Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2021 I 3602Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2010 +++)

Abschnitt 1Allgemeines

§ 1Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind
1.
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
2.
EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Schaumwein mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;
3.
elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
4.
Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
5.
vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;
6.
Ausgangszollstelle:
a)
für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr beförderten Schaumwein die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Schaumwein von Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, der Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,
b)
für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderter Schaumwein die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des Schaumweins aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
7.
Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
8.
Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.

§ 1aHauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung
1.
das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
2.
für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.

Abschnitt 2Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes

§ 2Alkoholgehalt, steuerbare Menge

(1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
(2) Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung.

Abschnitt 3Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes

§ 3Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung

(1) Das Steuerlager nach § 4 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Schaumwein befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) In einem Steuerlager darf Schaumwein unter Steueraussetzung
1.
hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
2.
zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Schaumweins verfolgt werden kann.
(4) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass
1.
bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,
2.
einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden.

§ 4Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber

(1) Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.
Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
2.
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge in Bezug auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung des Schaumweins im Steuerlager.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis.

§ 5Erteilung der Erlaubnis

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Schaumwein ausschließlich gelagert werden soll und
1.
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 100 Hektoliter (hl) liegt, oder
2.
die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn
1.
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Schaumwein hergestellt wird,
2.
das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Schaumwein dient,
3.
Schaumwein im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird,
4.
ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwendung von ausschließlich aus selbst erzeugten Trauben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten hergestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will.
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

§ 6Sicherheitsleistung

(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 6aÜberprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

§ 7Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch
1.
eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
2.
bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
3.
die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
4.
die Auflösung des Unternehmens.
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere
1.
seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
2.
die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
3.
die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
4.
jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.
(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.
(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
1.
der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,
2.
die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder
3.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.

§ 8Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
1.
den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
2.
den Tod des Steuerlagerinhabers,
3.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
4.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
5.
eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,
6.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
7.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von
1.
den Erben,
2.
dem neuen Erlaubnisinhaber,
3.
dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
4.
dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.
(6) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
a)
bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,
b)
bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und
c)
im Übrigen die Erben,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

§ 9Belegheft, Buchführung

(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

§ 10Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

(1) Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) Die Vernichtung von Schaumwein ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 11Bestandsaufnahme im Steuerlager

(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.
(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.
(4) Das Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Schaumwein ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.

Abschnitt 4Zu § 6 des Gesetzes

§ 12Registrierter Empfänger

(1) Wer als registrierter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
2.
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Schaumweins.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Schaumweinsteuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Satz 2 und § 18 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(4) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Schaumwein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenommenen Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 1 genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 38a, so führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38b. Der empfangene Schaumwein ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Schaumwein unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des Versenders des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den aufgenommenen Schaumwein verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten.

Abschnitt 5Zu § 7 des Gesetzes

§ 13Registrierter Versender

(1) Wer als registrierter Versender nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Schaumweins aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 3 Nummer 11 des Gesetzes),
2.
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Schaumweins.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei vorgesehenen Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Schaumwein nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex die Überlassung des Schaumweins zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der beförderte Schaumwein ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

Abschnitt 6Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes

§ 14Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

(1) Ein Begünstigter, der Schaumwein unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des Schaumweins verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Der Schaumwein ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
1.
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrags berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
2.
nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
(4) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Schaumwein, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.
(6) Wird Schaumwein, der nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die den Schaumwein an Dritte abgegeben hat, die Person, die diesen in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 30 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

Abschnitt 7Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes

§ 15Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem

Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.

§ 16Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks

(1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1.
in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
2.
in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
3.
zu einem Ort, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht. Bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

§ 17Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Wird Schaumwein unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

§ 18Art und Höhe der Sicherheitsleistung

(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.

§ 19Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung des Schaumweins noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung annulliert worden, der für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

§ 20Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung des Schaumweins unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 16 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.

§ 21Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft

(1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.
(5) In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung den Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(6) Unbeschadet des § 29 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung des Schaumweins beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen hat.
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der den Schaumwein unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet weiterbefördert, kann das Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Schaumwein als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Schaumwein Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt.

§ 22Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

(1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für den in einem Kalendermonat abgegebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn
1.
dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde,
2.
die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und
3.
die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 entsprechend.
(3) (weggefallen)

§ 23Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern

(1) Für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes hat der Versender im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift

„Begleitdokument für
die Beförderung verbrauchsteuer-
pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“


zu kennzeichnen.
(2) Der Versender hat das Dokument vor Beginn der Beförderung in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer des Schaumweins hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.
(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Schaumweins an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.
(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender Hauptzollamt auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

„Unversteuerter Schaumwein“


begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen mit der Aufschrift

„Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“


verwendet werden.
(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Schaumwein Verschlussmaßnahmen anordnen.

§ 24Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 16 nur dann eine Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.
(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das Hauptzollamt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten Ausfall handelt.
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument vor Beginn der Beförderung in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem Hauptzollamt vorzulegen. Der Beförderer des Schaumweins hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 16 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender unverzüglich auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer des Schaumweins unverzüglich mitzuteilen und von diesem unverzüglich auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Nachweis im Sinn des § 16 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 21 anzuwenden.

§ 25Annullierung im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 19 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung des Schaumweins noch nicht begonnen hat.
(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument vor Beginn der Beförderung in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 19 Absatz 2 zu übermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 26Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung des Schaumweins abweichend von § 20 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. § 20 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 27Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren

(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 21 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang des Schaumweins bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument unverzüglich in drei Exemplaren auszufertigen. Das für ihn zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 21 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 20 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem Hauptzollamt unverzüglich für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Kann nach der Beendigung einer Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 21 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet versendet wurde. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 1. § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 28Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 27 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang des Schaumweins bestätigt.

Abschnitt 8Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes

§ 29Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt.
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.
(3) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Abschnitt 9Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes

§ 30Steueranmeldung

(1) Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 30aHerstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers

(1) Wer Schaumwein ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:
1.
der Namen, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,
2.
die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
3.
der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Schaumwein Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1.
Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und
2.
die Einstellung des Betriebs.
(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.

Abschnitt 10Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 31Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

Abschnitt 11Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes

§ 32Anmeldung des Schaumweins

Schaumwein aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Abschnitt 12Zu § 19 des Gesetzes

§ 33Beförderungen zu privaten Zwecken

(1) Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes.

Abschnitt 13Zu § 20 des Gesetzes

§ 34Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

(1) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 18 Absatz 1, für die Steueranmeldung gilt § 30 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Schaumweins zu führen und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
(2) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 12 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 4, Absatz 6 sowie § 30 entsprechend.
(3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.
(4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.

§ 35Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats

Wird Schaumwein nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.

Abschnitt 14Zu § 21 des Gesetzes

§ 36Versandhandel, Beauftragter

(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.

Abschnitt 15Zu § 22 des Gesetzes

§ 37Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) Stellt der Bezieher (§ 34 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 29 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(3) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.

Abschnitt 16Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes

§ 38Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung

(1) Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.
ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte des Schaumweins eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
2.
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 38aErteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

(1) Das Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Schaumweins und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Schaumwein unter 5 Hektoliter liegt.
(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Schaumweins in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

§ 38bBelegheft, Buchführung

(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.

§ 38cLagerung, Bestandsaufnahme

(1) Der Verwender darf den Schaumwein nur an den angemeldeten Orten lagern. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.
(2) Der Verwender hat versteuerten und unversteuerten Schaumwein getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und daneben versteuerten Schaumwein verwenden will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Schaumweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. § 11 gilt entsprechend.

§ 38dAbgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung

(1) Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift
„Unversteuerter Schaumwein“
versehen sind.
(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Abschnitt 17Zu § 24 des Gesetzes

§ 39Steuerentlastung im Steuergebiet

(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerten Schaumwein (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 9 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 30 Absatz 1 überträgt.
(2) Anderen nachweislich versteuerten Schaumwein darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(4) Der Steuerlagerinhaber kann beim Hauptzollamt beantragen, versteuerten Schaumwein unter Steueraussetzung in Steuerlager oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne den Schaumwein in sein Steuerlager aufzunehmen. Der Schaumwein ist auf Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt 18Zu § 25 des Gesetzes

§ 40Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

(1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.
(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderten versteuerten Schaumwein nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des Schaumweins (Sortimentsliste) beizufügen. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein vor Beginn der Beförderung vorzuführen.
(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.
(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
(6) Hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 30 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.
(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen.

Abschnitt 19Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

§ 41Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 20Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes

§ 42Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

(1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis
„Transit/Schaumwein des
steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen. Er hat den Schaumwein auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.
(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Schaumweins auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. § 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.
(4) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten.

Abschnitt 20aZu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

§§ 42a bis 42f(weggefallen)

Abschnitt 21Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes

§ 43Zwischenerzeugnisse

Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.

§ 44Beförderungen zu privaten Zwecken

(1) Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 20 des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnissen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes.

§ 45Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers

(1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er anzugeben:
1.
den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
2.
die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
3.
die Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse und der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse,
4.
die voraussichtliche jährliche Herstellungsmenge der Ware in Litern.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehalts über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwischenerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Abschnitt 22Zu § 33 des Gesetzes

§ 46Steuerlagerinhaber

(1) Wer als Steuerlagerinhaber nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(3) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt.

§ 47Belegheft, Buchführung

(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.

§ 48Registrierter Empfänger

(1) Wer als registrierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(3) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
(5) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 49Registrierter Versender

(1) Wer als registrierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

§ 50Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten

(1) Wer als Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder als registrierter Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung
1.
an ein Steuerlager,
2.
an den Betrieb eines registrierten Empfängers oder
3.
zu einem Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in einem anderen Mitgliedstaat befördern oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 des Gesetzes), wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:
„Kleiner Weinerzeuger
gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG
des Rates vom 16. Dezember 2008“ .
(2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat mit einem elektronischen Verwaltungsdokument in das Steuergebiet befördert oder durch das Steuergebiet aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt, gelten die §§ 21, 27 und 28 entsprechend.
(3) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.

Abschnitt 23Zu § 34 des Gesetzes

§ 51Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere und aus anderen Mitgliedstaaten

(1) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat während der Beförderung des Weins die zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen.
(2) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen im Versandhandel, empfängt, kann dies dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzeigen und beantragen, den Empfang des Weins amtlich zu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie die zweite und die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuergebiet befördert, hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Wein unverändert vorzuführen.
(3) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 7 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) in doppelter Ausfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein befördert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.
(4) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere mit einzureichen. Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen, dass dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.

§ 52Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten

(1) Wird Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, gilt § 51 Absatz 1 entsprechend. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis
„Transit/Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Er hat den Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern.
(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) Soll Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten. Die Erlaubnis kann befristet werden.

Abschnitt 24Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 53Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen
a)
§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 38a Absatz 4,
b)
§ 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2, § 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3,
c)
§ 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1 oder 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder
d)
§ 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen
a)
§ 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4,
b)
§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder
c)
§ 30, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2
eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
3.
entgegen
a)
§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1,
b)
§ 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 oder
c)
§ 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3
ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
4.
entgegen § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder § 50 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 17 Satz 1, § 23 Absatz 2 Satz 3, § 24 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 35, § 40 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 3 oder § 51 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt,
6.
entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4, § 23 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 3, § 40 Absatz 3 Satz 3 oder § 51 Absatz 2 Satz 3 den Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
7.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, ein Dokument nicht oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,
8.
entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9.
entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
10.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
11.
entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 26 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
12.
entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
2.
entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt oder
3.
entgegen § 42 Absatz 1 Satz 2 oder § 52 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 1 bis 11 und des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse im Sinn des § 43.

Abschnitt 25Schlussbestimmungen

§ 54Übergangsregelungen

Für Beförderungen
1.
von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
2.
von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
3.
von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.