Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Ausfertigungsdatum: 27.06.1975Text auf gesetze-im-internet.de
Weitere Informationen
Vollzitat:"Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBl. I S. 1857)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 10. 7.1975 +++)
Art 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der
- Goethe-Medaille
Art 2
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen zum Statut) der Goethe-Medaille.
Art 3
Das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut sowie die Abbildung der Goethe-Medaille werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Art 4
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der Goethe-Medaille und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
Schlußformel
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister des Auswärtigen