Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie dem Zusatzprotokoll
Ausfertigungsdatum: 09.07.1998Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Gesetz zum PfP-Truppenstatut vom 9. Juli 1998 (BGBl. 1998 II S. 1338), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II S. 2482) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 4 G v. 19.9.2002 II 2482Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 17.7.1998 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Allgemeines
Folgenden in Brüssel am 20. Juli 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt:
- a)
- dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,
- b)
- dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen.
Art 2Abwicklung von Schäden
(1) Für die Abgeltung von Schäden finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder der Streitkräfte einer Vertragspartei aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen wurden, werden gemäß Artikel 2 Satz 1 mit § 16 Abs. 5 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554) abgewickelt.
Art 3Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung Deutschland wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Vertragsparteien des Übereinkommens über
- a)
- Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten sowie
- b)
- die Rechtsstellung der Streitkräfte und ihrer Angehörigen, ihres zivilen Gefolges und der Familienangehörigen bei Aufenthalten im jeweils anderen Staat
(2) Die betroffenen Länder werden beteiligt.
Art 4Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel V sowie das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.