Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Ausfertigungsdatum: 04.07.1958Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 Erlass vom 29. August 2011 (BGBl. I S. 1832) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 1 Erlass v. 29.8.2011 I 1832Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Art 1

Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ordens Pour le merite

Art 2

Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen:
1.
Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in zwei Klassen,
2.
Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen,
3.
Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in drei Stufen,
4.
Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei Klassen.

Art 3

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Orden und Ehrenzeichen.

Art 4

Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes erkenne ich das
Deutsche Sportabzeichen in drei Klassen
als Ehrenzeichen an.

Art 5

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 6

(1) Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
(2) Jede Änderung der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

Schlußformel

Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern