Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker

Ausfertigungsdatum: 26.02.1986Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker vom 26. Februar 1986 (BGBl. I S. 324)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab:  1. 1.1986 +++)

Art 1 bis 3----

Art 4Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 5Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.