Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
Ausfertigungsdatum: 22.02.2001Text auf gesetze-im-internet.de
Weitere Informationen
Vollzitat:"Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren vom 22. Februar 2001 (BGBl. I S. 341)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 8.3.2001 +++)
----
Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind, wird bekannt gemacht, dass die
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme der Anmeldungen.
- Technische Universität Chemnitz
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme der Anmeldungen.
Schlussformel
Bundesministerium der Justiz