Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Ausfertigungsdatum: 04.06.1980Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Phosphathöchstmengenverordnung vom 4. Juni 1980 (BGBl. I S. 664)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 14. 6.1980 +++) 
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. XII C III Nr. 4 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. dd G v. 8.12.2010 I 1864 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2255) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise
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zu § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
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zu § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie und Gesundheit
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Reinigung von Textilien im Haushalt oder in Wäschereien bestimmt sind und für die wegen ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlungen anzugeben sind. Sie wird nicht angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind.

§ 2Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt

(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.
(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
WasserhärtebereichWasch- und Reinigungsmitteln für alle WaschtemperaturenWasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad CSpezial-/FeinwaschmittelnVorwaschmitteln
 im gesamten Waschvorgang:in der Vorwäsche:
10,700,850,450,55
20,851,000,550,65
31,001,200,650,80
41,251,400,750,90
(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
WasserhärtebereichWasch- und Reinigungsmitteln für alle WaschtemperaturenWasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad CSpezial-/FeinwaschmittelnVorwaschmitteln
 im gesamten Waschvorgang:in der Vorwäsche:
10,500,750,400,50
20,650,850,450,60
30,801,050,550,70
41,001,250,650,80

§ 3Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung in Wäschereien

(1) Der höchstzulässige Phosphatgehalt von Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung in Wäschereien bemißt sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen und auf der Grundlage eines Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP; Phosphathöchstmengen):
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
WasserhärtebereichVollwaschmitteln, AlleinwaschmittelnSpezialwaschmitteln, Bunt- und FeinwaschmittelnVorwaschmitteln
 im gesamten Waschvorgang:in der Vorwäsche:
10,450,700,30
20,600,850,40
30,801,000,55
41,001,200,65

Für Wasch- und Reinigungsmittel, die aufeinander abgestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten für den sich insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Waschlauge die für Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen.
(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen des Absatzes 1 Satz 1 überschreiten.

§ 4Verfahren

Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt.

§ 5Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung im Haushalt bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 2 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Waschmittelgesetzes begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung in Wäschereien bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

§ 6Übergangsbestimmung

Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind, dürfen auch danach in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt worden sind.

§ 7Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Waschmittelgesetzes auch im Land Berlin.

§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister des Innern

Anlage(zu § 4) Verfahren zur Bestimmung des Phosphatgehaltes in Wasch- und Reinigungsmitteln

Der Phosphatgehalt in Wasch- und Reinigungsmitteln ist wie folgt zu bestimmen:
1.
Gebindeauswahl und Probenahme
2.
Ermittlung der Anwendungsmenge
3.
Ermittlung des Phosphatgehaltes der Wasch- und Reinigungsmittel
4.
Berechnung des Phosphatgehaltes in der Waschlauge