Gesetz zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts
Ausfertigungsdatum: 17.08.1973Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Gesetz zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 17. August 1973 (BGBl. 1973 II S. 1069)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 25. 8.1973 +++)
Art 1
Den folgenden von der Bundesrepublik Deutschland am 21. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1.
- der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (bisherige Fassung: Artikel 1 bis 20 Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213; Artikel 22 bis 38 Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348);
- 2.
- dem revidierten Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) sowie seinen Zusatzprotokollen 1 und 2.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die in Artikel VI Abs. 1 Ziffer ii des Anhangs zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vorgesehene Erklärung abzugeben.
Art 3
-
Art 4
Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem revidierten Welturheberrechtsabkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Artikel IV Abs. 4 bis 6 des revidierten Welturheberrechtsabkommens anzuwenden.
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
- 1.
- die Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst nach ihrem Artikel 28 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
- 2.
- das revidierte Welturheberrechtsabkommen nach seinem Artikel IX und die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu diesem Abkommen jeweils nach ihrer Ziffer 2 Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,
- 3.
- die in Artikel VI Abs. 1 Ziffer ii des Anhangs zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vorgesehene Erklärung nach Artikel VI Abs. 2 dieses Anhangs für die Bundesrepublik Deutschland wirksam wird,