Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch

Ausfertigungsdatum: 24.12.1929Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-13, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

§§ 1 und 2----

§ 3

(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.
(2)

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)