Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter

Ausfertigungsdatum: 13.06.2017Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Prostitutionsanmeldeverordnung vom 13. Juni 2017 (BGBl. I S. 1930)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2017 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift

(1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu machen.
(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.

§ 2Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild

(1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.

§ 3Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung

(1) Eine neue Anmeldebescheinigung ist auszustellen bei
1.
einem Wechsel der Zuständigkeit der Behörde,
2.
der Anzeige einer Änderung in den Verhältnissen nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,
3.
einer Verlängerung der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,
4.
einem Verlust der Anmeldebescheinigung und
5.
einer Berichtigung von Schreibfehlern und von ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.
(2) Wird die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung verlängert, so ist in der neuen Anmeldebescheinigung die neue Gültigkeitsdauer einzutragen. In den anderen Fällen ist in die neue Anmeldebescheinigung die Gültigkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung einzutragen.
(3) Bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder im Falle einer Untersagung der Prostitutionstätigkeit nach § 11 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes ist die bisherige Anmeldebescheinigung einzuziehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Aliasbescheinigung entsprechend anzuwenden.

§ 4Angabe zu den Tätigkeitsorten

(1) Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitutionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der Reihenfolge in die Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung einzutragen, in der sie die anmeldepflichtige Person angegeben hat.
(2) Tätigkeiten außerhalb der angegebenen Länder oder Kommunen müssen nicht nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes angezeigt werden, wenn damit keine Änderung der Planung verbunden ist.

§ 5Wechsel der Zuständigkeit der Behörde

Hat eine anmeldepflichtige Person eine Änderung der Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist, angezeigt, so wechselt die Zuständigkeit der Behörde nur dann, wenn die Tätigkeit künftig vorwiegend in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde als der bisher zuständigen ausgeübt werden soll. Dies gilt auch bei Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung nach Verlust der bisherigen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung.

§ 6Datenübermittlung

(1) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung gemäß § 34 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes in der Regel nur an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden.
(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass besonderer Handlungsbedarf der Behörden nach Abschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes besteht, übermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der Anmeldung zusätzlich an diese Behörden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung. Erfolgt die Neuausstellung wegen einer Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes oder wegen einer Verlängerung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, so sind bei der Datenübermittlung die geänderten Daten kenntlich zu machen.
(4) Die Übermittlung der Daten erfolgt mittels eines standardisierten elektronischen Datenübermittlungsverfahrens. Als Datenübermittlungsformat ist der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Standard zu verwenden. Die erstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderungen des Standards, werden zusammen mit dem Datum der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für die Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung zu nutzen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsverfahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni 2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt werden.

§ 7Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten

Für die Löschung der ihnen nach § 6 übermittelten Daten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden verantwortlich.

§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage(zu § 2)Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung

Vorbemerkungen
1.
Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung:

Trägermaterial:speziell ausgestattetes Sicherheitspapier als Substrat geschützt für die Bundesdruckerei mit dem Motiv „Blütenkelch“.
Format:Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A 7, zweiseitig bedruckt.


2.
Sicherheitsmerkmale:
3.
Die Seriennummer besteht aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
4.
Formale Anforderungen an die Eintragungen der variablen Daten durch die zuständigen Behörden:
5.
Datenfelder, Feldlängen und zulässige Zeichen:

DatenfelderSeiteFeldlängen Anmelde- und Aliasbescheinigung
Schriftgröße 1
Schriftart UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm (10pt)
Lichtbild 35 x 45 mm3
Name226 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 52 Zeichen1 )
Vorname226 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 52 Zeichen1)
Aliasname226 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
Geburtsdatum210 Zeichen im Format:TT.MM.JJJJ
Geburtsort226 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
Staatsangehörigkeit23 Zeichen2 pro Zeile, 1 Zeile
Länder/Kommunen526 Zeichen pro Zeile, 17 Zeilen
(insgesamt 442 Zeichen1)
Gültig bis410 Zeichen im Format TT.MM.JJJJ
Ausstellende Behörde426 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
Unterschrift ausstellende Person manuell4
Verwaltungsnummer426 Zeichen3 pro Zeile, 1 Zeile


Muster
Außenseite
Innenseite