Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze

Ausfertigungsdatum: 28.03.2021Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Registermodernisierungsgesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.7.2021 I 2467Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 7.4.2021 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG)

Art 2 bis 20cÄnderungsvorschriften

Art 21Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datenschutzcockpits

Bis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zur Pilotierung des Datenschutzcockpits regional begrenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern gespeichert werden:
1.
Personenstandsregister
2.
Melderegister
3.
personenbezogene Datenbestände der Elterngeldstellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils beteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Bewilligung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewilligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter Nutzung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung werden protokolliert. Die Protokolldaten dürfen dem Datenschutzcockpit zum Zweck der Anzeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifikationsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils abrufende Stelle.

Art 22Inkrafttreten

Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen treten die Artikel 1 und 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind. Die Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen. Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.