.
Regenerierungszone Teichgruppe 1 und Polder Wiesenau
-
Teichgebiet nördlich Lehniksberg bis zum Damm südlich der Bahnlinie in östliche Richtung entlang der Südgrenze des Naturschutzgebietes Wiesenau und des Meliorationsgrabens in östliche Richtung bis zur Försterei Börnichen,
-
Waldweg von der Försterei in südöstliche Richtung entlang des Weges bis an das LPG-Gebäude,
-
entlang der Trasse der ehemaligen Spreewaldbahn in westliche Richtung bis zur Spree.
8.
Regenerierungszone Pretschener Spree
-
Westliche Spreebrücke Pretschener Spree, Pretschener Spree in nordwestlicher Richtung 500 m folgend,
-
Pretschener Straße nach Knick in südwestlicher Richtung 450 m folgend,
-
nach Osten verlaufend, Waldgrenze 50 m bis Waldweg den Weinberg im Bogen südwestlich bzw. südöstlich umführend - Weg einschließend,
-
Weg südwestlich abknickend 1.100 m bis Gemarkungsgrenze Kuschkow - Pretschen,
-
der Gemarkungsgrenze folgend bis Pretschener Spree,
-
Pretschener Spree südlich 300 m bis zweiten Meliorationsgraben,
-
Meliorationsgraben 850 m südlich folgend im Knick auf Feldweg treffend,
-
Feldweg in westlicher Richtung 300 m folgend, dann südwestlich 1.100 m auf F 179 treffend - Weg einschließend,
-
150 m östlich F 179 folgend bis Meliorationsgraben,
-
Meliorationsgraben in südöstlicher Richtung 550 m bis Brücke Feldweg Kuschkow,
-
Feldweg in südwestlicher Richtung 400 m folgend bis Weggabelung - Weg einschließend,
-
nordwestlich der Allee folgend bis Siedlungsaußenanlage,
-
Siedlungsaußenanlage dem Graben 300 m südlich, ca. 600 m westlich bis zu dessen Gabelung folgend,
-
Meliorationsgraben in westlicher Richtung bis Pretschener Spree folgend,
-
Pretschener Spree bis Brücke F 179,
-
F 179 ausschließend in westlicher Richtung Neu Lübbenau bis Gemarkungsgrenze Kuschkow-Neu Lübbenau folgend,
-
der Gemarkungsgrenze nordöstlich bzw. nördlich folgend bis zur Gabelung der Gemarkungsgrenze,
-
Gemarkungsgrenze Neu Lübbenau - Kuschkow in nordöstlicher Richtung bis nach Norden führenden Weg,
-
Weg nach Norden 650 m einschließend bis Weggabelung,
-
Weg 200 m östlich bis Wegekreuzung,
-
nach Südwesten gerichteten Waldweg, der nach Bogen nordöstlich in einen Waldweg einmündet - Weg einschließend,
-
Weg nach Osten 50 m folgend bis Kreuzung, dort Weg in südlicher Richtung 200 m - Wege einschließend,
-
Weg östlich abknickend, dem Waldrand ca. 200 m folgend - Weg einschließend,
-
Weg dann nach Norden abknickend, 200 m folgend - Weg einschließend,
-
Weg weiter in nordöstlicher und östlicher Richtung 500 m folgend - Weg einschließend,
-
Weg in nördlicher und nordöstlicher Richtung folgend entlang der Wald/Feld-Grenze bis Gemarkungsgrenze Pretschen - Hohenbrück - Neu Schadow,
-
der Gemarkungsgrenze nordöstlich bis zur Ostspitze der Gemarkungsgrenze folgend,
-
dem Weg 500 m östlich nach Bogen 300 m südlich bis Brücke Pretschener Spree in der Ortslage Pretschen folgend.
9.
Regenerierungszone Westlicher Nordpolder
-
F 320 in östlicher Richtung von der Ortsgrenze Lübben bis Kreuzung der Straße Briesensee - Burglehn, Ortslage Radensdorf ausschließend,
-
Straße Briesensee - Burglehn in südliche Richtung, in Verlängerung den Wirtschaftsweg in südliche Richtung bis zur Alt Zaucher Spree,
-
Alt Zaucher Spree in östliche Richtung bis zur Straße Alt Zauche - Nordumfluter,
-
Straße Alt Zauche in südliche Richtung bis südlichen Schweißgraben des Nordumfluters,
-
in östliche Richtung bis ausschließlich Irrtumkanal,
-
in südliche Richtung einschließend Wirtschaftsweg bis einschließlich Wirtschaftsweg nördlich des Großen Fließes,
-
Wirtschaftsweg in westliche Richtung bis Naturschutzgebietsgrenze Kockrowsberg,
-
entlang Naturschutzgebietsgrenze in nördliche Richtung bis A-Graben-Nord,
-
entlang A-Graben-Nord in westlicher Richtung bis Ortsgrenze Lübben,
-
östlich Ortsgrenze Lübben bis F 320.
10.
Regenerierungszone Östlicher Nordpolder
-
Feldweg von nordöstlichem Ortsausgang Wußwerk parallel zur nördlich gelegenen Stromversorgungsleitung bis Einmündung,
-
Weg bis Kietz in südliche Richtung,
-
Weg bzw. Straße von Kietz zur Landstraße Neu Zauche - Straupitz,
-
Straße in östliche Richtung, den Weinberg südlich umführend, bis zum Rinderstall Straupitz,
-
entlang der befestigten Wirtschaftswege in südöstliche Richtung bis A-Graben,
-
entlang Wirtschaftsweg am A-Graben in östliche Richtung bis zur Asphaltstraße Straupitz - Straupitzer Buschmühle/Burg,
-
Asphaltstraße in südliche Richtung,
-
Weg in Höhe Mühlendorf in östliche Richtung bis zur Straße Mühlendorf - Erlenhof,
-
südlicher Rand des Naturschutzgebietes Byhleguhrer See zur Straße Straupitz - Burg,
-
Ortslage Byhleguhre ausgeschlossen in südliche Richtung über Byhleguhrer Schneidenmühlfließ und Nordfließ nach Schmogrow,
-
Ortslagen ausgeschlossen entlang der Reservatsgrenze über Fehrow bis zur Hauptspree,
-
Hauptspree in westliche Richtung bis Abzweig Nordumfluter,
-
Nordumfluter in westliche Richtung bis Neu Zaucher Kahnfahrt,
-
Neu Zaucher Kahnfahrt in nördliche Richtung zum B-Graben,
-
B-Graben in westliche Richtung bis in Höhe Alt Zaucher Mühle,
-
entlang des eingedeichten Fließes in nördliche Richtung bis zum Wirtschaftsweg,
-
Wirtschaftsweg in nördliche Richtung nach Wußwerk.
11.
Regenerierungszone Westlicher Südpolder
-
Meliorationsgraben am südlichen Stadtrand von Lübben von der F 115 in östliche Richtung bis zur Hauptspree,
-
westlich der Grenzen der Naturschutzgebiete Kockrowsberg und Innerer Spreewald in südöstliche Richtung bis Zerkwitzer Kahnfahrt,
-
entlang der Asphaltstraße südlich der Ballocke bis zur Bahnlinie Görlitz-Berlin,
-
Bahnlinie in nördliche Richtung bis Bahnübergang an der F 115 südlich Lübben,
-
F 115 bis Meliorationsgraben in nördliche Richtung.
12.
Regenerierungszone Östlicher Südpolder
-
Südliche Grenze des Naturschutzgebietes Innerer Spreewald am Südumfluter ab Höhe Hechtgraben bis zur Gemarkungsgrenze Raddusch-Burg,
-
Asphaltstraße in südliche Richtung zu den Stradower Teichen,
-
eingedeichter Graben westlich der Teiche bis Stradow,
-
Ortslage ausschließend Feldweg in südwestliche Richtung in Verlängerung bis zur Eisenbahnbrücke über das Vetschauer Mühlenfließ,
-
entlang der Reservatsgrenze in westliche Richtung Ortslagen ausschließend bis Abzweig zum Schöpfwerk des Kraftwerkes Lübbenau nördlich Beblitz,
-
Straße zum Schöpfwerk bis südlichen Damm,
-
entlang des Dammes bis Grenze des Naturschutzgebietes Innerer Spreewald.
13.
Regenerierungszone Meliorationsbereich Werben
-
Hauptspree vom Abzweig Südumfluter in östliche Richtung bis zur Reservatsgrenze an der Straße Fehrow-Striesow,
-
entlang Reservatsgrenze in südliche Richtung unter Ausschluß von Ortslagen und Wäldern über Striesow, Briesen, Guhrow und Ruben bis zum Feldweg ca. 1 km südlich Ruben,
-
Feldweg in westliche Richtung bis Gulbener Landgraben,
-
Gulbener Landgraben in westliche Richtung bis nördlichen Rand der Ortslage Brahmow,
-
ab Ortsausgang Richtung Westen entlang der Straße nach Müschen bis Abzweig nach Werben in nördliche Richtung,
-
Straße nördliche Richtung bis Straße Burg-Werben,
-
entlang Straße Burg-Werben ca. 900 m bis Einmündung des Feldweges am einzelnen Gehöft in nördliche Richtung,
-
Feldweg in nördliche Richtung bis Südumfluter,
-
Südumfluter in nordöstliche Richtung bis Hauptspree.
14.
Regenerierungszone Meliorationsbereich Babow
-
Südlicher Ortsrand Müschen in östliche Richtung bis Ströbitzer Landgraben,
-
Ströbitzer Landgraben in südliche Richtung bis Straße Müschen-Babow,
-
Straße Müschen-Babow in südliche Richtung bis nördlicher Ortsrand Babow,
-
Straße Babow-Milkersdorf in südöstliche Richtung bis westlicher Ortsrand Milkersdorf,
-
Straße Milkersdorf-Krieschow bis Krieschow-Vorwerk,
-
entlang nördlichem und westlichem Waldrand zur Bahnlinie Görlitz-Berlin,
-
Bahnlinie in westliche Richtung bis Brücke Greifenhainer Fließ,
-
einschließlich Greifenhainer Fließ nördliche Richtung bis Straße Babow-Vetschau,
-
Straße in südwestliche Richtung bis Ortseingang Vetschau-Märkischheide,
-
einschließlich eingedeichtem Meliorationsgraben in nördliche Richtung bis Greifenhainer Fließ,
-
Greifenhainer Fließ einschließend in nördliche Richtung bis Paulicks Mühle,
-
Straße Suschow-Müschen in östliche Richtung bis südlicher Ortsausgang Müschen.
(6) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 angeführten Karten eingetragen.

§ 5Gebote

(1) Im Biosphärenreservat Spreewald ist es geboten:
1.
alle Flächen so zu erhalten, zu pflegen, zu nutzen und zu gestalten, daß
a)
dem Grundanliegen der Bewahrung einer einzigartigen Kulturlandschaft entsprochen wird,
b)
das Ökosystem Spreewald erhalten und stabilisiert wird,
c)
die ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebensbedingungen der Bevölkerung gewährleistet werden und
d)
durch wissenschaftlich begründete Maßnahmen der Landschafts- und Kulturgutpflege, der Renaturierung und Rekonstruktion sowie der Umwelterziehung und ethischen Bildung die Einheit von Natur und Mensch beispielhaft demonstriert wird,
2.
Teilflächen als Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten vom Aussterben bedrohter und bestandsgefährdeter Arten durch die Reservatshaltung zeitlich befristet absperren zu lassen,
3.
den Bestand der Wasserläufe zu erhalten und zu pflegen,
4.
die Wasserführung der Fließe und den Grundwasserstand einschließlich periodischer Überstauung in den bestimmten Teilgebieten zur Erhaltung eines naturnahen Wasserregimes als Grundlage der Tier- und Pflanzenwelt in ihren durch Wasser bestimmten Lebensräumen zu regulieren; dabei sind die Nutzungsinteressen der ortsansässigen Bevölkerung in den Schutzzonen II bis IV in die Entscheidung einzubeziehen,
5.
die Bestandsregulierung von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in den Schutzzonen III und IV im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung durchzuführen sowie den Bau jagdlicher Anlagen dem Schutzzweck nach § 3 unterzuordnen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepaßter Bauweise vorzunehmen,
6.
in den Schutzzonen II bis IV naturnahe Waldbestände durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu entwickeln, die Flurgehölze einschließlich fließbegleitender Gehölzstreifen zu pflegen und zu bewirtschaften.
(2) In der Schutzzone I (Kernzone) ist es geboten, die ungestörte natürliche Entwicklung zu sichern und zu fördern, indem direkte menschliche Einwirkungen vermieden und indirekte Beeinflussungen minimiert werden.
(3) In der Schutzzone II (Pflege- und Entwicklungszone) ist es geboten:
1.
durch Maßnahmen der Nutzung und Pflege die biotoptypische Artenmannigfaltigkeit von Flora und Fauna zu erhalten und zu stabilisieren; dazu sind gebietsspezifische Behandlungsrichtlinien zu erarbeiten,
2.
wissenschaftlich begründete Maßnahmen zur Pufferung von Einwirkungen auf die Kernzonen durchzuführen.
(4) In der Schutzzone III und IV (Zone der harmonischen Kulturlandschaft und Regenerierungszonen) ist es geboten:
1.
zur Erhaltung des Landschaftscharakters und des Landschaftsbildes eine standortgerechte, ökologisch orientierte und landschaftsangepaßte Landnutzung in größtmöglichem Umfang zu sichern und dabei den Gemüseanbau als landschaftstypische Bewirtschaftungsform zu erhalten;
2.
die gebietstypische Siedlungsstruktur zu erhalten, die harmonische Einbindung der Siedlungen in die Landschaft, die Ortsbildpflege und die spreewaldtypische Bauweise im Interesse der kulturellen Identität des Gebietes zu sichern und kommunale Freiflächen sowie Gärten möglichst naturnah oder entsprechend den spreewaldtypischen Traditionen zu gestalten,
3.
die bäuerliche und genossenschaftliche Bewirtschaftung als Pfleger und Gestalter der Landschaft zu fördern, ebenso das bodenständige traditionelle Handwerk und Gewerbe,
4.
Denkmale und Bodendenkmale sowie denkmalwürdige Bausubstanz zu erhalten, zu pflegen, zu rekonstruieren und soweit möglich der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen; das deutsch-sorbische Kulturgut weiter zu pflegen,
5.
historisch überkommene Formen der Landnutzung im kultur-historischen Interesse und zur Bewahrung alter Kulturpflanzenarten und Haustierrassen weiterzuführen und in ausgewählten Bereichen wieder einzuführen,
6.
fischwirtschaftlich genutzte Teiche und Seen so zu bewirtschaften, daß eine größtmögliche ökologische Wirksamkeit erreicht wird,
7.
bei der weiteren Entwicklung der technischen Infrastruktur im Interesse der Verbesserung der ökologischen Situation vorrangig Maßnahmen zur Abwasserreinigung und Abfallvermeidung oder umweltverträglichen Entsorgung anzuwenden,
8.
die Umweltbelastung durch das Verkehrsaufkommen durch Verkehrsberuhigung und schrittweise Einführung umweltfreundlicher Transportmittel zu begrenzen,
9.
erforderliche Wasserbaumaßnahmen weitestgehend mit natürlichen Baustoffen und ingenieurbiologischen Methoden auszuführen,
10.
Freileitungen zu sichern und schrittweise zu verkabeln,
11.
Erholungsnutzung und Fremdenverkehr landschaftsschonend und sozialverträglich zu gestalten; mit Unterstützung der Reservatsverwaltung sind die Möglichkeiten der naturkundlichen, kulturhistorischen und ethnographischen Bildung und Umwelterziehung weiter auszubauen.
(5) Über Absatz 4 hinaus ist es in der Schutzzone IV (Regenerierungszone) geboten, durch geeignete Maßnahmen das gestörte ökologische Gleichgewicht zu stabilisieren und das typische Erscheinungsbild der Spreewaldlandschaft wieder herzustellen, insbesondere durch
1.
Nutzungsartenänderungen zur Sicherung einer standortgerechten Bodennutzung,
2.
Schaffung eines Biotopverbundsystems,
3.
Schutz des Bodens und die Verbesserung der Landschaftsstruktur durch landschaftsgestaltende Pflanzungen,
4.
Renaturierung von Wasserläufen und die Anlage von Feuchtbiotopen,
5.
Boden- und Gewässersanierung,
6.
Erhöhung der biologischen Mannigfaltigkeit durch gezielte Wiederansiedlung autochthoner Arten,
7.
Einbindung von Baulichkeiten in die Landschaft durch Abpflanzung oder Umgestaltung.
(6) Zur Umsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

§ 6Verbote

(1) Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten,
1.
vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung Wirtschaftspflegemaßnahmen durchzuführen oder anderweitig zu stören,
2.
für den Fischfang Reusen ohne Fischotterabweiser aufzustellen,
3.
Fischintensivhaltung außerhalb dafür vorgesehener künstlicher Teiche zu betreiben,
4.
motorgetriebene Wasserfahrzeuge zu benutzen, einschließlich Modelle,
5.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderwege Boot zu fahren, zu surfen oder zu segeln,
6.
mit Flugkörpern zu starten oder zu landen,
7.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Plätze zu zelten und außerhalb geschlossener Gebäude zu nächtigen, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
8.
Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine und Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung anzubringen, zu entfernen oder zu verändern,
9.
außerhalb dafür ausgewiesener Wege zu reiten,
10.
bauliche Maßnahmen ohne Zustimmung der Reservatsverwaltung durchzuführen; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das bauliche Vorhaben mit dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung vereinbar ist und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird,
11.
historisch wertvolle Bausubstanz vorsätzlich oder durch mangelnde Sorgfalt zu zerstören.
(2) Darüber hinaus sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, im Biosphärenreservat unzulässig:
1.
Bruchwälder, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Seggenriede, Naßwiesen, Feuchtwiesen,
2.
Borstgrasrasen, Trocken- und Magerrasen,
3.
Stieleichenwälder aller Ausprägungen, Traubeneichenbestände, alle Niederwaldtypen und Auewälder, Dünen-Kiefernwälder,
4.
naturnahe und unverbaute Fließabschnitte, Altarme und andere stehende Gewässer, Binnendünen,
5.
Alleen, Hecken, Gebüsche, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und Waldreste außerhalb geschlossener Ortschaften.
(3) In den Schutzzonen I und II ist es darüber hinaus verboten:
1.
bauliche Anlagen und Werbeträger zu errichten oder zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen,
2.
Straßen neu zu bauen oder zu verbreitern, neue Forstwege anzulegen, vorhandene Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken zu überziehen,
3.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief zu verändern,
4.
Wege und Wasserwege zu verlassen, außerhalb der gekennzeichneten Stellen zu baden und Fahrräder auf anderen als den gekennzeichneten Wegen zu benutzen,
5.
Kraftfahrzeuge aller Art zu benutzen,
6.
Pflanzen oder ihre Bestandteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
7.
Tiere auszusetzen oder wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
8.
zu angeln,
9.
natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
10.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien anzuwenden,
11.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen,
12.
Hunde frei laufen zu lassen,
13.
zu lärmen, außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
14.
Feuer zu entzünden,
15.
organisierte Veranstaltungen aller Art - ausgenommen Veranstaltungen unter Leitung oder mit Genehmigung der Reservatsverwaltung - durchzuführen.
(4) Darüberhinaus ist in der Schutzzone I jegliche wirtschaftliche Nutzung und jegliches Betreten verboten.
(5) Desweiteren ist darüberhinaus in der Schutzzone II auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verboten,
1.
Gülle oder mineralische Düngemittel auszubringen,
2.
Kahlschläge anzulegen, soweit sie nicht dem Schutzzweck dienen,
3.
gebietsfremde Gehölzarten anzupflanzen.
(6) Schließlich ist darüberhinaus in den Schutzzonen III und IV verboten,
1.
auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Agrochemikalien oder Gülle über ein die natürliche Bodenfruchtbarkeit und den Wasserhaushalt nicht beeinträchtigendes Maß hinaus auszubringen,
2.
Grünlandflächen in Ackerland umzuwandeln,
3.
Kahlschläge über die im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegte Größe hinaus anzulegen,
4.
Meliorationsmaßnahmen durchzuführen, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.

§ 7Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen der Reservatsverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
3.
das Befahren der gesperrten Straßen, Wege und Wasserwege mit motorgetriebenen Fahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige, insbesondere die ortsansässige Bevölkerung, mit Genehmigung der Reservatsverwaltung,
4.
das Betreten der Flächen außerhalb der Wege in der Schutzzone II zum Zweck der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung und zur Landschaftspflege,
5.
das Sammeln von wildwachsenden Waldfrüchten, wie Pilzen und Beeren in den Schutzzonen III und IV.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.

§ 8Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 6 kann im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 3) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

§ 9Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
2.
Hochwasserschutzmaßnahmen sowie den Wasserhaushalt verändernden Maßnahmen,
3.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen,
4.
der Aufstellung von Bauleitplänen.

§ 10Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

§ 11Vorrang dieser Verordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.

§ 12Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Anlage

Anhang EVAuszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239)

Artikel 3 Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ... 1.bis 29. ...Zu Kapitel XII (Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) 30.a)bis g) ...h)Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1473 des Gesetzblattes)i)bis n) ...mit folgender Maßgabe:Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen....