Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
Ausfertigungsdatum: 26.02.1986Text auf gesetze-im-internet.de
Weitere Informationen
Vollzitat:"Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker vom 26. Februar 1986 (BGBl. I S. 324)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1986 +++)
Art 1 bis 3----
Art 4Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 5Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.